Geschäftsführerhaftung: Wann ist ein stillschweigendes haftungsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter anzunehmen?

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 08.02.2022 (Az. II ZR 118/21) mit der praxisrelevanten Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer einer GmbH von der Haftung gegenüber der Gesellschaft befreit ist, wenn er mit Einverständnis der Gesellschafter handelt. Dabei hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass diese Haftungsgrundsätze auch im Rahmen einer GmbH & Co. KG sowie einer UG & Co. KG gelten.

Der Hintergrund

Die Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG entfällt bei Einverständnis des Gesellschafters

Die Klägerin stützte ihre Klage auf § 43 Abs. 2 GmbHG, der besagt, dass Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden haften. Die Haftung entfällt allerdings nach allgemeiner Meinung, wenn der Geschäftsführer eine für ihn verbindliche Weisung der Gesellschafter befolgt oder sämtliche – umfassend informierte – Gesellschafter ein Einverständnis mit der fraglichen Geschäftsführungsmaßnahme erklären. Die Entlastung tritt hingegen nicht ein, wenn der Geschäftsführer eine nichtige Weisung befolgt oder etwa gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstößt.

Die Grundsätze gelten auch für eine UG & Co. KG

Der Bundesgerichtshof hat zunächst ausdrücklich bestätigt, dass diese Grundsätze auch für eine Kommanditgesellschaft anwendbar seien, wenn deren Komplementärin eine GmbH oder eine Unternehmensgesellschaft ist. Eine solche Kommanditgesellschaft kann folglich den Geschäftsführer ihrer Komplementärin aus § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch nehmen. Dieser kann sich wiederum auf die Entlastung aufgrund der Weisung oder des Einverständnisses der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft berufen.

Das Einverständnis kann auch stillschweigend erklärt werden

Ferner hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 07.04.2003, Az. II ZR 193/02) bestätigt, wonach das Einverständnis der Gesellschafter auch stillschweigend erklärt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat dabei jedoch ausdrücklich klargestellt, dass der Umstand, dass ein Gesellschafter Kenntnis von einer Maßnahme hat, noch nicht zwingend auf sein Einverständnis schließen lässt. Ein solches Einverständnis könne aber bei Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden. Wörtlich hat der Bundesgerichtshof wie folgt ausgeführt:

Gleichwohl kann im Einzelfall bei Hinzutreten weiterer Umstände eine zumindest stillschweigende Übereinkunft der Gesellschafter über eine Maßnahme anzunehmen sein, wenn der Geschäftsführer in Anbetracht des Sach- und Kenntnisstands der Gesellschafter bis zu einer gegenteiligen Weisung berechtigterweise davon ausgehen durfte, mit ihrem Einverständnis zu handeln (…). Ob dies der Fall ist, ist in einer umfassenden Würdigung sämtlicher wesentlicher Umstände des konkreten Falls zu beurteilen.

In dem entschiedenen Fall behauptete der Geschäftsführer, dass ein Gesellschafter Kenntnis von den streitgegenständlichen Zahlungen hatte und sogar über deren Verbuchung auf einem Verrechnungskonto entschied. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beklagten benannten Zeugen die Behauptungen des Beklagten bestätigen und deren Aussagen zur Bewertung des Verhaltens des Gesellschafters als stillschweigendes Einverständnis führen würden. Deshalb hat er die Weigerung des Berufungsgerichts, die Zeugen zu hören, als Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör nach § 103 Abs. 1 Grundgesetzes angesehen und hat die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Praxishinweise und Handlungsempfehlungen:

  1. Der Geschäftsführer sollte stets darauf achten, dass sämtliche Gesellschafter über problematische Maßnahmen hinreichend informiert sind und ihre Billigung der Maßnahmen zum Ausdruck bringen. Da der Geschäftsführer für diese Billigung die Beweislast trägt, sollte er sie sorgfältig dokumentieren.
  2. Sieht der Gesellschaftsvertrag für die fragliche Maßnahme einen Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung vor, sollte der Geschäftsführer immer einen förmlichen Gesellschafterbeschluss einholen und diesen dokumentieren.
  3. Gesellschafter, die Kenntnis von problematischen und unerwünschten Maßnahmen der Geschäftsführung Kenntnis erlangen, sollten unbedingt ihre Missbilligung zum Ausdruck bringen, um auszuschließen, dass ihre Untätigkeit im Nachhinein als stillschweigendes Einverständnis gewertet wird.

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Rechtsanwalt Aleksander Barasiński

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