Wie sich in der Praxis zeigt, haben es Kommunen deutlich schwerer als andere Gläubiger, eine auf § 133 Abs. 1 lnsO gestützte Insolvenzanfechtung eines Insolvenzverwalters erfolgreich abzuwehren. Die Zurückweisung etwaiger Anfechtungsansprüche erfolgt bei sachkundiger Verteidigung regelmäßig durch ein Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Zahlungen und der Kenntnis des Zahlungsempfängers zu diesem Zeitpunkt. In dritter Linie kann eine Anfechtung bisweilen unter Hinweis auf werthaltige Sicherungsrechte abgewehrt werden, wenngleich die Möglichkeiten aufgrund neuerer Rechtsprechung sehr begrenzt sind.
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