1. Nachdem ich mein Geschäft schließen musste, kann ich die Miete meines Vermieters nicht mehr zahlen. Muss ich jetzt mit der Kündigung meiner Gewerberäume rechnen?

Die meisten gewerblichen Mietverträge sehen ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters bei Mietrückständen von mehr als ein oder zwei Monaten vor. Dies würde in vielen Fällen den Unternehmenszusammenbruch bedeuten. Die Bundesregierung plant im Rahmen einer Gesetzesänderung, die bis zum 25.3.2020 beschlossen werden soll, ein sogenanntes Moratorium. Danach soll ein Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen können, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und der Nichtleistung wird vermutet. Sonstige Kündigungsrechte sollen aber unberührt bleiben.

Die Regelung zur Aussetzung des Kündigungsrechts soll aber nur bis zum 30.6.2022 anwendbar sein. Bis dahin müssen dann also die rückständigen Mieten bezahlt sein. Dabei ist zu beachten, dass der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen ggf. in Verzug kommt, sollte er nicht zahlen.

Wir halten Sie informiert, sobald eine solche Regelung in Kraft tritt.

  1. Mein Unternehmen kann die Zins- und Tilgungsleistungen, die aufgrund eines vor dem 8.März 2020 abgeschlossenen Darlehensvertrages vereinbart sind, nicht zahlen. Was kann ich machen?

Leider sind für Unternehmen zurzeit keine Reaktionsmöglichkeiten vorgesehen, sondern nur für Verbraucher. Die geplante Gesetzesänderung sieht vor, dass solche Verbindlichkeiten, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten zumindest bei Verbraucherdarlehensverträgen gestundet werden. Dies soll dann gelten, wenn der Darlehensnehmer durch die Corona-Krise Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass er die entsprechenden Leistungen nicht mehr erbringen kann.

Im Übrigen sollen Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzuges oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder bei Verschlechterung einer für das Darlehen gestellten Sicherheit bei Vorliegen obiger Voraussetzungen für Verbraucherdarlehen bis zum 30.06.2020 ausgeschlossen sein.

Die obige Regelung kann durch Rechtsverordnung durch die Bundesregierung auch auf sogenannte Kleinstunternehmen ausgeweitet werden können (unter Kleinstunternehmer versteht man kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro). Sobald eine solche Regelung in Kraft tritt, halten wir Sie informiert.

Eine entsprechende Regelung für Unternehmen mit mehr als 9 Mitarbeitern ist derzeit nicht vorgesehen.

  1. Ich kann die Zahlung für eine Bestellung, die ich vor dem 8. März getätigt habe, wegen der Corona-Krise nicht erbringen. Was kann ich machen?

Die geplante Gesetzesänderung der Bundesregierung sieht für Verbraucher und Kleinstunternehmer, ein Moratorium vor. Danach hat beispielsweise ein Vertragspartner das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs aus einem wesentlichen Dauerschuldverhältnis bis zum 30.6.2020 zu verweigern, wenn diese Leistungen im Zusammenhang mit Verträgen stehen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden und wenn diese Leistungen aufgrund der Corona-Krise nicht ohne Gefährdung seines Erwerbsbetriebes erbracht werden können. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die (i) bei Verbrauchern zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind und (ii) bei Kleinstunternehmen zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung ihres Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

Der Gläubiger kann sich in bestimmten Fällen gegen die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts wehren, wenn dies für ihn unzumutbar ist und er wiederrum in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird.

Eine entsprechende Regelung für Unternehmen mit mehr als neun Mitarbeitern ist derzeit nicht vorgesehen.

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