DEGAG Insolvenz: Anleger können ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

Wer in Genussrechte der DEGAG-Gruppe investiert hat, ist nun mit weitreichenden Fragen und Entscheidungen konfrontiert. In diesem Beitrag erfahren betroffene Anleger, wie sie ihre Interessen schützen und ihre Forderungen im Insolvenzverfahren (DEGAG Insolvenz) wirksam anmelden können.

Hintergrund und Entwicklung der DEGAG Gruppe

Über das Vermögen der nachfolgend aufgeführten DEGAG-Gesellschaften wurde das Insolvenzverfahren eröffnet:

  • DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG
  • DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH
  • DEGAG Kapital GmbH
  • DEGAG WI8 GmbH.

Mit Beschluss vom 22.08.2025 hat das Amtsgericht Hameln (Insolvenzgericht) das Insolvenzverfahren über die oben genannten Gesellschaften eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, wurde vom Insolvenzgericht zum Insolvenzverwalter bestellt.

Darüber hinaus wurden die Gläubiger aufgefordert, ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Fristen und Termine im Rahmen der DEGAG Insolvenz

GesellschaftFrist zur ForderungsanmeldungBerichts- und Prüfungstermin
DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG07.10.202504.11.2025, 10:00 Uhr
DEGAG Kapital GmbH07.10.202504.11.2025, 13:30 Uhr
DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH07.10.202505.11.2025, 10:00 Uhr
DEGAG WI8 GmbH07.10.202505.11.2025, 13:00 Uhr

In den bisher eröffneten Verfahren hat das Insolvenzgericht die Frist zur Forderungsanmeldung auf den 07.10.2025 bestimmt.

Diese Frist stellt keine Ausschlussfrist dar, sodass eine spätere Nachmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle auch nach Ablauf der Frist möglich ist. Gleichwohl sollte die Anmeldung der Forderung zeitnah erfolgen, um die Gläubigerstellung im Insolvenzverfahren – auch im Berichtstermin – nachzuweisen.

DEGAG Insolvenz: Muss die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden?

Eine solche Verpflichtung besteht für Gläubiger nicht. Gläubiger, die ihre Forderung jedoch nicht anmelden, haben auch keine Aussicht auf eine mögliche Insolvenzquote.

Zu beachten ist: Nur zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen können im Rahmen von Abschlagszahlungen und im Rahmen der Schlussverteilung berücksichtigt werden. Die Feststellung einer Forderung in der Insolvenztabelle setzt zwingend deren Anmeldung voraus. Dies kann entweder durch den Gläubiger selbst– oder durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt erfolgen.

Aufgrund der Komplexität (siehe unten) sollte im hier vorliegenden Insolvenzverfahren davon Abstand genommen werden.

Können Gläubiger von Genussrechten ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden zunächst die Gläubiger sogenannter einfacher Forderungen (§ 38 InsO) aufgefordert, diese zur Insolvenztabelle anzumelden. Gläubiger sogenannter nachrangiger Forderungen (§ 39 InsO) werden grundsätzlich. erst nach der Befriedigung der einfachen Forderungen aufgefordert, ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden.

Die von den DEGAG-Gesellschaften emittierten Genussrechte sehen einen sogenannten Nachrang vor.

Ansprüche der Genussrechtsgläubiger können jedoch als einfache Forderungen im Insolvenzverfahren behandelt werden, wenn

  • die Nachrangklausel nicht wirksam vereinbart wurde und/oder
  • die Nachrangklausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB ist.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, die – ab dem Jahr 2018 gefällt wurden, hohe Anforderungen an die wirksame Vereinbarung eines Nachrangs zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gestellt. Von dieser Rechtsprechung können Genussrechtsgläubiger der DEGAG-Gruppe profitieren.

Zudem können Genussrechtsgläubiger sogenannte deliktische Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Schadensersatzanspruch bejaht, wenn die Nachrangklausel unwirksam ist und der Emittentin die erforderliche Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz fehlt, wie es hier der Fall ist.

Forderungsanmeldungen bei weiteren insolventen Gesellschaften

Oft wird empfohlen, die Forderungen auch bei Gesellschaften anzumelden, mit denen keine Genussrechtsvereinbarung geschlossen wurde.

Zum Hintergrund: Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2025 entschieden, dass Gläubiger ihre Forderungen auch bei weiteren insolventen Gesellschaften anmelden können, selbst, wenn sie mit der Gesellschaft keinen Vertrag geschlossen haben. Die auch als „über Kreuz“ bezeichnete Anmeldung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn mit einer Insolvenzquote gerechnet werden kann.

Zum derzeitigen Zeitpunkt ist jedoch nicht ersichtlich, in welcher Höhe eine Insolvenzquote den anmeldenden Gläubigern gezahlt werden kann. Um Kosten zu vermeiden, empfehlen wir daher, zunächst nur bei der Gesellschaft mit der der Anleger auch einen Vertrag geschlossen hat, die Forderung anzumelden,

Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass eine Anmeldung bei weiteren Gesellschaften sinnvoll ist, besteht die Möglichkeit, die Forderung nachzumelden. Wir empfehlen hier zunächst nur bei der Vertragspartnerin anzumelden, um Kosten zu sparen.

Muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden?

Diese Frage kann mit einem „Nein“ beantwortet werden, denn ein Anwaltszwang besteht nicht. Wir empfehlen Gläubigern jedoch, die Forderung durch einen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt anmelden zu lassen. Denn die Forderungsanmeldung stellt die Grundlage für das Schicksal der Forderung im Insolvenzverfahren dar. Nur wenn die Forderung zur Tabelle festgestellt wird, erhalten die Gläubiger auch eine Insolvenzquote.

Genussrechtsgläubiger erhalten auch nur dann eine Insolvenzquote, wenn dargelegt wird, dass kein wirksamer Nachrang vereinbart wurde bzw. die Klausel intransparent ist, wie an anderer Stelle oben beschrieben. Im Rahmen der Forderungsanmeldung ist darzulegen, dass es sich um  eine einfache Forderung i. S. d. § 38 InsO und nicht um eine nachrangige Forderung i. S. d. § 39 InsO handelt. Dieser Begründungsaufwand ist nicht zu unterschätzen und sollte daher durch spezialisierte Rechtsanwälte erfolgen. Grundlage für eine Insolvenzquote ist die Forderungsanmeldung.

Kostenlose Erstberatung 

Wir bieten eine kostenlose Erstberatung und übernehmen auf Wunsch auch die Deckungsanfrage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung. Wir gewährleisten allen Investoren eine volle Kostentransparenz. Die Bündelung von Anlegerinteressen erfolgt durch uns kostenlos.

Was tun, wenn Sie Anlegerin oder Anleger sind?

Für Anleger der DEGAG-Gruppe ist ein umsichtiges Vorgehen jetzt besonders entscheidend. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, um sich über Ihre Ansprüche und Handlungsoptionen beraten zu lassen. So können wir gemeinsam dafür sorgen, dass Ihre Interessen optimal gewahrt bleiben.

Unsere Leistungen für Anleihegläubiger:

  • Kostenlose Bündelung der Interessen
  • Kostenlose Erstberatung
  • Kostenlose Deckungsanfrage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung
  • Prüfung von Rückzahlungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen und/oder Rückabwicklungsansprüchen
  • Rechtliche Vertretung in allen Fragen rund um die Anlage

Kontaktieren Sie uns für rechtliche Unterstützung und Vertretung

Rechtsanwalt Sascha Borowski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, steht Ihnen zur Seite und vertritt Ihre Interessen umfassend und kompetent. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Ansprechpartner, Verfahren und Kosten

Rechtsanwalt Sascha Borowski:

Seit mehr als zwölf Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie zertifizierter ESUG-Berater, DIAI, und Partner der Kanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte erfolgreich Anlegerinnen und Anleger sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens. Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den marktführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom FOCUS als TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung.“

Setzen Sie sich gerne mit Rechtsanwalt Sascha Borowski in Verbindung:

per E‑Mail: ed.w1771143706al-rb1771143706b@iks1771143706worob1771143706
per Telefon: +49 (0)211- 828977 200 oder
per Post: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf“

    Fragen Sie kostenfrei Ihre Ersteinschätzung an:

    *Pflichtfelder

    Wie wir Ihre Daten verarbeiten, können Sie jederzeit in unserer Datenschutzinformation nachlesen

    Bitte beweisen Sie, dass Sie kein Spambot sind und wählen Sie das Symbol Schlüssel.

    Über den Autor

    Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski

    Pressemitteilungen

    • Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht.

    • Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen.

    • Mit dem Schritt in ein Eigenverwaltungsverfahren verfolgt das Unternehmen das Ziel, sich neu aufzustellen und gestärkt aus der aktuellen wirtschaftlichen Situation hervorzugehen.

    Veranstaltungen

    Newsletter

    Bücher

    Studien & Leitfäden

    Videos