BGH zur Insolvenzanfechtung: Verstoß gegen BaFin-Weisung macht Zahlung nicht automatisch anfechtbar
In einem aktuellen Urteil vom 12.03.2026 (Az. IX ZR 81/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Weisung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an die Geschäftsführung eines Finanzdienstleistungsinstituts, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, kein Zahlungsverbot für das Institut begründet. Erfüllt das Institut unter Verstoß gegen diese Weisung einen vertraglich begründeten Zahlungsanspruch, kann diese Zahlung nach Ansicht des BGH nicht wegen dieses Verstoßes als inkongruente Deckung angefochten werden.
In dieser Entscheidung erläutert der BGH nachvollziehbar, wann grundsätzlich eine inkongruente Deckung vorliegt und nach welchen Maßstäben die Beurteilung erfolgt. Das Urteil ist darüber hinaus auch von Interesse, da es klarstellt, dass Verwaltungsakte – ähnlich wie Willenserklärungen und Verträge – einer Auslegung zugänglich sind. Eine solche Auslegung kann beispielsweise dazu führen, dass sich ein „an die Geschäftsführung“ einer Gesellschaft adressierter Verwaltungsakt inhaltlich an die Gesellschaft und gerade nicht an den Geschäftsführer richtet, so dass die Abberufung des Geschäftsführers keinen Einfluss auf die Geltung des Verwaltungsaktes hat.
Zum Sachverhalt: BaFin-Weisung und Zahlungen an Apotheken
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft (im Folgenden: die Schuldnerin), die Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken erbrachte. Der beklagte Apotheker vereinbarte mit der Schuldnerin, dass sie Abrechnungen für ihn gegenüber Kostenträgern durchführt und die erhaltenen Gelder an ihn auszahlt.
Die BaFin erließ einen an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressierten Bescheid. Darin hieß es unter anderem: „Sie als Geschäftsleiter des Finanzdienstleistungsinstituts A-GmbH werden angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden.“
Kurz nach Erlass des Bescheids wurde der bisherige Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt. Der neue Geschäftsführer veranlasste Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Apotheken, darunter an den Beklagten. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Apotheker die Rückgewähr des an ihn gezahlten Betrags nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung und obsiegte in zwei Instanzen. Der BGH hat die Klage jedoch abgewiesen.
Die Entscheidung: Wann eine Zahlung als inkongruente Deckung gilt
Der BGH nahm den Fall zum Anlass, um den im Insolvenzanfechtungsrecht relevanten Begriff der inkongruenten Deckung nochmals zu erläutern. Die Unterscheidung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung ist deshalb bedeutsam, da die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung bei kongruenter Deckung (§ 130 InsO) deutlich schwieriger zu erfüllen und nachzuweisen sind als die Voraussetzungen einer Anfechtung bei inkongruenter Deckung (§ 131 InsO).
Maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage
Eine Inkongruenz ist gegeben, wenn eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat. Zur Frage, was ein Gläubiger beanspruchen kann, bzw. – spiegelbildlich – wozu der Schuldner gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, hat der BGH wie folgt ausgeführt:
„Was ein Gläubiger beanspruchen kann und wozu der Schuldner verpflichtet ist, ist keine spezifisch insolvenzrechtliche, sondern zuvörderst eine materiellrechtliche Frage. Folgt der Anspruch – wie hier – aus einer vertraglichen Vereinbarung, kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart worden ist. Maßstab ist allein die objektive Rechtslage. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien hatten, insbesondere müssen sie die Inkongruenz weder erkannt noch fahrlässig nicht erkannt haben. Daher spielt auch der gute Glaube beider Parteien, dass die Deckung in vollem Umfang dem Schuldverhältnis entspreche, keine Rolle (…).
2. Die Deckung ist nicht zu beanspruchen, sofern der Gläubiger gar keinen Anspruch gegen den Schuldner auf dessen Leistung hat, der Anspruch nicht durchsetzbar ist oder dessen Durchsetzung ein Einwand oder eine Einrede entgegenstehen (…). Ferner ist eine Deckung nicht zu der Zeit zu beanspruchen, sofern der Gläubiger sie früher erhält als geschuldet, also wenn der Anspruch darauf im Zeitpunkt der Erfüllung entweder noch nicht fällig oder befristet war. Steht dem Schuldner ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht – etwa nach § 273 I BGB – zu, so ist seine gleichwohl erbrachte Leistung inkongruent (…).
(Autorenhinweis: Hervorhebungen hinzugefügt)
Die entscheidende Kontrollfrage für Gläubiger
Der BGH unterstreicht also, dass der ausschließliche Maßstab die objektive Rechtslage ist, wobei auch etwaige Einwände oder Einreden des Schuldners zu berücksichtigen sind. Ein Gläubiger, der von einem Insolvenzverwalter wegen inkongruenter Deckung in Anspruch genommen wird, sollte sich daher die folgende Kontrollfrage stellen: „Hätte mir ein Gericht die erhaltene und nunmehr angefochtene Leistung so zugesprochen, wenn ich sie damals eingeklagt hätte?“. Wenn die Antwort nein lautet, ist die Handlung inkongruent und – sofern die weiteren Voraussetzungen des § 131 InsO vorliegen – nach dieser Vorschrift anfechtbar.
Warum die Zahlung an den Apotheker nicht inkongruent war
In dem entschiedenen Fall hat der BGH festgestellt, dass der beklagte Apotheker grundsätzlich einen Anspruch auf die erhaltene Zahlung hatte. Eine Inkongruenz konnte sich daher allenfalls aus dem Bescheid der BaFin ergeben. Der BGH hat jedoch anders als die Instanzgerichte entschieden, dass der Bescheid kein Zahlungsverbot darstellte. Somit lag auch kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB vor.
Wie der BGH den BaFin-Bescheid ausgelegt hat
Im Rahmen seiner Prüfung hat der BGH den Bescheid der BaFin ausgelegt und dabei die gleichen Maßstäbe wie bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen angewendet. Hierzu äußerte sich der BGH wörtlich wie folgt:
„Bei der Auslegung von Verwaltungsakten und sonstigen behördlichen Willensäußerungen gelten die gleichen Maßstäbe, die auch an die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen anzulegen sind (…). Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (…)
Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist somit durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (…). Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Hierbei ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (…)“
Kein Zahlungsverbot und damit keine Inkongruenz
Die Anwendung dieser Grundsätze durch den BGH im Streitfall hat ergeben, dass der an „die Geschäftsführung“ der Schuldnerin adressierte Bescheid der BaFin inhaltlich an die Schuldnerin gerichtet war. Der damalige Geschäftsführer wurde nicht als natürliche Person, sondern in seiner Eigenschaft als Geschäftsleiter der Schuldnerin angeschrieben („Sie als Geschäftsleiter“). Deshalb hatte der Austausch des Geschäftsführers keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bescheids. Dennoch, wie oben ausgeführt, enthielt der Bescheid nach Ansicht des BGH kein Zahlungsverbot, so dass sich die Schuldnerin nicht auf eine Unmöglichkeit der Zahlung an den Apotheker hätte berufen können. Die erfolgte Zahlung war somit kongruent und die Insolvenzanfechtung unter dem Gesichtspunkt der inkongruenten Deckung ist gescheitert.
Praxishinweise: Was Gläubiger und Geschäftsleiter beachten sollten
Aus der Entscheidung lassen sich für die Praxis insbesondere folgende Hinweise ableiten:
- Richtet sich ein Bescheid an die Geschäftsleitung einer Gesellschaft, muss geprüft werden, ob der inhaltliche Adressat die natürliche Person oder die Gesellschaft ist. Wird der Geschäftsleiter gerade in seiner Eigenschaft als solcher angeschrieben, hat ein etwaiger Wechsel in der Geschäftsleitung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bescheids.
- Der Fall zeigt, dass die Unterscheidung zwischen einer kongruenten und einer inkongruenten Deckung, die häufig über die Anfechtbarkeit der Leistung entscheidet, im Einzelfall schwierig sein kann. Sie erfordert nicht nur die juristisch saubere Feststellung, ob der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die erhaltene Leistung hatte, sondern auch, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Leistung Einwendungen oder Einreden hätte geltend machen können. Wird ein Gläubiger mit einem Anfechtungsschreiben eines Insolvenzverwalters konfrontiert, sollte er den geltend gemachten Betrag nicht vorschnell zahlen, sondern einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs beauftragen.
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