• Einjährige Hängepartie um die steuerliche Beurteilung von Sanierungen fast beendet
  • Noch formelle Gesetzgebung erforderlich

Düsseldorf / Brüssel. 13. August 2018. Die EU-Kommission hat in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen zugestimmt und die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Regelung mit dem europäischen Beihilfenrecht bestätigt, wie die Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp aus gut unterrichteten Kreisen in Berlin erfuhr. Das BMF hat den Eingang des Schreibens bestätigt. „Wir begrüßen die Entscheidung der EU-Kommission, denn die rechtlichen Unsicherheiten bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen, insbesondere im Rahmen eines Insolvenzplans, sind damit ausgeräumt. Ohne die Bestätigung wären Sanierungen innerhalb eines Insolvenzverfahrens kaum noch möglich gewesen und einige erfolgreich sanierte Unternehmen hätten doch noch eine Folgeinsolvenz anmelden müssen, wenn es zu einer Besteuerung des Sanierungsgewinns oftmals in Millionenhöhe gekommen wäre“, erklärte Robert Buchalik, Geschäftsführer von Buchalik Brömmekamp und Vorstandsvorsitzender des BV ESUG.

Verzichten Gläubiger innerhalb einer Sanierung ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, dann erhöht sich das Betriebsvermögen. Dieser durch die Verzichte entstehende Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig. Aufgrund des sogenannten Sanierungserlasses konnten die Finanzämter die sanierten Unternehmen von dieser Steuer, die auf den Sanierungsgewinn anfielen, befreien. Der Bundesfinanzhof hatte in einer im Februar 2017 veröffentlichten Entscheidung diese Regelung allerdings gekippt, da dieser Vorgehensweise eine gesetzliche Grundlage fehlte. Bundestag und Bundesrat beschlossen daraufhin bereits Ende April und Anfang Juni 2017 eine neue gesetzliche Regelung. Der Gesetzgeber machte die Einführung jedoch von der Zustimmung der EU-Kommission abhängig, die eine Unbedenklichkeit zum europäischen Beihilfenrecht untersuchen sollte. Da die EU-Kommission nur einen „Comfort Letter“ an das Finanzministerium schrieb und keinen formellen Beschluss fasste, kann das Gesetz nicht wie geplant automatisch in Kraft treten. Der Gesetzgeber muss nun noch einmal nachbessern.

„Mit der jetzt geklärten Wirksamkeit der Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne wird ein erheblicher Fortschritt im Bereich der steuerlichen Beurteilung von Sanierungen insbesondere mittels Insolvenzplan erreicht. Die Unternehmen im Insolvenzplanverfahren verfügen endlich über ertragssteuerliche Planungssicherheit, und bei den derzeit schwebenden Verfahren wird die große Rechtsunsicherheit beseitigt. Die Entscheidung ist eine weitere deutliche Erleichterung für Sanierungen in Deutschland, insbesondere im Rahmen von Eigenverwaltungsverfahren. Die Chancen, das Unternehmen dem Unternehmer auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung zu erhalten, erhöhen sich damit signifikant. Das Risiko eines Kommanditisten einer KG bei einer Plansanierung in Eigenverwaltung zur Einkommensteuer auf den Sanierungsgewinn herangezogen zu werden, entfällt völlig“, erklärt Sanierungsexperte Robert Buchalik.

Die Bestätigung bezieht sich sowohl auf § 3a EStG für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (i. V. m. § 8 KStG) als auch auf § 7a GewStG für die Gewerbesteuer. Die Folgen sind weitreichend. Es ist nur noch das Finanzamt für die Entscheidung der Steuerbefreiung zuständig, auch im Bereich der Gewerbesteuer. Die Zuständigkeit der Kommunen im Bereich der Gewerbesteuer entfällt. Weiterhin ist bei Personengesellschaften nur noch das Betriebsfinanzamt der Personengesellschaft selbst zuständig. Die Einbeziehung der Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter (Kommanditisten bzw. Vollhafter) entfällt.

Durch die dann verpflichtende gesetzliche Regelung haben die Finanzämter keinen Ermessensspielraum mehr. Bei einer Ablehnung der Bewilligung durch das Finanzamt hat das Unternehmen vor den Finanzgerichten umfassenden gerichtlichen Rechtsschutz. Die Neuregelung geht damit auch inhaltlich deutlich über die Regelungen des Sanierungserlasses hinaus. Noch nicht entschieden sei, ob die bisherige Anwendungsregelung nur für Sanierungen im Rahmen eines Insolvenzplans, die nach dem 8. Februar 2017 rechtskräftig wurden, anwendbar sind oder ob die Neuregelung auch für ältere Fälle gelten wird und diese Fälle beispielsweise im Hinblick auf die Gewerbesteuer von den Kommunen entschieden werden.

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