DR Deutsche Rücklagen GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet – Wichtige Infos für Anleihegläubiger, WEGs und Hausverwaltungen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.08.2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DR Deutsche Rücklagen GmbH eröffnet. Für zahlreiche betroffene Anleihegläubiger, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Hausverwaltungen beginnt nun eine entscheidende Phase. Neben der Einberufung mehrerer Anleihegläubigerversammlungen gilt es, Fristen einzuhalten, Nachweise vorzubereiten und wichtige Entscheidungen über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zu treffen.
Insolvenzverfahren eröffnet: Das müssen Betroffene jetzt wissen
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DR Deutsche Rücklagen GmbH wurde erwartet. Zahlreiche von uns vertretene WEGs setzten sich bereits vor der Antragstellung der Insolvenzschuldnerin mit der Inanspruchnahme verschiedener Beteiligter in dem gesamten Komplex auseinander.
Nun hat das Amtsgericht Frankfurt am Main als Insolvenzgericht mit Beschluss vom 22.08.2025 das Insolvenzverfahren eröffnet.
In weiteren Beschlüssen vom 25.08.2025 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main für die von der DR Deutsche Rücklagen GmbH emittierten Anleihen jeweils eine Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) i. V. m. der Insolvenzordnung sowie einen Berichtstermin/eine Gläubigerversammlung einberufen.
I. Einberufung der Gläubigerversammlung: Wichtige Entscheidungen stehen an
In den nun auch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichten Beschlüssen werden die Anleihegläubiger der drei von der DR Deutschen Rücklagen GmbH emittierten Anleihen aufgefordert, über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zu entscheiden.
Sollte ein solcher bestellt werden, ist allein dieser zur Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren berechtigt und verpflichtet.
Die ausschließlich für die Gläubiger der Anleihen einberufene Versammlung findet am 16.10.2025 statt.
II. Wer darf teilnehmen und abstimmen?
Teilnahme- und stimmberechtigt sind ausschließlich Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Abstimmung Inhaber von Anteilen der jeweiligen Anleihe sind. Weitere Gläubiger und Gäste wurden vom Insolvenzgericht nicht zugelassen, sodass es sich um eine nicht-öffentliche Gläubigerversammlung handelt.
III. Handlungsempfehlungen: Diese Schritte sind jetzt entscheidend
Die Teilnahme und die Ausübung von Stimmrechten hängen von der Inhaberschaft der jeweiligen Anleihe ab. Einlass wird nur jenen Anleihegläubigern gewährt, die ihre Inhaberschaft nachweisen.
- Teilnahme sichern: So weisen Sie Ihre Inhaberschaft nach
Dieser Nachweis kann in Form eines besonderen Nachweises des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft der Gläubiger an der jeweiligen Anleihe erfolgen. Alternativ ist die Vorlage eines sogenannten Sperrvermerks der depotführenden Bank möglich. In der Regel erfolgt der Nachweis der Inhaberschaft über einen sogenannten Sperrvermerk, aus dem die Inhaberschaft sowie die bis zum Ablauf der Gläubigerversammlung fehlende Verfügbarkeit über die Position ersichtlich ist. Der Nachweis sollte in jedem Fall den Namen des Inhabers und den Nennbetrag in Euro ausweisen.
- Vertretung möglich: So lassen Sie sich rechtlich vertreten
Die Gläubiger der Anleihen können sich nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen. Die Vertretung kann somit durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen.
- Keine Anmeldung erforderlich
Eine Anmeldung zur Gläubigerversammlung ist nicht erforderlich.
IV. Gemeinsamer Vertreter: Aufgaben, Vorteile und Bedeutung
Gemäß § 19 Abs. 2 des Schuldverschreibungsgesetz 2009 ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seitens des Insolvenzgerichts eine sog. Anleihegläubigerversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung entscheiden die Anleihegläubiger darüber, ob und wer zum gemeinsamen Vertreter gewählt wird.
Der Vorteil eines gemeinsamen Vertreters besteht darin, dass dieser alle Anleihegläubiger derjenigen Anleihe vertritt, für die er gewählt wurde. Er übernimmt die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle und vertritt diese gebündelt im Insolvenzverfahren und in den Gläubigerversammlungen. Zudem wird er regelmäßig aus der Insolvenzquote bezahlt. Das heißt, die vertretenen Anleihegläubiger müssen, wie es bei Kanzleien üblich ist, die Tätigkeit des Anwalts nicht direkt selbst zahlen (vgl. hierzu V. Kosten des gemeinsamen Vertreters).
IV. Wer trägt die Kosten des gemeinsamen Verteters? BGH-Urteil sorgt für Klarheit
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2017 war fraglich, ob die Kosten der gemeinsamen Vertretung als Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 Insolvenzordnung (InsO) oder als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 54 InsO zu qualifizieren sind. Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Kosten für die gemeinsame Vertretung weder Kosten des Insolvenzverfahrens noch Massekosten sind.
Zudem hat der BGH entschieden, dass der gemeinsame Vertreter die ihm entstehenden Kosten nicht unmittelbar von den Anleihegläubigern fordern kann. Regelmäßig werden die Kosten der gemeinsamen Vertretung, sofern keine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter getroffen werden kann, von einer etwaig zu zahlenden Quote in Abzug gebracht. Das bedeutet, dass die Anleihegläubiger eine um die gemeinsame Vertretung reduzierte Insolvenzquote ausgezahlt bekommen.
VI. Unser Rat: Rechte sichern, Vertreter sorgfältig wählen
Anleihegläubiger, WEGs bzw. Hausverwaltungen sollten als allererstes einen sogenannten Sperrvermerk bei der depotführenden Bank beantragen, um ihre Teilnahmemöglichkeit, sei es persönlich oder durch einen Vertreter, zu sichern.
Darüber hinaus sollten die Anleihegläubiger ihre Rechte im Rahmen dieser Anleihegläubigerversammlung wahrnehmen, da sie im Falle der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters an dem wenige Tage stattfindenden Berichtstermin wohl nicht mehr teilnehmen können werden. Denn mit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ist allein dieser berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im weiteren Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Einem gemeinsamen Vertreter kommt im Insolvenzverfahren eine zentrale Rolle zu. Daher sollte er nicht leichtfertig ausgesucht werden. Der Vorschlag des gemeinsamen Vertreters sollte regelmäßig aus der Mitte der Anleihegläubiger kommen, da diese allein durch ihn vertreten werden.
Zahlreichen WEGs und Hausverwaltungen haben uns gefragt, ob wir für das Amt des gemeinsamen Vertreters zur Verfügung stehen. Dies bejahen wir hiermit ausdrücklich.
Fazit: Jetzt handeln, um finanzielle Nachteile zu vermeiden
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die DR Deutsche Rücklagen GmbH markiert einen entscheidenden Wendepunkt für alle betroffenen Anleihegläubiger, WEGs und Hausverwaltungen. Wer seine Rechte wahren und finanzielle Nachteile vermeiden möchte, sollte jetzt aktiv werden: Sperrvermerk beantragen, Teilnahme an der Gläubigerversammlung sichern und die Wahl des gemeinsamen Vertreters aufmerksam verfolgen. Wir stehen betroffenen Anlegern, WEGs und Hausverwaltungen beratend zur Seite und übernehmen auf Wunsch auch die Rolle des gemeinsamen Vertreters.
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