Die Bundesregierung unterstützt den Schuldenschnitt nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus können Gerichtskosten (einschließlich der Kosten für die / den Restrukturierungsbeauftragte(n) / Sanierungsmoderator(in) im Rahmen eines Verfahrens nach dem StaRUG in Höhe von EUR 20.000 pro Monat ersetzt werden.

Dies zeigt, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass viele Unternehmen, die aufgrund der Corona Maßnahmen entstandene Schuldenlast nicht werden zurückführen können. In vielen Fällen handelt es sich bei den Verbindlichkeiten um gestundete Steuerverbindlichkeiten sowie um Finanzierungen, die u.a. durch die KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau gegenüber der Hausbank haftungsfreigestellt wurden.

Das vorzeitige Inkrafttreten des StaRUG Anfang 2021 war nach Aussage der Bundesregierung auch der Corona-Pandemie geschuldet. Nunmehr geht sie den zweiten folgerichtigen Schritt und reduziert die Kosten für ein solches Verfahren. In diesem Zusammenhand ist davon auszugehen, dass die öffentlich-rechtlichen Gläubiger ein Entschuldungsverfahren nach dem StaRUG, soweit das Unternehmen durch die Coronapandemie in die Krise gekommen ist, wohlwollend begleiten werden.

Was ist ein StaRUG-Verfahren?

Bei einem Verfahren nach dem StaRUG handelt es sich um ein Sanierungsverfahren mit dem Ziel einer Entschuldung. Es ist kein Insolvenzverfahren. Folglich treten auch die negativen Begleiterscheinungen einer Insolvenz nicht ein.

Wann kommt ein StaRUG-Verfahren in Betracht?

Voraussetzung für ein StaRUG Verfahren ist, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist. Im Falle einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kommt nur ein Eigenverwaltungsverfahren für die Sanierung in Betracht. Diese Verfahrensart, in Abgrenzung zu der Regelinsolvenz, ist heute bei sanierungsfähigen mittelständischen Unternehmen, bei denen eine Insolvenzantragspflicht besteht, die Regel.

Aber wie funktioniert eine Entschuldung nach dem StaRUG?

Anders als bei einem Insolvenzverfahren können gezielt in einzelne Verbindlichkeiten für den Schuldenschnitt ausgewählt werden. Diese werden im Rahmen eines Sanierungs- bzw. Restrukturierungsplan neu geregelt,

  • im Rahmen der Sanierungsmoderation nur einvernehmlich mit den Gläubigern, oder
  • im Rahmen des Restrukturierungsrahmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger.

Das Verfahren ist, anders als ein Regelinsolvenzverfahren, nicht öffentlich.

Wenn die Geschäftsleitung eines Unternehmens die Notwendigkeit einer Entschuldung sieht, sollten diese sich so früh wie möglich über die Optionen, die ein StaRUG-Verfahren bietet, informieren. Die Chancen auf ein erfolgreiches StaRUG-Verfahren verringern sich, wenn die Zahlungsunfähigkeit kurzfristig droht einzutreten die Vorbereitung des Verfahrens unter Zeitdruck erfolgen muss.

Sie haben Fragen?

Wenn Sie mehr erfahren möchten, finden Sie weitere Erläuterungen zu den Verfahrensarten unter dem nachfolgenden Link: Neues Sanierungsrecht (StaRUG) und weitere Erleichterungen.

Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. (Hinweis: Der oben bezeichnete Ersatzanspruch ist unter Ziffer 2.4 Nr. 18 aufgeführt)

Wir stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Erstgespräch persönlich zur Verfügung.

Daniel Trowski, Partner, Rechtsanwalt

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