Ob eine rechtsvernichtende Klausel im Insolvenzplan zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, ob sie verteilungsausschließend oder anspruchsvernichtend formuliert ist.

Autor: Robert Buchalik

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im März 2012 hat das Insolvenzplanverfahren enorm an Bedeutung gewonnen. Gegenstand eines Insolvenzplans ist ein Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Stimmen die Gläubiger dem Plan zu, ist das Unternehmen weitgehend entschuldet und das Eigenkapital wiederhergestellt. Das operativ sanierte Unternehmen bleibt erhalten. In der Praxis ist ab und an zu beobachten, dass nicht alle Gläubiger, die Forderungen gegen den Schuldner haben, diese auch zur Tabelle anmelden, dies aber zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Das kann im schlimmsten Fall zum Scheitern der Sanierung führen, da die Mittel zur Zahlung der Planquote für die Nachzügler fehlen. Aus diesem Grund enthalten Insolvenzpläne regelmäßig Ausschlussklauseln, die verhindern sollen, dass Nachzügler ihre Forderungen verspätet anmelden.

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