Betroffen ist die an der Frankfurter Börse gehandelte Anleihe ISIN DE000A2BPVE8

Nach gescheiterten Gesprächen mit Banken und Investoren hat der Hersteller von Golfbekleidung am 15. November 2019 einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Damit hat es wieder einen Emittenten der Mittelstandsanleihen getroffen. Golfino hat eine mit 8 Prozent verzinste Anleihe im Volumen von 4 Millionen Euro ausstehen. Sie soll erst 2023 fällig sein. Die Anleger sollten nun hellhörig sein, dass Golfino schon vier Jahre vor Fälligkeit seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Der Geschäftsbetrieb läuft laut Unternehmen unverändert weiter. Der Sportbekleidungshersteller aus der Nähe von Hamburg erwirtschaftete zuletzt einen Umsatz von rund 36 Mio. Euro. Der Verlust betrug mehr als fünf Millionen Euro.

Interessen der Anleihegläubiger bündeln

Betroffene Investoren der Anleihe haben sich an die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft gewandt, die sich bereit erklärt hat, die Interessen der Anleihegläubiger zu bündeln und diese im vorläufigen Gläubigerausschuss zu vertreten. Die Registrierung bei der Kanzlei Buchalik Brömmekamp ist mit keinen Kosten für die betroffenen Anleihegläubiger verbunden, sondern bietet den Vorteil, dass sie von der Kanzlei über die weiteren Entwicklungen informiert werden. Auch im Hinblick auf eine etwaige Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten die Anleihegläubiger ihre Interessen bündeln, um sich über die weiteren Entwicklungen und dann auch laufenden Fristen informiert zu halten.

Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird das zuständige Insolvenzgericht für die Anleihe entscheiden müssen, ob eine Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger einberufen werden muss. In dieser Versammlung müssen die Anleihegläubiger darüber entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Vertreter bestellen wollen.

Gemeinsamer Vertreter für Anleihegläubiger

Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters ist nicht verpflichtend, bringt aber zahlreiche Vorteile mit sich. Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, wird dieser nicht nur die Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anmelden, sondern diese auch in dem Verfahren vertreten. Sollte ein solcher gemeinsamer Vertreter nicht bestellt werden, müsste jeder Anleihegläubiger selbst die Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, um eine Quote in dem Verfahren zu erhalten.

Über Buchalik Brömmekamp

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung, ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich einfach per E-Mail: ed.pm1713422477akemm1713422477eorb-1713422477kilah1713422477cub@n1713422477egaln1713422477alati1713422477pak1713422477, per Telefon 0211 828977-191 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, mit uns in Verbindung.

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