Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 1.3.2012 wollte der Gesetzgeber einen Anreiz für eine frühzeitige Insolvenzantragstellung von insolvenzbedrohten Unternehmen erreichen und dem Zustand begegnen, dass solche Unternehmen einen Insolvenzantrag erst stellen, wenn das Vermögen restlos aufgezehrt ist und keine Sanierungschancen mehr bestehen. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor einer Sanierung durch Insolvenz ist ausreichend vorhandene Liquidität bei Antragstellung. Das setzt aber eine frühzeitige Antragstellung voraus. Durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Verwalters und durch Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens, durch die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, sollte eine bessere Planbarkeit des Insolvenzverfahrens für den Schuldner erreicht werden, was verstärkt auch dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen sollte.
Wie der folgende Beitrag zeigen wird, ist es zum Erhalt dieser Sanierungschancen erforderlich, dass die Gerichte schnell auf einen Eigenverwaltungsantrag reagieren, um den Geschäftsbetrieb sicher zu stellen und weder die Kunden noch die Lieferanten und Arbeitnehmer des Schuldners zu verunsichern. Dabei hat sich strategisch eine enge Abstimmung mit den Verfahrensbeteiligten und vor allem die Vorbesprechung mit dem Insolvenzgericht nicht nur als besonders effektiv, sondern zur erfolgreichen Verfahrenseinleitung als zwingend erforderlich erwiesen.

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