Bürgschaft bei GmbH-Insolvenz
Der doppelt in Anspruch genommene Bürge: Haftungsrisiken für Gesellschafter im Überblick
Persönliche Bürgschaften bei Bankdarlehen sind nach wie vor weit verbreitet. Sie treten regelmäßig neben weitere Sicherheiten der Gesellschaft, wodurch Doppel- oder Mehrfachbesicherungen entstehen. Im Insolvenzfall, also einer Bürgschaft bei GmbH-Insolvenz, führt diese Struktur zu einer besonderen Gefährdung des bürgenden Gesellschafters.
Dieser Beitrag beleuchtet die erheblichen haftungsrechtlichen Risiken für Gesellschafter mittelständischer GmbHs, die sich im Rahmen der Unternehmensfinanzierung persönlich verbürgen.
Typische Ausgangssituation im Mittelstand: Gesellschafter zwischen Chancen und Haftungsrisiken
Über 99 Prozent aller Unternehmen in Deutschland sind kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die umgangssprachlich oft mit dem Mittelstand gleichgesetzt werden. Ein großer Teil davon ist wiederum in der Rechtsform einer GmbH organisiert. Gerade in kleineren und mittleren GmbHs gibt es häufig nur eine überschaubare Anzahl an Gesellschaftern, die mitunter auch gleichzeitig als Geschäftsführer tätig sind.
Mit der Gesellschafterstellung sind jedoch nicht nur unternehmerische Chancen, sondern auch verschiedene Risiken verbunden. Das zeigt sich besonders deutlich im Insolvenzfall. Sei es durch Insolvenzanfechtungen gemäß § 129 ff. InsO oder die Nachrangigkeit eigener Forderungen gegen die Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Doppel- und Mehrfachbesicherung von Darlehen
Benötigt eine GmbH zusätzliche finanzielle Mittel, führt der Weg meist zur Hausbank. Die Kreditvergabe ist dabei regelmäßig an Sicherheiten geknüpft, zum Beispiel:
- Globalzession an den Forderungen der Gesellschaft
- Sicherungsübereignung von Anlagevermögen der Gesellschaft, zum Beispiel Maschinen, oder auch in Form einer Raumsicherungsübereignung
- Grundschulden an Immobilien im Eigentum der Gesellschaft, der Geschäftsführer und/oder der Gesellschafter
- persönliche Bürgschaften der Geschäftsführer und/oder der Gesellschafter
So entstehen über Jahre häufig Doppel- oder Mehrfachbesicherungen, das heißt, die Hausbank sichert ihre Forderungen sowohl durch Sicherheiten des Unternehmens als auch durch Sicherheiten der Gesellschafter ab.
Vielen Gesellschaftern ist dabei bewusst, dass eine persönliche Bürgschaft ein erhebliches Risiko darstellt. Dennoch überdeckt der Glaube an die Leistungsfähigkeit des Unternehmens oft die juristische Empfehlung: „Bürgen Sie nie!“.
Kommt es zu einer Unternehmenskrise, die in einem Insolvenzantrag mündet, kündigt die Gläubigerbank in der Regel alle Kredite und stellt diese sofort zur Rückzahlung fällig. Da das insolvente Unternehmen nicht mehr zahlen darf, wird der bürgende Gesellschafter unmittelbar in Anspruch genommen. Oft in einer Höhe, die weit über seiner finanziellen Leistungsfähigkeit liegt.
§ 44a InsO: Vorrangige Inanspruchnahme des Bürgen
Dem bürgenden Gesellschafter ist dabei häufig eines nicht bewusst: Seine Gesellschafterstellung führt im Insolvenzfall dazu, dass er im Vergleich zu den weiteren Sicherheiten, die das Vermögen der Gesellschaft betreffen, gemäß § 44a InsO vorrangig aus der persönlichen Bürgschaft in Anspruch genommen werden muss.
§ 44a InsO – Gesicherte Darlehen
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.
Vereinfacht gesagt verpflichtet diese Regelung also die Gläubigerbanken zunächst den bürgenden Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, bevor sie Befriedigung aus der Insolvenzmasse fordern dürfen. Der Gesellschafter wird damit vorrangig und häufig in existenzbedrohender Höhe in Haftung genommen, obwohl zugleich umfangreiche Gesellschaftssicherheiten bestehen.
Ein häufig übersehenes Risiko: Insolvenzanfechtung von Zahlungen nach Insolvenzantragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Viele Gesellschafter wissen nicht, dass sie im Insolvenzfall nicht nur von der Gläubigerbank, sondern auch vom Insolvenzverwalter aus den von ihnen gestellten Sicherheiten in Anspruch genommen werden können.
Insbesondere ist ihnen dabei nicht bewusst, dass für die Frage, ob durch den Insolvenzverwalter Insolvenzanfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO gegenüber dem Gesellschafter geltend gemacht werden können, nicht nur Handlungen vor Insolvenzantragstellung, sondern auch Handlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Bedeutung sein können. Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesellschafter auf Letzteres keinen Einfluss nehmen kann.
Bürgschaft bie GmbH-Insolvenz: Maßgebliche Vorschriften zur Haftung des bürgenden Gesellschafters im Insolvenzverfahren
§ 135 Abs. 1 und 2 InsO – Gesellschafterdarlehen
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
- Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
- Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
[…]
§ 143 Abs. 3 InsO – Rechtsfolgen
[…]
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
Demnach sind Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen oder durch Gesellschafter besicherte Kredite anfechtbar, und zwar im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung sowie nach Antragstellung.
§ 129 Abs. 1 InsO regelt zwar, dass nur Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung anfechtbar sind. Der Bundesgerichtshof hat darin jedoch eine Regelungslücke gesehen und diese durch die entsprechende Anwendung von § 143 Abs. 3 InsO geschlossen (BGH, Urteil vom 01.12.2011 – IX ZR 11/11). Somit werden auch Handlungen – meist Zahlungen – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst.
Praxisfolgen: Wann Gesellschafter doppelt in Anspruch genommen werden
Typischerweise wird die Gläubigerbank nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zugehen. Sie wird auf die ihr am Vermögen des insolventen Unternehmens zustehenden Sicherheiten verweisen. Erfolgt durch die Verwertung dieser Gesellschaftssicherheit eine zumindest teilweise Befriedigung der Bank, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den bürgenden Gesellschafter.
Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherheit verwertet, beispielsweise eine sicherungsübereignete Maschine oder eine Grundschuld, reduziert sich in der Regel auch die Bürgschaftsverpflichtung des Bürgen. Die Rechtsprechung wertet dies als eine Gläubigerbenachteiligung. Denn die Insolvenzmasse wird hierdurch zugunsten des Bürgen und zu Lasten der Gläubiger verkürzt wird (BGH, 01.12.2011 – IX ZR 11/11). Der Bürge muss das „Erlangte“ gemäß § 143 Abs. 3 InsO an die Insolvenzmasse herausgeben. Das heißt er muss den Betrag, der durch die Verwertung der Gesellschaftssicherheit an die Gläubigerbank geflossen ist, an die Insolvenzmasse erstatten. Und das, obwohl er selbst keine Handlung vorgenommen hat und ihm auch kein Geld zugeflossen ist. Dieser Haftungsanspruch ist jedoch gegebenenfalls durch einen im Rahmen der Bürgschaft vereinbarten Höchstbetrag begrenzt.
Die beschriebene Folge droht übrigens auch bei anderen Sicherheiten, die der Gesellschafter aus seinem persönlichen Vermögen gestellt hat, z. B. im Falle einer Grundschuld an einer Gesellschafterimmobilie.
Der bürgende Gesellschafter hat keinen Einfluss auf seine Zahlungspflicht. Denn allein die Verwertung der Gesellschaftssicherheit durch den Insolvenzverwalter oder die Gläubigerbank lässt die Bürgschaft „frei“ werden und löst damit den Anfechtungstatbestand aus. Es genügt, dass die Gesellschaftssicherheit verwertet und dadurch die Haftung des Gesellschafters reduziert wird. Eine Mitwirkung oder Zustimmung des bürgenden Gesellschafters ist nicht erforderlich.
Damit droht dem Gesellschafter eine doppelte Inanspruchnahme:
- durch die Gläubigerbank aus der Bürgschaft und
- durch den Insolvenzverwalter über die Insolvenzanfechtung.
Fazit: Bürgschaften bei GmbH-Insolvenz prüfen und Risiken frühzeitig steuern
Bei Verhandlungen mit der Gläubigerbank müssen Gesellschafter stets bedenken, dass aus der Bürgschaft nicht nur Forderungen der Gläubigerbank, sondern unter Umständen auch Forderungen des Insolvenzverwalters abgeleitet werden können.
Eine frühzeitige rechtliche Beratung und ein klares Bewusstsein für diese Doppelbelastung sind entscheidend, um spätere Überraschungen zu vermeiden.
Gerade in Finanzierungsverhandlungen und in Krisensituationen empfiehlt es sich, bestehende Sicherheiten frühzeitig zu überprüfen und mögliche Haftungsrisiken transparent zu machen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Bürgschaften rechtlich bewerten oder Finanzierungskonzepte krisenfest ausgestalten möchten – je früher, desto größer sind die Handlungsspielräume.
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