Das Gesetz zur Verbesserung der Rechts­sicherheit bei Anfechtungen ist in Kraft getreten. Nach Maßgabe der Überleitungsvorschriften gilt das neue Recht für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 5.4.2017 eröffnet werden. Zinsen können allerdings auch in Altverfahren ab dem 5.4.2017 nur verlangt werden, wenn Verzug vorliegt. Das erklärte Ziel, „den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen“, wird das Gesetz indes nicht erreichen. Die maßgeblichen Vorschriften wurden entweder nicht geändert oder so erheblich und zugleich wirkungslos verkompliziert, dass Rechtsunsicherheiten zunehmen. Die Änderungen werden Literatur und Rechtsprechung viele Jahre beschäftigen und bieten Insolvenzverwaltern zahlreiche Möglichkeiten, die Vorschriften zu Lasten der Gläubiger zu interpretieren. Die Gründe für eine Reform wurden in den letzten Jahren ausführlich diskutiert und die mit der Gesetzeslage einhergehenden Probleme wurden einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die vorgenommenen Änderungen, ihre Konsequenzen und künftige Konfliktlinien.

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  • Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht.

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