Entschuldung ohne Insolvenz mit Hilfe des StaRUG

Dauerhafte Entschuldung ohne Insolvenzverfahren

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), das am 01.01.2021 in Kraft trat, bietet der Gesetzgeber Unternehmen und Unternehmern die Möglichkeit, ihre Verbindlichkeiten ohne Insolvenzverfahren durch die Zustimmung ihrer Gläubiger zu restrukturieren (Entschuldung ohne Insolvenz). Die StaRUG-Fälle Leoni und Varta haben das Verfahren in den Fokus der Medien gerückt. Dennoch ist das neue Sanierungsrecht vielen Unternehmern und Beratern weitgehend unbekannt.

Voraussetzungen für das StaRUG-Verfahren

Das StaRUG steht allen Unternehmen offen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die finanzielle Schwierigkeiten haben. Auch natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind, können dieses Verfahren nutzen, um eine Privatinsolvenz abzuwenden. Wichtig ist, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet ist.

Stattdessen darf lediglich die so genannte drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, also die Annahme, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten 24 Monate bei dem Unternehmen eine Zahlungsunfähigkeit eintritt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Darlehen innerhalb der nächsten 24 Monate zur Rückzahlung fällig wird und die liquiden Mittel dafür nicht ausreichen werden. Aufschluss darüber gibt die Finanzplanung des Unternehmens.

Welche Verbindlichkeiten können restrukturiert werden?

Mit dem StaRUG können verschiedene Verbindlichkeiten, wie etwa Bankforderungen (z. B. KfW-Darlehen), Forderungen von öffentlichen Gläubigern (wie dem Finanzamt) oder Lieferantenforderungen, restrukturiert werden. Im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren müssen nicht alle Gläubiger einbezogen werden. Unternehmen haben die Flexibilität, nur bestimmte Gläubigergruppen auszuwählen, wodurch beispielsweise nur Bankverbindlichkeiten einbezogen werden können, während Forderungen aus Lieferungen und Leistungen unberührt bleiben.

Ablauf des Verfahrens

Die Entschuldung erfolgt durch einen Restrukturierungsplan, der die Details der Sanierung regelt. Dieser Plan kann Eingriffe in die Verbindlichkeiten des Unternehmens und in bestellte Sicherheiten vorsehen. Insbesondere können zum Zwecke der Entschuldung Forderungen der Gläubiger gekürzt, gestundet oder auch mit einem Nachrang versehen werden. Es reicht aus, wenn zwei Gläubigergruppen gebildet werden und eine dieser Gruppen dem Plan zustimmt. Die gerichtliche Bestätigung des Plans macht die Regelungen dann auch für die Gläubiger verbindlich, die dagegen gestimmt haben.

Vorteile des StaRUG: Entschuldung ohne Insolvenz

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann durch die gezielte Restrukturierung von Verbindlichkeiten und die damit verbundene Entschuldung effektiv angegangen werden. Der gesamte Prozess nimmt in der Regel nur zwei bis vier Monate in Anspruch, was ihn relativ schnell macht. Zudem bleibt das Verfahren vertraulich und wird im Gegensatz zu einer Insolvenz nicht veröffentlicht.

Dieser Beitrag erschien als Fachinformation in den SERVICE-SEITEN Finanzen Steuern Recht 01/2025.

Über den Autor

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Hans Georg Fritsche

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  • Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht.

  • Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen.

  • Mit dem Schritt in ein Eigenverwaltungsverfahren verfolgt das Unternehmen das Ziel, sich neu aufzustellen und gestärkt aus der aktuellen wirtschaftlichen Situation hervorzugehen.

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