Allein beim Bodenpersonal am Standort Frankfurt will Condor 170 Mitarbeiter abbauen. Wie ist der aktuelle Stand?

Gestern wurde eine große Anzahl von Arbeitnehmern zu Einzelgesprächen geladen und es wurde ihnen mitgeteilt, dass sie mit einer Kündigung zu rechnen haben. Im Zuge dieser Gespräche wurde den Arbeitnehmern zudem erklärt, dass eine Transfergesellschaft eingerichtet werden wird und ein Wechsel ihrer Personen in diese ab dem 01.01.2020 vorgesehen ist. Die Transfergesellschaft soll lediglich für einen Zeitraum von (bis zu) sechs Monaten bestehen. Einzelheiten, insbesondere zu den eingebrachten Qualifizierungsbudgets und den Aufstockungsbeträgen, sind jedoch noch nicht bekannt. Im Rahmen weiterer Informationsveranstaltungen soll hierüber in den nächsten Tagen aufgeklärt werden. Offensichtlich wurde den Mitarbeitern auch zugesagt, dass die Transfergesellschaft im Einzelfall auf bis zu zwölf Monate verlängert werden kann.

Haben die betroffenen Mitarbeiter bereits ihre Kündigungen erhalten?

Nein, gestern wurden noch keine schriftlichen Kündigungen überreicht. Man räumt den betroffenen Arbeitnehmern wohl eine Bedenkzeit bis zum 23.12.2019 ein. Wer sich dann gegen den Eintritt in die Transfergesellschaft wendet, wird wohl unverzüglich zwischen den Feiertagen seine Kündigung erhalten.

Welche Fristen sind für eine mögliche Kündigungsschutzklage zu beachten?

Für die betroffenen Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen, dass ab Zugang der Kündigung die strikte Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes zu laufen beginnt, binnen derer eine Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, wird er nur noch schwerlich und in ganz besonderen Ausnahmefällen gerichtliches Gehör finden können! Daher ist es von besonderer Bedeutung, sich zeitnah darüber Gedanken zu machen, ob man die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen möchte oder nicht.

Ist der Eintritt in eine Transfergesellschaft aus Ihrer Sicht sinnvoll für die Mitarbeiter von Condor?

Eine Transfergesellschaft macht insbesondere dann Sinn, wenn ein Arbeitnehmer durch den Eintritt in die Transfergesellschaft den Arbeitslosengeldbezug signifikant nach hinten schieben kann, um sich so besser auf dem Arbeitsmarkt orientieren zu können. Alternativ macht der Eintritt Sinn, wenn der Betroffene durch die Transfergesellschaft und einen sich anschließenden langen Arbeitslosengeldbezug abschlagsfrei in die Rente gehen kann.

Nach den bisherigen Informationen soll die Dauer der angebotenen Transfergesellschaft nur sechs Monate, beginnend ab dem 01.01.2020, betragen. Spätestens am 30.06.2020 wäre also damit für die Beschäftigten Schluss. Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitnehmer bis zum regulären Auslaufen ihres Arbeitsverhältnisses (unter Zugrundelegung der insolvenzrechtlichen Maximalkündigungsfrist von drei Monaten) bei einem hundertprozentigen Entgeltanspruch sowieso erst am 31.03.2020 ausscheiden würden, erscheint das Angebot zum Eintritt in eine Transfergesellschaft wenig attraktiv.

Aber wird nicht kolportiert, dass die Transfergesellschaft „bis zu zwölf Monate“ dauern könnte?

Dabei handelt es sich meines Erachtens um einen „Taschenspielertrick“. Ich gehe davon aus, dass die Verlängerung der Transfergesellschaft für einzelne Arbeitnehmer nur dann zustande kommt, wenn andere Betroffene frühzeitig, also vor Ablauf von sechs Monaten, aus der Transfergesellschaft ausscheiden. Dann kann das eingesparte Geld für andere Kollegen eingesetzt werden. Es ist für mich aber nicht nachvollziehbar, wie bei einer derart kurzen Transfergesellschaft ein frühzeitiges Ausscheiden so vieler Mitarbeiter möglich gemacht werden soll, mit der Folge, dass dies einer bedeutenden Anzahl ihrer Kollegen zu Gute kommen könnte.

Im Übrigen wird mit der Erklärung, „eine Transfergesellschaft kann bis zu zwölf Monate dauern“ nichts per se Unwahres behauptet, denn es handelt sich hierbei um die Maximaldauer des Transferkurzarbeitergeldbezuges. Länger kann eine Transfergesellschaft also nicht bestehen. Nur hat dies mit der hier angebotenen Transfergesellschaft wenig zu tun. Rein rechnerisch müsste es dann nämlich so laufen, dass die Hälfte der Betroffenen gleich am ersten Tag die Transfergesellschaft wieder verließe, so dass die andere Hälfte dann für zwölf Monate in der Transfergesellschaft verbleiben könnte. Reine Theorie!

Was hat Condor von der Transfergesellschaft?

Für Condor rechnet sich der Eintritt der betroffenen Mitarbeiter in die geplante Transfergesellschaft finanziell, denn ein Arbeitgeber kann mit nur einem Bruttomonatsentgelt eines Arbeitnehmers zwei Monate für diesen in der Transfergesellschaft finanzieren. Dies hängt damit zusammen, dass die Agentur für Arbeit einen erheblichen Kostenanteil für eine solche Transfergesellschaft übernimmt. Faktisch bedeutet dies für Condor, dass lediglich die drei Auslaufentgelte für die Monate Januar, Februar und März 2020 benötigt werden, um die Transfergesellschaft für sechs Monaten zu finanzieren. Aber auf dieses Geld hätten die Arbeitnehmer sowieso einen Anspruch.

Zwar kann nicht vorhergesehen werden, ob Condor in den Monaten Januar bis März noch in der Lage sein wird, die Entgelte zu bezahlen, jedoch spricht die Einrichtung einer Transfergesellschaft sehr wohl dafür, dass noch genügend Liquidität vorhanden ist.

Das Wichtigste für Condor ist aber, dass sie sich mit der Transfergesellschaft von dem Klagerisiko freikaufen kann. Wer in die Transfergesellschaft eintritt, kann nicht mehr auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses klagen. Schon allein aufgrund der erforderlichen Inanspruchnahme von Bevollmächtigten würden derartige Klageverfahren Condor Einiges kosten.

Was bedeutet der Eintritt in die Transfergesellschaft für einen möglichen Bezug von Arbeitslosengeld?

Die Verschiebung des Arbeitslosengeldbezugs ist der wesentliche Effekt von Transfergesellschaften und daher deren eigentlicher großer Vorteil. Doch auch diesbezüglich erscheint das Angebot von Condor nicht sonderlich vorteilhaft: Der Eintritt in die Transfergesellschaft wird den Arbeitslosengeldbezug im hiesigen Fall nämlich nur um drei Monate (April – Juni) verschieben. Dies hat also keinen besonderen Effekt. Normalerweise wird dem Arbeitnehmer angeboten, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, die zehn, elf oder zwölf Monate besteht. Dann verschiebt sich der Arbeitslosengeldbezug dementsprechend. Besteht die Transfergesellschaft – wie im Falle von Condor – hingegen voraussichtlich nur sehr kurz, verpufft dieser positive Effekt. Arbeitnehmer, denen nun die Kündigung angedroht wurde, müssen daher entscheiden, ob sie diese tatsächlich wehrlos hinnehmen möchten.

Eines muss klar sein: Wer das Angebot auf Eintritt in die Transfergesellschaft annimmt, kann die Kündigung nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen!

Macht eine Klage denn überhaupt Sinn?

Natürlich ist es problematisch gegen ein insolventes Unternehmen vorzugehen. Schließlich erleichtert die Insolvenzordnung dem Unternehmen einen Personalabbau.

Aber nach wie vor gilt das deutsche Arbeitsrecht! Gerade bei einem Teilpersonalabbau, wie es vorliegend geplant ist, bestehen gute Möglichkeiten, gegen eine etwaige Kündigung vorzugehen. Condor beschäftigt am Standort Frankfurt über 750 Arbeitnehmer allein am Boden. Offensichtlich soll nun hiervon 170 Arbeitnehmern gekündigt werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber: 580 Arbeitnehmer sollen ihren Arbeitsplatz behalten.

Insoweit muss es jedem von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer erlaubt sein, überprüfen zu lassen, warum die Wahl gerade auf ihn fiel. Im Falle eines größeren Personalabbaus gehören hierzu insbesondere die Berücksichtigung sozialer Kriterien wie Alter, Betriebshörigkeit und Unterhaltspflichten.

Jeder Arbeitnehmer, dem nun eine Kündigung angedroht wurde, kann anhand der Kollegen, die die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie er (oder anderer Kollegen, die er während deren Krankheit oder Urlaub vertreten hat), prüfen, ob er sozial schwächer dasteht als die, die ihre Arbeitsstelle behalten sollen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der betroffenen Mitarbeiter im Verhältnis zu diesen Kollegen älter, seit längerer Zeit im Unternehmen beschäftigt, oder anderen Personen (auch Ehepartnern) zum Unterhalt verpflichtet ist.

Hinzu kommen noch zig formelle Fehler, die ein Arbeitgeber bei einer Massenentlassung begehen kann und deswegen die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage verbessern.

Welche Auswirkungen hätte ein Sozialplan?

Auch wenn hierzu noch keine näheren Informationen vorliegen, kann es sein, dass Condor mit der Personalvertretung einen Sozialplan ausgehandelt hat, der neben der Einrichtung einer Transfergesellschaft auch die Zahlung einer Abfindung für den Fall vorsieht, dass ein Mitarbeiter sich gegen die Transfergesellschaft entscheidet. Trotzdem ist hier Vorsicht geboten, denn hierzu muss man wissen, dass Abfindungen, die in Sozialplänen insolventer Unternehmen festgeschrieben werden, meistens – wenn überhaupt – erst Jahre später, und dann manches Mal auch nur anteilig, zur Auszahlung kommen. Hinzu kommt, dass eine Abfindung, die in einem Insolvenzsozialplan manifestiert wird, in der Summe der Mitarbeiter nicht höher als 2,5 Bruttomonatsgehälter sein darf. Ziel einer Kündigungsschutzklage kann es also auch sein, dafür Sorge zu tragen, dass eine Abfindung – ggf. auch eine höhere als im Sozialplan vorgesehen – zur sofortigen Auszahlung gelangt.

Über den Autor:
Michael Kothes (43) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er arbeitet bei der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp mit Standorten in Frankfurt, Düsseldorf, Berlin und Dresden. Mehr über Michael Kothes.

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