• Gläubiger können Risiken einer Insolvenzanfechtung nach der Reform noch weniger einschätzen
  • Ziele des Reformgesetzgebers und BGH-Rechtsprechung werden von den Gerichten nicht beachtet

Düsseldorf. 4. April 2018. Insolvenzverwalter fordern im Rahmen der Anfechtung eigentlich berechtigte Zahlungen für Lieferungen und Dienstleistungen von Unternehmen zurück, wenn der Kunde später in die Insolvenz geht. Einige Verwalter übertrieben es jedoch in den vergangenen Jahren mit den Rückforderungen und setzten teilweise fragwürdige Mittel ein. Eine Reform des Anfechtungsrechtes sollte das Vorgehen stoppen. Die Erwartungen an die am 5. April 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung waren entsprechend groß. Doch schon damals warnten spezialisierte Rechtsanwälte und Bundesrichter vor einem Scheitern. Ein Jahr später sollen sie Recht behalten – das Risiko einer Anfechtung ist weiter gestiegen und die Gerichte setzen die Reform nur teilweise um.

Zahl der Anfechtungen unvermindert hoch

Ein Jahr nach der Reform ist die Zahl der Anfechtungen vor allem gegen Lieferanten und Dienstleister sogar noch einmal deutlich gestiegen. Ein Umdenken bei den meisten Insolvenzverwaltern hat nicht stattgefunden. Die Gründe hierfür dürften zunächst an dem wirtschaftlichen Interesse der Insolvenzverwalter liegen. Eine erfolgreiche Anfechtung spült Geld in die leeren Kassen der insolventen Unternehmen und an diesen Einnahmen orientiert sich später das Verwalterhonorar. Darüber hinaus war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den vergangenen beiden Jahren teilweise missverständlich und keineswegs eindeutig gewesen. „Die Rechtsprechung ist derzeit nicht nachvollziehbar. Zwar schränken einige Urteile nach der Reform die Anfechtbarkeit ein, doch andere erleichtern sie und machen es den Verwaltern einfach, ihre Forderungen durchzusetzen“, meint Dr. Olaf Hiebert, Anfechtungsrechtsexperte der Kanzlei Buchalik Brömmekamp, der zudem ein hohes Missbrauchspotential in den neuen Urteilen sieht. So können Insolvenzverwalter in Anfechtungsschreiben an die Gläubiger weitere aktuelle Urteile anführen, die scheinbar belegen sollen, dass der Gläubiger in der Regel Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat. Mit dieser Kenntnis wäre eine Anfechtungsforderung berechtigt. „Das Urteil des BGH vom 18. Januar 2018 (Az. IX ZR 144/16) ist so ein Fall und wird bei Insolvenzverwaltern schon genutzt. Solche Schreiben machen natürlich Eindruck und schüchtern viele Gläubiger ein“, weiß Hiebert. Das Ziel des Gesetzgebers, die Flut der Insolvenzanfechtungen zu begrenzen und mehr Rechtssicherheit zu schaffen, sei damit bereits verfehlt.

Änderungen kompliziert und wirkungslos – Überforderung der Gerichte absehbar

Auch auf Seiten der Richter macht sich Unmut über die Reform breit: Sie sehen in der neuen Gesetzgebung zahlreiche Unwägbarkeiten und Auslegungsfragen. Manche Begrifflichkeiten in den Gesetzestexten sind noch gar nicht definiert und müssen erst durch die Instanzen geklärt werden. Weiterhin sind bisher nur wenige Gerichte der Forderung nach der Einrichtung von Spezialkammern und Senate für Insolvenzsachen gefolgt. Somit muss weiterhin ein Richter, der sonst Miet- oder Bausachen bearbeitet, die komplexen Anfechtungsvorschriften durchdringen und teilweise Grundsatzentscheidungen fällen. „Rechtssicherheit sieht anders aus und Richter, die sich nicht auf das Insolvenzrecht spezialisiert haben, werden gnadenlos überfordert sein. Das ist für den rechtssuchenden Bürger eine schlichte Zumutung“, so der Insolvenzrechtler Dr. Hiebert.

Knackpunkt: Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

Das Anfechtungsrecht war schon immer eine schwierige Materie. Nach der maßgeblichen Vorschrift § 133 der Insolvenzordnung (InsO) ist eine Zahlung anfechtbar, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Zahlung nachweislich wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig war. Hintergrund ist, dass der Schuldner mit seiner Zahlung an den einen Gläubiger die anderen Gläubiger benachteiligt, die durch die Insolvenz nun leer ausgehen oder nur eine kleine Quote auf ihre Forderung erhalten. Das gilt sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht.

Nach wie vor ist die Beweisführung kompliziert und orientiert sich nicht am geschäftlichen Alltag. Im Wege gesetzlicher Vermutungen und Erwägungen der Rechtsprechung wird dann sowohl der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als auch die Kenntnis des Gläubigers hiervon für völlig normale Rechtsgeschäfte konstruiert. Es geht nicht um Vermögensverschiebungen im Vorfeld einer Insolvenz, wie etwa im Fall der ehemaligen Drogeriekette Anton Schlecker. § 133 InsO war ursprünglich einmal für diese klaren Fälle in das Gesetz aufgenommen worden, als sogenannte Absichtsanfechtung. Tatsächlich aber liegt der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach Ansicht der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn ein Schuldner bei der Zahlung an einen Gläubiger weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger wird bezahlen können. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner an einen Gläubiger zahlt, der einen berechtigten und völlig einredefreien Anspruch hat. Also die klassische Lieferbeziehung. Ob der Schuldner die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich kannte, ist vor Gericht vollkommen unerheblich. Denn Verwalter und Gerichte nehmen erst viele Jahre später eine Bewertung im Nachhinein vor und prüfen, ob rein objektiv eine Zahlungsunfähigkeit vorlag. „Im Nachhinein ist man immer schlauer“, meint Dr. Hiebert, „Geschäftsführer nehmen die Tatsachen – durchaus berechtigt – anders wahr und sind subjektiv davon ausgegangen, alle Forderungen begleichen zu können und damit alle Gläubiger gleich zu behandeln.“

Ratenzahlung reicht für Kenntnis nicht aus

Die Gesetzesreform hat an der Auslegung, wann der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte, nicht viel verändert. Lediglich das Beweisanzeichen der Ratenzahlungsvereinbarung wurde abgeschwächt. Eine Ratenzahlungsvereinbarung oder die Gewährung einer sonstigen Zahlungserleichterung alleine reichen für die Annahme der Kenntnis des Gläubigers nicht mehr aus. Hierzu hat der Gesetzgeber eigens den neuen Absatz 3 dem § 133 InsO angefügt, der aber ohnehin nur die BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 bis 2017 umsetzt.

Dafür verkomplizieren die weiteren Gesetzesänderungen die Rechtslage. So muss für die Frage des Anfechtungszeitraums, der vom Tag des Insolvenzantrages zurückgerechnet wird, künftig zwischen Deckungshandlung und Vermögensverschiebung unterschieden werden. Je nachdem gilt ein Zeitraum von vier oder zehn Jahren. Unter dem Begriff der Deckungshandlung fällt insbesondere der klassische Leistungsaustausch.

Lieferantenkredite bleiben auch nach neuem Recht ein Anfechtungsrisiko

Einzig die Klarstellung, dass der Austausch von Leistungen binnen 30 Tagen als sogenanntes Bargeschäft nicht anfechtbar ist, ist zu begrüßen, obwohl im Wesentlichen nur die BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 zur bargeschäftsähnlichen Lage umgesetzt wird. Ein Wermutstropfen bleibt: im Fall der Unlauterkeit sind auch solche Leistungsaustauschgeschäfte anfechtbar. Es liegt damit auf der Hand, welchen Einwand Insolvenzverwalter künftig bringen werden.

Weiterhin zeigt sich ein ganz praktisches Problem: Leistungen werden selten innerhalb von 30 Tagen ausgetauscht. Zwischen der Lieferung der Ware und deren Bezahlung vergeht regelmäßig deutlich mehr Zeit. Entscheidend ist nämlich nicht das Rechnungsdatum, sondern das Datum der konkreten Leistungserbringung, also wann wurde das Produkt geliefert, die Dienstleistung durchgeführt oder die Mietsache überlassen. Die jeweilige Gegenleistung muss dann binnen 30 Tage erfolgen, sonst liegt kein Bargeschäft vor. „Der im Wirtschaftsverkehr so dringend benötigte Lieferantenkredit wäre damit tot. Die Wirtschaft würde zusammenbrechen, wenn jeder das Bargeschäft einhält“, meint Rechtsanwalt Dr. Hiebert.

Hoffnung auf Umdenken der Gerichte hat sich nicht bestätigt

Eine weitere Hoffnung der betroffenen Gläubiger hat sich nicht erfüllt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde in den letzten Jahren zunehmend gläubigerfreundlicher (vgl. www.insolvenzanfechtung-buchalik.de). Die Hürden für eine Anfechtung setzte die höchstrichterliche Rechtsprechung deutlich herauf. Einzelne Beweisanzeichen, wie etwa eine bloße Ratenzahlungsvereinbarung genügten nicht mehr für den zwingenden Schluss auf die Kenntnis des Gläubigers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Wenn auch völlig unübersichtlich, so doch zumindest chancenvermittelnd wurde die Rechtsprechung von Anfechtungsexperten gesehen. Von der Reform versprachen sich viele Experten deutlichen Rückenwind auch für Altfälle, da der Wille des Gesetzgebers, den Gläubiger vor einer Anfechtung zu schützen, mit der Reform mehr als deutlich geworden ist. Doch auch hier überwiegt die Ernüchterung. „Die Richter bei den Land- und Oberlandesgerichten setzen die neue Rechtsprechung nicht um oder entscheiden völlig identische Fälle ganz unterschiedlich“, kritisiert Dr. Hiebert. Betroffene Gläubiger haben oft aber nicht die Kraft für einen Instanzenzug über mehrere Jahre bis zum Bundesgerichtshof, zumal Entscheidungen auch nicht in jedem Fall vom Bundesgerichtshof geprüft werden können. „Wenn sie ein kleines oder mittelständisches Unternehmen führen und über ihnen schwebt über Jahre das Damoklesschwert einer Rückzahlung von mehreren hunderttausend Euro nebst sich täglich erhöhender Zinsen und Prozesskosten, brauchen sie starke Nerven“, weiß der Anfechtungsexperte. Schon deshalb werden sich zahlreiche Mandanten auf einen schlechten Vergleich mit dem Insolvenzverwalter einlassen. Das wissen die Richter der unteren Instanzen und die Insolvenzverwalter. Der Vergleichsdruck in Anfechtungsfällen ist dementsprechend hoch.

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