Die Rahmenbedingungen in Insolvenzverfahren haben sich erheblich verändert. Die Datenlage für eine gründliche Analyse ist allerdings äußerst fragil, denn die Veröffentlichung eines Antrags für ein Schutzschirm- oder vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren ist bis zur Eröffnung nicht vorgesehen. Buchalik Brömmekamp hat die deutschen Insolvenzgerichte zu den aktuellen §§ 270a, 270b InsO-Verfahren im Zeitraum März – Oktober befragt. 
Die Ergebnisse:
  • Die Untersuchung zeigt, dass das neue Insolvenzrecht von den Unternehmen rege genutzt wird. Die Gerichte haben mit insgesamt 170 Verfahren nach §§ 270a, 270b InsO einen regelrechten Boom zu verzeichnen. Damit ist das Ziel des Gesetzgebers, Unternehmen zu einer früheren Antragstellung zu bewegen, bereits erfüllt.
  • Untermauert wird das Ziel durch die 82 gestellten Anträge für ein Verfahren unter dem Schutzschirm, denn in diesem Verfahren liegt lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor. Der sanierungswillige Schuldner, der noch nicht insolvent ist, hofft mit Mitteln des Insolvenzrechtes die Krise zu beenden.
  • Der Erfolg der Einleitung einer vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO oder eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO hängt im Wesentlichen davon ab, dass die Zusammenarbeit zwischen Schuldner, vorläufigem Gläubigerausschuss, vorläufigem Sachwalter und Insolvenzgericht gut verzahnt ist. Umso  erstaunlicher ist die Tatsache, dass insbesondere bei den Schutzschirmverfahren lediglich 52 % der Antragsteller ein Vorgespräch mit dem zuständigen Insolvenzrichter suchen. Bei der vorläufigen Eigenverwaltung sind es immerhin 68 %.
  • Andererseits zeigt die Untersuchung einen signifikanten Zusammenhang zwischen Vorbesprechung mit dem Gericht und der späteren Anordnung der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren. Mit einer Vorbesprechung ordnen die Richter doppelt so häufig die Eigenverwaltung gegenüber einer Regelinsolvenz an.
  • Die intensivere Vorbereitung des Schutzschirmverfahrens gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung zeigt sich in der erfolgreichen Eröffnung in Eigenverwaltung. Bei 40 % der beantragten Schutzschirmverfahren wurde das Verfahren auch in Eigenverwaltung eröffnet. 22 % der § 270b InsOVerfahren werden in die Regelinsolvenz überführt. Anders in der vorläufigen Eigenverwaltung, in der nur 31 % auch in Eigenverwaltung eröffnet wurden und bei 40 % die Regelinsolvenz
    angeordnet wurde. Im Abfragezeitraum wurde in 21 Fällen ein Insolvenzplan vorgelegt und 14 Verfahren wurden beendet.
  • Noch nehmen nicht alle Gläubiger diese neuen Rechte wahr. In nur jedem dritten Schutzschirmerfahren wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet. In der vorläufigen Eigenverwaltung waren es immerhin 52 % der Verfahren, in denen ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet wurde.

Die gesamte Studienergebnisse finden Sie unter Buchalik Brömmekamp

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