CEHATROL Technology eG: Genossen müssen ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden

Wer in Anteile der CEHATROL Technology eG investiert hat, ist nun mit vielen Fragen und weitreichenden Entscheidungen konfrontiert. In diesem Beitrag erfahren betroffene Anleger, wie sie ihre Interessen schützen und ihre Forderungen im Insolvenzverfahren (CEHATROL Technology eG) wirksam anmelden können.

Hintergrund und Entwicklung der CEHATROL Technology eG

Mit Beschluss vom 23.03.2026 hat das Amtsgericht Charlottenburg (Insolvenzgericht) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CEHATROL Technology eG eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Thorsten Petersen bestellt.

Darüber hinaus wurden die Gläubiger aufgefordert, ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Fristen und Termine im Rahmen der CEHATROL Insolvenz

GesellschaftFrist zur ForderungsanmeldungBerichts- und Prüfungstermin
CEHATROL Technology eG07.05.2026, 09:30 Uhr12.06.2026

Das Insolvenzgericht hat den 12.06.2026 als Fristende für die Forderungsanmeldung bestimmt.

Diese Frist stellt keine Ausschlussfrist dar, sodass eine Nachmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle auch nach Ablauf der Frist möglich ist. Gleichwohl sollte die Anmeldung der Forderung zeitnah erfolgen, um die Gläubigerstellung im Insolvenzverfahren – auch im Berichtstermin – nachzuweisen.

CEHATROL Insolvenz: Muss die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden?

Eine Verpflichtung, Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden, besteht für Gläubiger nicht. Gläubiger, die ihre Forderung jedoch nicht anmelden, haben auch keine Aussicht auf eine mögliche Insolvenzquote.

Zu beachten ist: Nur zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen können im Rahmen von Abschlagszahlungen und im Rahmen der Schlussverteilung berücksichtigt werden. Die Feststellung einer Forderung in der Insolvenztabelle setzt zwingend deren Anmeldung voraus. Dies kann entweder durch den Gläubiger, also den Anlager, selbst oder durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt erfolgen.

Aufgrund der Komplexität (siehe unten) sollte im vorliegenden Insolvenzverfahren von einer eigenen Anmeldung Abstand genommen werden.

Können Zeichner ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden zunächst die Gläubiger sogenannter einfacher Forderungen (§ 38 InsO) aufgefordert, diese zur Insolvenztabelle anzumelden. Gläubiger sogenannter nachrangiger Forderungen (§ 39 InsO) werden grundsätzlich erst nach der Befriedigung der einfachen Forderungen aufgefordert, ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden.

Genossinnen und Genossen der CEHATROL Technology eG haben grundsätzlich nachrangige Forderungen. Etwas anderes ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Beitritt zur Genossenschaft unwirksam und die Zahlung des Genossenschaftskapitals ohne Rechtsgrund erfolgte.

Aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen und unserer über 25-jährigen Erfahrung im Insolvenzrecht gehen wir von einer Unwirksamkeit der Beitritte und somit von einer einfachen Forderung aus. Diese sollte zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden?

Diese Frage kann mit einem „Nein“ beantwortet werden, denn es besteht kein Anwaltszwang. Wir empfehlen Gläubigern jedoch, ihre Forderung durch einen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt anmelden zu lassen. Denn die Forderungsanmeldung ist die Grundlage für das Schicksal der Forderung im Insolvenzverfahren. Nur wenn die Forderung zur Tabelle festgestellt wird, erhalten die Gläubiger auch eine Insolvenzquote.

Zeichnerinnen und Zeichner von Genossenschaftsanteilen nur dann eine Insolvenzquote erhalten, wenn dargelegt wird, dass ein nicht nachrangiger Rückzahlungsanspruch besteht. Im Rahmen der Forderungsanmeldung ist darzulegen, dass es sich um eine einfache Forderung i. S. d. § 38 InsO und nicht um eine nachrangige Forderung i. S. d. § 39 InsO handelt. Dieser Begründungsaufwand ist nicht zu unterschätzen und sollte daher durch spezialisierte Rechtsanwälte erfolgen. Grundlage für eine Insolvenzquote ist die Forderungsanmeldung.

Kostenlose Erstberatung 

Unsere Erstberatung ist kostenlos und wir übernehmen auf Wunsch gerne auch die Deckungsanfrage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung. Allen Investoren gewährleisten wir eine volle Kostentransparenz. Die Bündelung von Anlegerinteressen erfolgt durch uns kostenlos.

Was tun, wenn Sie Anlegerin oder Anleger sind?

Für Anleger der CEHATROL Technology eG ist ein umsichtiges Vorgehen jetzt besonders entscheidend. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, um sich über Ihre Ansprüche und Handlungsoptionen beraten zu lassen. So können wir gemeinsam dafür sorgen, dass Ihre Interessen optimal gewahrt bleiben.

Unsere Leistungen für Anleihegläubiger:

  • Kostenlose Bündelung der Interessen
  • Kostenlose Erstberatung
  • Kostenlose Deckungsanfrage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung
  • Prüfung von Rückzahlungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen und/oder Rückabwicklungsansprüchen
  • Rechtliche Vertretung in allen Fragen rund um die Anlage

Kontaktieren Sie uns für rechtliche Unterstützung und Vertretung

Rechtsanwalt Sascha Borowski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, steht Ihnen zur Seite und vertritt Ihre Interessen umfassend und kompetent. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Ansprechpartner, Verfahren und Kosten

Rechtsanwalt Sascha Borowski:

Seit mehr als zwölf Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie zertifizierter ESUG-Berater, DIAI, und Partner der Kanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte erfolgreich Anlegerinnen und Anleger sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens. Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den marktführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“, von brand eins als „Beste Wirtschaftskanzlei “ sowie vom FOCUS als „TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung.“

Setzen Sie sich gerne mit Rechtsanwalt Sascha Borowski in Verbindung:

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per Telefon: +49 (0)211- 828977 200 oder
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