Wie sich in der Praxis zeigt, haben es Kommunen deutlich schwerer als andere Gläubiger, eine auf § 133 Abs. 1 lnsO gestützte Insolvenzanfechtung eines Insolvenzverwalters erfolg­reich abzuwehren. Die Zurückweisung etwaiger Anfechtungsansprüche erfolgt bei sachkundiger Verteidigung regelmäßig durch ein Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Zahlungen und der Kenntnis des Zahlungsempfängers zu diesem Zeitpunkt. In dritter Linie kann eine Anf­echtung bisweilen unter Hinweis auf werthaltige Sicherungs­rechte abgewehrt werden, wenngleich die Möglichkeiten aufgrund neuerer Rechtsprechung sehr begrenzt sind.

Den kompletten Artikel lesen Sie hier.

Pressemitteilungen

Veranstaltungen

Newsletter

Bücher

Studien & Leitfäden

Videos