Nach am 5. April 2017 in Kraft getretenen Reform der Insolvenzanfechtung soll eine Anfechtung im Fall des unmittelbaren Leistungsaustausch (Bargeschäft) ausgeschlossen sein. Wer eine Leistung erbringt, soll diese auch dann behalten dürfen, wenn er weiß, dass der Schuldner insolvent ist. Dies gilt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers jetzt auch für § 133 InsO. Namhafte Stimmen in der Literatur wollen dieses vom Gesetzgeber gewollte Privileg durch eine weite Auslegung des Begriffs der Unlauterkeit kippen. In ZInsO 2018, 1657 ff. tritt RA FA InsR Dr. Olaf Hiebert dem entgegen und zeigt, dass eine derartige Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der juristischen Methodenlehre nicht überzeugt: „Es ist unglaublich, dass selbst kleine Verbesserungen für Gläubiger entgegen dem klaren Willen des Reformgesetzgebers durch Gerichte verhindert werden“.

Den Artikel in der ZinsO finden Sie hier.

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