D&O-Versicherung in der Krise: Warum Geschäftsführer sich nicht blind auf ihren Schutz verlassen sollten
Das OLG Frankfurt stellt den Versicherungsschutz bei Verstößen gegen das insolvenzrechtliche Zahlungsverbot infrage – mit Folgen, die den Haftungsrahmen für Geschäftsleiter deutlich verschärfen könnten.
OLG Frankfurt erhöht Hürden für den D&O-Versicherungsschutz
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 05.03.2025 neue versicherungsfreundliche Maßstäbe für die Einstandspflicht der D&O-Versicherung im Falle der Verletzung des insolvenzrechtlichen Zahlungsverbots gesetzt. Sollten diese der höchstrichterlichen Überprüfung standhalten, könnten sie zu einer erheblichen Risikoerhöhung für Geschäftsführer, Insolvenzverwalter und Gläubiger führen.
In seinem Urteil vom 05.03.2025 (Az. 7 U 134/23) stellt das OLG Frankfurt die Weichen für deutlich höhere Anforderungen an den Eintritt der Einstandspflicht der D&O-Versicherung (Haftpflichtversicherung für die Geschäftsleitung) für die Haftung des Geschäftsleiters im Falle einer nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 15b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 InsO geleisteten Zahlungen. Die Voraussetzungen der Einstandspflicht sind vor allem deshalb relevant, weil die Erstattung der haftungsauslösenden Zahlungen aus dem Privatvermögen des Geschäftsleiters oftmals allein mangels ausreichender Vermögenswerte nicht gelingt und die Haftungsansprüche dann zwar begründet, aber letztlich ganz oder teilweise nicht einbringlich wären.
Insolvenzrechtliches Zahlungsverbot: Kernpflicht des Geschäftsführers
Gemäß § 15b Abs. 1 InsO darf der Geschäftsführer im Fall der Insolvenzreife der Gesellschaft (das heißt, bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) grundsätzlich keine Zahlungen der insolvenzreifen Gesellschaft mehr veranlassen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind (sogenanntes insolvenzrechtliches Zahlungsverbot). Ein Verstoß gegen das Zahlungsverbot hat zur Folge, dass der Geschäftsführer persönlich für die Zahlungen im oben genannten Sinne haftet und gegenüber der Gesellschaft zur Erstattung dieser Zahlungen verpflichtet ist. Das Zahlungsverbot hat daher für die Interessen der Gesellschaftsgläubiger eine erhebliche Bedeutung und dient dazu, unzulässige Masseverkürzungen zugunsten der Gläubigergesamtheit wieder auszugleichen.
Eintrittspflicht der D&O-Versicherung: Beweislast und Praxisrisiken
Bei Eintritt eines derartigen Haftungsfalls kann die beteiligte D&O-Versicherung zur Regulierung des Schadens aufgefordert werden. Ihre Einstandspflicht entfällt regelmäßig nur dann, wenn dem Geschäftsleiter ein „wissentliches Abweichen vom Gesetz“ nachgewiesen werden kann. Nach der in diesem Zusammenhang von der ständigen Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterung soll bei Verletzung der wesentlichen Hauptpflichten eines Geschäftsführers allerdings der Beweis des ersten Anscheins greifen. Demnach wird vermutet, dass der Geschäftsleiter die in Rede stehende Pflicht wissentlich verletzt hat. Die beweispflichtige D&O-Versicherung kann sich somit auf diesen Beweis des ersten Anscheins berufen. In der Praxis entfällt die Einstandspflicht der D&O-Versicherung daher, sobald sie substantiiert Umstände vorträgt, die die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung plausibel machen.
Urteil des OLG Frankfurt: Verschärfte Vermutung einer wissentlichen Pflichtverletzung
In seinem Urteil vom 05.03.2025 geht das OLG Frankfurt gegenüber der ständigen Rechtsprechung noch einen Schritt weiter. Es geht davon aus, dass die D&O-Versicherung nicht substantiiert die Umstände darlegen muss, aus denen sich ergibt, dass der Geschäftsleiter wissentlich gehandelt hat. Im Ergebnis bewirkt demnach jede verbotswidrige Zahlung bereits aus sich heraus den Beweis des ersten Anscheins einer wissentlichen Pflichtverletzung. Grundlage dieser Annahme ist die Vermutung, dass ein Geschäftsleiter bei Vornahme von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife im Regelfall auch gewusst haben wird, dass die Zahlungen wegen des insolvenzrechtlichen Zahlungsverbots nicht hätten geleistet werden dürfen.
Konsequenzen: Massive Risiken für Geschäftsführer und Gläubiger
Würde man der Entscheidung des OLG Frankfurt folgen, müsste der im Sinne der Gläubigergesamtheit handelnde Insolvenzverwalter für die Inanspruchnahme der D&O-Versicherung beweisen, dass der Geschäftsleiter im Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungen keine Kenntnis von der Insolvenzreife der Gesellschaft hatte. Diesen Beweis zu führen, dürfte regelmäßig kaum möglich sein mit der Folge, dass der Anscheinsbeweis meistenteils nicht erschüttert werden könnte und die D&O-Versicherung in einem Großteil der Haftungsfälle nicht eintreten müsste. Der Insolvenzverwalter und damit letztlich auch die Gläubiger wären dann darauf angewiesen, dass der Geschäftsleiter zur Bedienung der Haftungsansprüche wirtschaftlich in der Lage ist. Dies ist jedoch oftmals nicht zu erwarten. Die Einstandspflicht der D&O-Versicherung würde also weitgehend zu Lasten des Insolvenzverwalters und der Gläubiger zum Ausnahmefall degradiert.
Reaktionen: Kritik aus Wissenschaft und Praxis
Sicherlich auch vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des OLG Frankfurt auf breite Kritik gestoßen. Dabei wird vor allem kritisiert, dass die Kenntnis des Geschäftsleiters von der Insolvenzreife der Gesellschaft nicht einfach unterstellt werden könne. Anderenfalls würde der zwischen den Parteien vereinbarte Versicherungsschutz durch eine bloße Beweislastregel weitestgehend ausgehebelt werden, obwohl die Haftung eines Geschäftsleiters gerade in der Krise ein wesentlicher Bestandteil der mit der Versicherung abzudeckenden Risiken ist. Zudem droht der gerade durch diesen Haftungstatbestand vom Gesetzgeber intendierte Gläubigerschutz ausgehöhlt zu werden. In vielen Fällen stünde den Gläubigern ohne die Einstandspflicht einer D&O-Versicherung nämlich kein wirtschaftlich leistungsfähiger Anspruchsgegner zur Verfügung, sodass ihre Rechte faktisch ins Leere laufen würden.
Verfahrensstand: Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten
Mit Blick auf die oben ausgeführte Kritik verwundert es nicht, dass gegen das o. g. Urteil Revision eingelegt wurde. Mit Spannung darf erwartet werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) letztlich darüber entscheiden wird. Zwar ist davon auszugehen, dass die Versicherer ‒ jedenfalls bis zur abschließenden Klärung durch den BGH ‒ von voreiligen Deckungsablehnungen absehen werden, doch sollten Geschäftsleiter trotzdem besondere Vorsicht walten lassen und den Fortgang des Verfahrens aufmerksam verfolgen.
Handlungsempfehlung: Was Geschäftsführer jetzt tun sollten
Aufgrund der durch den BGH noch nicht abschließend geklärten Rechtslage zur Einstandspflicht der D&O-Versicherung bei Verletzungen des insolvenzrechtlichen Zahlungsverbotes befinden sich Geschäftsleiter aktuell in einer unbefriedigend unsicheren Ausgangssituation. Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage durch den BGH sollten sie daher mit noch größerer Sorgfalt die wirtschaftliche Situation des Unternehmens überwachen und sich nicht arglos auf den vermeintlich bestehenden Versicherungsschutz verlassen. Eine regelmäßige, lückenlose Liquiditätskontrolle sowie eine sorgfältige Dokumentation ihrer Kenntnislage und ihrer Entscheidungsprozesse sind für die Geschäftsleiter unerlässlich. Um Haftungsfallen zu vermeiden ist es für Geschäftsleiter generell und gerade jetzt besonders ratsam, im Krisenfall frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Bei Fragen zu Haftungsrisiken, D&O-Versicherung oder insolvenzrechtlichen Pflichten sprechen Sie uns gerne an.
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