Führungslos und prozessunfähig: Insolvenzantrag der GmbH dennoch zulässig
Was passiert, wenn eine GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat und zahlungsunfähig wird? Kann sie einen zulässigen Insolvenzantrag stellen oder ist sie handlungsunfähig? Genau um diese Frage ging es vor dem Landgericht Oldenburg. Das Beschwerdegericht musste entscheiden, ob eine führungslos gewordene und deshalb prozessunfähige GmbH, die zugleich Komplementärin einer bereits insolventen GmbH & Co. KG ist, einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen stellen darf.
Führungslosigkeit nach Todesfall
Die Ausgangslage war klar: Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter im August 2023 verstorben ist. Seitdem war die Gesellschaft führungslos. Der Verstorbene war gleichzeitig alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG, über deren Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war (Amtsgericht Oldenburg, Az.: 65 IN 26/23, Beschluss vom 01.09.2023). Trotz der Führungslosigkeit stellte der verbleibende Minderheitsgesellschafter der GmbH am 21.11.2024 beim Amtsgericht Oldenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft.
Argumentation des Amtsgerichts Oldenburg
Das Amtsgericht Oldenburg wies den Antrag mit Beschluss vom 06.12.2024 zurück. Nach Auffassung des Gerichts ist der Antrag unzulässig, da die Schuldnerin nicht prozessfähig sei. Begründet wurde dies wie folgt:
Eine GmbH wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Geschäftsführer vertreten (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Ohne gesetzlichen Vertreter sei die Gesellschaft nicht prozessfähig im Sinne der §§ 4 InsO, 51 Abs. 1 ZPO. Neben der Insolvenzfähigkeit gemäß § 11 Abs. 1 InsO sei für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Prozessfähigkeit erforderlich, also die Fähigkeit, selbst oder durch bestellte Vertreter Verfahrenshandlungen wirksam vor- und entgegenzunehmen. Ein Insolvenzantrag eines nicht prozessfähigen Schuldners müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
Das Amtsgericht stützte sich auf einige Entscheidungen und Literaturstellen, die diese restriktive Sichtweise vertreten (Landgericht Kleve, Beschluss vom 21. März 2017, Az.: 4 T 577/16, juris; Amtsgericht München, Verfügung vom 6. Juli 2007, Az.: 1506 IN 959/07, juris; Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 30. November 2021, Az.: 903 IN 451/21, juris; MüKoInsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl. 2019, InsO § 4 Rn. 45a, beck-online; Uhlenbruck/Pape, 15. Aufl. 2019, InsO § 4 Rn. 4, beck-online; BeckOK InsR/Wolfer, 37. Ed. 1.11.2024, InsO § 15a Rn. 15a, beck-online).
Bereits in einem früheren Beschluss vom 24. Juni 2016, Az.: 65 IN 9/16, hatte das Amtsgericht Oldenburg diese Rechtsauffassung vertreten. Sie findet zwar in einzelnen Gerichtsentscheidungen (zuletzt Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 30.11.2021, Az.: 903 IN 451/21) und in Teilen der Literatur Zustimmung, dürfte aber nicht als herrschende Meinung gelten.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage liegt bisher nicht vor. Nach Auffassung des Amtsgerichts könne nur die Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 29 BGB) oder eines Verfahrenspflegers (§§ 4 InsO, 57 ZPO) Abhilfe schaffen.
Argumentation der Beschwerdeführerin
Die GmbH hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wies darauf hin, dass die rechtsfehlerhafte Auffassung des Amtsgerichts zu einem praktischen und rechtlichen Widerspruch führt. Nach §§ 15 Abs. 1 S. 2, 15a Abs. 3 InsO sind die Gesellschafter bei Führungslosigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 2 InsO verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies ist haftungs- und strafrechtlich relevant. Würde ein solcher Antrag wegen angeblicher Prozessunfähigkeit abgewiesen, könnten die Gesellschafter diese gesetzliche Pflicht faktisch nicht erfüllen. Eine derartige Auslegung würde das Ziel des Gesetzes unterlaufen, dass Insolvenzanträge rechtzeitig gestellt werden, um Verzögerungen zu verhindern und rechtliche Risiken für Gesellschafter zu vermeiden.
Entscheidung des Landgerichts Oldenburg
Das Landgericht prüfte die Beschwerde umfassend. Dabei stellte es fest, dass die Frage, ob ein von einer führungslosen GmbH gestellter Insolvenzantrag wegen des Fehlens der Prozessfähigkeit unzulässig sei, in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist. Während das Amtsgericht und einige andere Gerichte die Ansicht vertreten, dass führungslose GmbHs ohne Notgeschäftsführer oder Verfahrenspfleger keinen wirksamen Insolvenzantrag stellen können, gehen der überwiegende Teil der Literatur (K. Schmidt InsO/Gundlach, 20. Aufl. 2023, InsO § 15 Rn. 14, beck-online; Laroche NZI 2016, 927; Knauth, NZI 2018, 55, beck-online) sowie einzelne Gerichte (Landgericht München I, Beschluss vom 29. Juli 2013, Az.: 14 T 15462/13, Rn. 9, juris) davon aus, dass auch eine führungslose GmbH im Insolvenzverfahren prozess- und damit verfahrensfähig ist. Die Kammer des Landgerichts schloss sich dieser Auffassung an.
Zwar enthalten die § 15 Abs. 1 S. 2 InsO und § 15a Abs. 3 InsO keine ausdrückliche Regelung zur Verfahrensfähigkeit einer führungslosen Gesellschaft, wenn ein Gesellschafter den Insolvenzantrag stellt. Dennoch wurden diese Vorschriften genau für den Fall der Führungslosigkeit geschaffen. Das Ziel bestet darin, Verzögerungen bei der Insolvenzeröffnung zu verhindern, Missbrauch durch sogenannte Firmenbestattungen zu erschweren und die rechtzeitige Einleitung von Verfahren zu ermöglichen (BT-Drs. 16/6140, S. 54; Sternal, NZI 2022, 270, 274 f., beck-online). Hierdurch sollen sowohl die Altgläubiger vor einer weiteren Verringerung der Haftungsmasse als auch die Neugläubiger vor einem Vertragsabschluss mit notleidenden Gesellschaften geschützt werden. Es wäre widersprüchlich, Gesellschaftern einer führungslosen GmbH eine Antragspflicht aufzuerlegen und gleichzeitig den auf dieser Pflicht beruhenden Antrag wegen fehlender Prozessfähigkeit zurückzuweisen (vgl. Laroche, NZI 2016, 927).
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die vom Amtsgericht vorgeschlagene Möglichkeit der Bestellung eines geeigneten Notgeschäftsführers in der Praxis nur schwer umsetzbar ist. Bei einer insolventen Gesellschaft dürfte sich kaum jemand bereit erklären, für einen oft wertlosen Vergütungsanspruch, der nur gegenüber der zahlungsunfähigen Gesellschaft besteht, nahezu unabsehbare Haftungsrisiken einzugehen.
Auch sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 57 ZPO problematisch, da der Wortlaut dieser Vorschrift („soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden“) auf Passivverfahren und damit vor allem auf Gläubigeranträge bezieht und deswegen auf Eigenanträge der Gesellschaft nicht anwendbar ist.
Schließlich hätte das Amtsgericht selbst bei Anwendung der abweichenden Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zunächst ausreichend Gelegenheit geben müssen, für die Verfahrensfähigkeit zu sorgen, sei es durch Beantragung der Bestellung eines Verfahrenspflegers oder eines Notgeschäftsführers.
Eine führungslose und insolvente GmbH kann handeln
Das Landgericht Oldenburg stellt somit klar: Eine führungslose und damit prozessunfähige GmbH darf einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen stellen. Andernfalls drohen masseschädigende Zeitverzögerungen zulasten der Gläubiger. Die Zurückweisung des Antrags als unzulässig ist mit dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Insolvenzvorschriften unvereinbar. Die Führungslosigkeit einer insolventen Gesellschaft hat also nicht deren Handlungsunfähigkeit zur Folge. Vielmehr geht die Insolvenzantragspflicht auf jeden Gesellschafter der GmbH über, die er wirksam erfüllen kann.
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