BGH-Urteil im Wirecard-Skandal: Weichenstellung für Schadensersatzforderungen von Aktionären
Der Zusammenbruch der Wirecard AG zählt zu den schwersten Wirtschaftsskandalen Deutschlands. Bis heute beschäftigen sich damit Ermittlungsbehörden und Gerichte. Dabei hat die Frage, wie Schadensersatzansprüche geschädigter Aktionäre insolvenzrechtlich einzuordnen sind, eine besondere Bedeutung erlangt. Mit seinem Urteil vom 13. November 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zentrale Weichen gestellt und für Klarheit gesorgt – wenn auch nicht zugunsten der Anleger. Die Entscheidung wirkt weit über den Einzelfall hinaus und beeinflusst zukünftige Verfahren vergleichbarer Art.
I. Ausgangslage: Der Weg in die Insolvenz der Wirecard AG
Die im Jahr 1999 gegründete Wirecard AG stellte am 25. Juni 2020 einen Insolvenzantrag. Zuvor hatten die Wirtschaftsprüfer die Erteilung des Testats für den Jahresabschluss 2019 verweigert. Hintergrund war eine gefälschte Saldenbestätigung für ein Treuhandkonto in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro.
Während der COO Jan Marsalek seit Ende Juni 2020 mit internationalem Haftbefehl wegen Betrugs gesucht wird, sitzt der langjährige Vorstandsvorsitzende Dr. Markus Braun in Untersuchungshaft.
Die Insolvenz sorgte bundesweit und über die Grenzen hinaus für Aufsehen. Der Deutsche Bundestag setzte einen Wirecard-Untersuchungsausschuss ein, während die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Kritik geriet.
Das zeitweise im DAX gelistete Unternehmen bot Lösungen für den elektronischen Zahlungsverkehr etc. an.
II. Insolvenzverfahren: Stellung der Aktionäre und Milliardenforderungen
Streit über die Handhabung von kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen der Aktionäre. Infolgedessen wurden zahlreiche Gutachten von namhaften Professoren eingeholt.
Rund 50.000 Wirecard-Aktionäre meldeten Forderungen in Höhe von 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle an. Insgesamt beläuft sich der zur Insolvenztabelle angemeldete Betrag der Gläubiger auf 15,4 Milliarden Euro. Die Insolvenzmasse beträgt rund 650 Millionen Euro.
Während im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die vormals testierenden Wirtschaftsprüfer eine finale Entscheidung aussteht (BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte vertritt einen Beigeladenen in dem KapMuG-Verfahren), hat der BGH am 13. November 2025 über die Handhabung kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG entschieden.
Bisher hat der Insolvenzverwalter nur die von Union Investment zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 10 Millionen Euro bestritten. Die von weiteren Aktionären angemeldeten Forderungen wurden bislang weder festgestellt noch bestritten. Verfahrensökonomische Gründe dürften der Grund für die Vielzahl der ungeprüften Forderungen sein.
III. Die Entscheidungen der Gerichte: BGH kippt die Entscheidung des OLG München
In der von Union Investment geführten Tabellenfeststellungsklage hat das Landgericht eine Anerkennung der Forderung im Sinne des § 38 InsO abgelehnt. Das OLG München (SanB 2024, 136) hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen der Klägerin im Berufungsverfahren als einfache Forderungen im Sinne des § 38 InsO anerkannt.
Die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision hatte Erfolg. Der BGH entschied den Streit über die Einordnung der deliktischen Schadensersatzansprüche der Aktionäre zu deren Lasten. Dabei ließ er offen, ob es sich um Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO handelt oder ob diese nach § 199 S. 2 InsO zu behandeln sind.
Das OLG München stützte seine Entscheidung noch darauf, dass die Schadensersatzverpflichtung vor dem Aktienerwerb und dem Eintritt des Gläubigers in die Aktionärsstellung entsteht. Der BGH hingegen stellt für die Einordnung der Schadensersatzforderung auf den Aktienerwerb selbst ab. Mit dem Aktienerwerb werde die Beteiligung an dem Unternehmen der Insolvenzschuldnerin verfolgt. Die Beteiligung an dem Unternehmen stelle das primäre Ziel dar, sodass die Behandlung der Schadensersatzforderungen als einfache Forderungen im Sinne des § 38 InsO ausscheide.
IV. Konsequenzen für geschädigte Anleger im Insolvenzverfahren
Für Aktionäre hat dies weitreichende Folgen. Schadensersatzansprüche, die sich auf §§ 823 Abs. 2, 826, 31 BGB, § 400 AktG oder §§ 97, 98 WpHG stützen, sind keine einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Den Aktionären ist im Rahmen des Insolvenzverfahrens – auch in den Gläubigerversammlungen – kein Stimmrecht zu gewähren, § 77 Abs. 1 S. 2 InsO.
V. Ausblick: Bedeutung für das Verfahren gegen den Wirtschaftsprüfer
Die Frage der Haftung des vormaligen Wirtschaftsprüfers ist noch offen und lässt den Aktionären Hoffnung, zumindest einen Teil ihres Schadens kompensieren zu können.
Bei Fragen zu den rechtlichen Konsequenzen dieser Entscheidung oder zu möglichen Handlungsoptionen steht Ihnen Rechtsanwalt Sascha Borowski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, gern zur Verfügung.
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