Die Condor hat ein Schutzschirmverfahren und damit Insolvenz angemeldet. Wie geht es für die Mitarbeiter nun weiter?

Michael Kothes: Ich habe bereits bei den Insolvenzen der Air Berlin und der Germania viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten und vertreten. Daher weiß ich nur zu gut, wie groß die emotionale Bindung des fliegenden Personals zu ihrem Arbeitgeber und wie groß die Sorge um den Erhalt des – von den meisten so empfundenen – Traumjobs ist.

Zunächst muss man aber festhalten, dass sich das Verfahren aktuell noch in einem frühen Stadium, dem Schutzschirmverfahren oder anderes gesagt einem vorläufigen Insolvenzverfahren, befindet. In diesem vorläufigen Verfahren wie auch später ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt grundsätzlich das deutsche Arbeitsrecht. Durch den Insolvenzantrag endet kein Arbeitsverhältnis automatisch und es gehen auch keine Urlaubsansprüche verloren. Dennoch sieht das Insolvenzrecht in der Eigenverwaltung für das Unternehmen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens einige Erleichterungen vor. Hierzu gehören insbesondere die Reduzierung der Kündigungsfrist auf maximal drei Monate, die Vereinfachung des Personalabbaus im Falle eines Interessenausgleichs und die Limitierung eines etwaigen Sozialplanvolumens. Derzeit können die Mitarbeiter aber noch nicht viel tun, außer sich frühzeitig über ihre Rechte zu informieren. Der Termin für die Eröffnung des Verfahrens steht noch nicht fest.

Was ist ein Schutzschirmverfahren?

Michael Kothes: Das zuständige Insolvenzgericht in Frankfurt hat im Fall der Condor ein Schutzschirmverfahren angeordnet. Die Geschäftsführung führt in diesem speziellen Insolvenzverfahren die Insolvenzverwaltung quasi selbst durch. Das Schutzschirmverfahren ist ein eigenständiges Sanierungsverfahren, mit dem ein Unternehmen unter Insolvenzschutz dauerhaft saniert werden soll. In einem Zeitfenster von bis zu drei Monaten ist unter Kontrolle des Gerichts und eines vorläufigen Sachwalters ein Sanierungsplan in Eigenregie zu erarbeiten. Das Schutzschirmverfahren endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mündet in ein „normales“ Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

Bekommen die Mitarbeiter weiterhin ihre Löhne und Gehälter?

Michael Kothes: In einem Insolvenzverfahren haben die Mitarbeiter gegenüber der Agentur für Arbeit (AfA) einen Anspruch auf das sogenannte Insolvenzgeld für die drei Monate, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorangehen. Das Insolvenzgeld entspricht, anders als das Arbeitslosengeld, zu 100 Prozent dem vorherigen Entgelt, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese liegt 2019 in Westdeutschland bei 6.700 Euro und in Ostdeutschland bei 6.150 Euro brutto. Problematisch ist aber, dass eine Beantragung und damit auch die Auszahlung des Insolvenzgeldes grundsätzlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist und nicht schon nach der Antragstellung. Das hierfür einschlägige Gesetz ist das Dritte Sozialgesetzbuch oder kurz SGB III.

Wann findet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt?

Michael Kothes: Erfahrungsgemäß erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei bis drei Monate nach Antragstellung. Nach meinen Erkenntnissen ist es nicht geplant, die Mitarbeiter durch die Condor für September zu vergüten, sondern vielmehr, diesen Monat bereits durch das Insolvenzgeld abzudecken. Dies spricht für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Ende November 2019 oder 1. Dezember 2019.

Damit könnten die Mitarbeiter frühestens im Dezember einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Arbeitsagentur stellen und müssten bis dahin ohne Entgeltzahlung auskommen. Damit die Mitarbeiter dennoch pünktlich ihr Geld am Monatsende erhalten, richtet die Insolvenzverwaltung in aller Regel eine sogenannte Insolvenzgeldvorfinanzierung ein.

Mithilfe ihrer Berater wird die Condor eine Insolvenzgeldvorfinanzierung vorbereitet haben. Hierzu wird sie schon bei Vorbereitung des Insolvenzantrags eine Bank gefunden haben, die das Insolvenzgeld, welches an sich die Agentur für Arbeit dem Mitarbeiter schuldet, vorfinanziert. Die Bank macht dann später aus diesem abgetretenen Recht den Anspruch gegenüber der Arbeitsagentur geltend.

Und was bedeutet das für die Mitarbeiter?

Michael Kothes: Die Arbeitnehmer kostet diese Insolvenzgeldvorfinanzierung nichts. Voraussetzung für den individuellen Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank ist aber, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihren Insolvenzgeldanspruch, den sie an sich gegenüber der Arbeitsagentur haben, an die Bank abtreten. Hierzu werden seitens der Geschäftsführung entsprechende Abtretungserklärungen vorbereitet und an die Arbeitnehmer ausgeteilt. Die Arbeitsagentur muss der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes allerdings zustimmen. Sofern die eigenverwaltende Geschäftsführung den Erhalt eines erheblichen Teils der Belegschaft darlegt, mithin eine vorläufige Fortführungsprognose für das insolvente Unternehmen stellt, wird die Zustimmung auch erteilt werden. Vor dem Hintergrund des bewilligten Überbrückungskredits und allein aus dem Umstand, dass das Insolvenzgericht hier ein Schutzschirmverfahren angeordnet hat, schließe ich, dass die Geschäftsführung eine entsprechende Vorhersage treffen kann.

Was sollten Mitarbeiter unternehmen, wenn sie eine Kündigung erhalten?

Michael Kothes: Noch ist ja keine Rede von Kündigungen. Aktuell kann über das weitere Schicksal der Condor nur spekuliert werden. Nach allem was den Medien zu entnehmen ist, bestehen sehr gute Chancen, das Unternehmen zu sanieren, etwaig auch in Form einer übertragenen Sanierung also dem (Teil-)Verkauf. Dennoch muss man die Sache realistisch betrachten: Umstrukturierungen und Sanierungen gehen selten ohne Durchführung personeller Maßnahmen vonstatten.

Daher ist es unschädlich, wenn sich die Mitarbeiter darüber informieren, wie sie mit einer Kündigung umzugehen hätten. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass im deutschen Arbeitsrecht eine strenge Frist gilt, binnen derer sich der Mitarbeiter gegen eine Kündigung zur Wehr setzen kann: Wer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhebt, der verliert gänzlich das Recht, gegen die Kündigung vorzugehen.

Innerhalb eines Kündigungsschutzverfahrens wird dann geprüft, ob die Kündigung rechtens war. Ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, weil zum Beispiel die Sozialauswahl falsch getroffen wurde oder gar die Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß erfolgte. In diesen Fällen kann die Kündigung unwirksam sein. Ebenso sollten die Mitarbeiter daran denken, dass sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung – unabhängig davon, ob sie klagen oder nicht – bei der Arbeitsagentur melden müssen. So vermeiden sie Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Sollten Mitarbeiter gegen eine Kündigung vorgehen?

Michael Kothes: Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nichts über den Sanierungsansatz bekannt, daher lässt sich seriöser Weise der Sinn und vor allem die Erfolgsaussichten einer etwaigen Kündigungsschutzklage nicht bewerten. Aber ganz allgemein gesprochen, macht es im theoretischen Falle eines nur teilweisen Personalabbaus durchaus Sinn, gegen die Kündigung vorzugehen. Wenngleich natürlich jeder Einzelfall betrachtet werden muss. Aber gerade bei einer Massenentlassung sind für den Arbeitgeber derart viele formelle und materielle Voraussetzungen zu beachten, dass sich erfahrungsgemäß häufig Fehler einschleichen, die einer Kündigungsschutzklage zum Erfolg verhelfen können.

Jedenfalls muss jeder Arbeitnehmer bedacht sein, seine Rechte zu wahren. Vorschnell sollte eine Kündigung nicht akzeptiert werden. Selbst im schlimmsten Falle einer vermeintlichen Betriebsstilllegung kann sich herausstellen, dass das Unternehmen noch auf einen Dritten übergeht. Dann wäre der Arbeitsplatz gar nicht, wie im Rahmen der Kündigung proklamiert, weggefallen. Vielmehr würde dann ein Betriebsübergang der noch bestehenden Arbeitsverhältnisse unter Wahrung aller Rechte und Pflichten stattfinden.

Welche Ansprüche haben die Mitarbeiter noch?

Michael Kothes: Im Falle einer Kündigung während eines Insolvenzverfahrens gilt eine Höchstkündigungsfrist von drei Monaten, die sämtliche anderslautenden Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag verdrängt. Aus der etwaigen Kürzung der Kündigungsfrist, quasi als Gegenleistung, ergeben sich Ansprüche für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat dann nämlich einen Schadensersatzanspruch, den er zur Insolvenztabelle anmelden kann. Jedoch wird dieser Schadensersatzanspruch nur mit einer Quote befriedigt. Wie hoch diese im vorliegenden Verfahren ausfallen wird, ist jetzt natürlich noch nicht absehbar, aber es gibt durchaus Insolvenzverfahren bei denen ganz erhebliche Quoten zur Auszahlung kommen.

Sie haben auch Mitarbeiter bei anderen Insolvenzen beispielsweise von Air Berlin und Germania beraten. Was ist die wichtigste Lektion daraus für die Arbeitnehmer der Condor? 

Michael Kothes: Für die Mitarbeiter ist es, sollten Umstrukturierungspläne bekannt werden, wichtig, sich frühzeitig, umfangreich und richtig bei Experten zu informieren. Im Laufe der Insolvenz führt gerade das Streuen von Fehlinformationen und Gerüchten zu einer außerordentlichen Unruhe unter den Mitarbeitern. Dies ist eine Erkenntnis, insbesondere aus der Air Berlin-Insolvenz, bei der selbsternannte Experten unter der Belegschaft in den sozialen Medien übers Wochenende neueste rechtliche Informationen streuten, die meist falsch waren.

Wichtig ist aber auch, dass die Mitarbeiter das Insolvenzverfahren nicht als das Ende betrachten sollen, sondern hierin durchaus die Chance zum Beginn von etwas gutem Neuen für ihr Unternehmen verstehen. Die nächsten Wochen werden zeigen, ob es der Geschäftsführung gemeinsam mit dem vorläufigen Sachwalter gelingt, einen nachhaltigen Sanierungsplan aufzustellen, vielleicht sogar bei Bedarf einen Investor zu finden. Die Erfahrung zeigt aber, dass ein Investorenprozess nur selten ohne einen Personalabbau ausgeht. Hierauf sollten die Mitarbeiter vorbereitet sein.

Weitere Informationen zum Schutzschirmverfahren der Condor

Sie haben weitere Fragen? Sprechen Sie unseren Arbeitsrechtsexperten Michael Kothes gerne unter
E-Mail ed.pm1711653929akemm1711653929eorb-1711653929kilah1711653929cub@r1711653929odnoc1711653929
oder unter Tel. 0211 / 82 89 77 200 an.

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