Das Schuldverschreibungsgesetz (kurz: „SchVG“) ermöglicht seit über 100 Jahren die Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters. Er soll die Interessen der Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin wahrnehmen. Im Rahmen der Restrukturierung und Sanierung eines Unternehmens kann die Einsetzung eines solchen Vertreters unverzichtbar sein. Dies gilt im Besonderen bei börsennotierten Anleihen. Dem emittierenden Unternehmen und damit auch dem Restrukturierer sind die einzelnen Gläubiger der notierten Schuldverschreibungen nicht bekannt, was eine Verhandlung über die Rückzahlung der Anleihe, die Aussetzung von Zinszahlungen etc. mit dieser Gläubigergruppe oft unmöglich macht. Die Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters, der die Anleihegläubiger repräsentiert, ändert dieses oft anzutreffende Fiasko. Der gemeinsame Vertreter ist sowohl für die Emittentin als auch für die Anleihegläubiger die Mittels-/Kontaktperson.

Sowohl die Einsetzung als auch die Vertretung durch einen gemeinsamen Vertreter ist außerhalb des Insolvenzverfahrens für die Gläubiger grundsätzlich mit keinen Kosten verbunden. Vom Gesetzeswortlaut des SchVG ausgehend hat der Emittent die Kosten und Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters zu zahlen, § 7 Abs. 6 SchVG. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regel hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2017, IX ZR 87/16, für den erst im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreter angenommen. Die Insolvenzmasse darf mit den Kosten des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters nicht belastet werden, so der BGH.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH den Anleihegläubigern sowie den gemeinsamen Vertretern, aber auch den Insolvenzverwaltern, keinen Dienst erwiesen. Zahlreiche Insolvenzverwalter müssen derzeit prüfen, ob in der Vergangenheit an die gemeinsamen Vertreter gezahlte Honorare zurückgefordert werden müssen, um einer eigenen Schadensersatzpflicht zu entgehen.

Der komplette Artikel „Der gemeinsame Vertreter“ von Sascha Borowski.

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