Geschäftsleiter in der Krise der GmbH: Haftungsrisiken vermeiden durch laufende insolvenzrechtliche Begleitung

Geschäftsführer haften in der Krise persönlich für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO). Da Insolvenzgründe häufig unbemerkt eintreten, entstehen erhebliche Risiken. Eine laufende insolvenzrechtliche Begleitung schafft Rechtssicherheit und kann vor Haftung schützen, ohne dass dem Geschäftsführer eigene Kosten entstehen, da er regelmäßig in den Schutzbereich der Beratung der GmbH einbezogen ist.

Ein unterschätztes Risiko: die persönliche Haftung in der Krise

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sind in wirtschaftlichen Krisensituationen erheblichen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Ein zentraler Anknüpfungspunkt ist § 15b InsO. Danach haften Mitglieder des Vertretungsorgans grundsätzlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft vorgenommen werden.

Die Haftung knüpft dabei zunächst an die objektive Zahlung an. Zwar sind solche Zahlungen ausgenommen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Die Anforderungen an diese Sorgfalt sind jedoch hoch und werden in der Praxis streng beurteilt. In der Folge können daher auch alltägliche Zahlungsvorgänge, wie die Begleichung laufender Verbindlichkeiten, in den Fokus möglicher Haftungsansprüche geraten.

Die besondere Gefahr: Insolvenzreife wird häufig nicht erkannt

Die eigentliche Brisanz besteht darin, dass Geschäftsführungen den Eintritt eines Insolvenzgrundes oft nicht erkennen. Die Feststellung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfordert eine fundierte betriebswirtschaftliche und rechtliche Analyse, die regelmäßig nicht „auf den ersten Blick“ möglich ist.

Aus der Beratungspraxis sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Geschäftsführer über längere Zeiträume hinweg – teilweise über Jahre – Zahlungen veranlasst haben, obwohl die Gesellschaft bereits insolvenzreif war. Die Folge sind oftmals existenzbedrohende Haftungssummen. Nicht selten führt die Insolvenz der Gesellschaft in diesen Konstellationen dazu, dass auch der Geschäftsführer selbst in eine Privatinsolvenz gerät.

Die Beweislast stellt eine zusätzliche Herausforderung dar

Selbst wenn Zahlungen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen mögen, verschärft die Beweislast die Situation erheblich. Der Geschäftsführer muss darlegen und beweisen, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar war.

Im Nachhinein ist dieser Nachweis oft kaum zu führen. Ohne eine belastbare Dokumentation fehlt in der Regel die Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung.

Der Schlüssel: Kontinuierliche insolvenzrechtliche Begleitung

Ein effektiver Weg zur Reduzierung dieser Haftungsrisiken besteht für Geschäftsführungen darin, sich in der Krise laufend insolvenzrechtlich begleiten zu lassen.

Die kontinuierliche Einbindung eines im Insolvenz- und Sanierungsrecht spezialisierten Beraters ermöglicht es insbesondere:

  • die wirtschaftliche Lage fortlaufend rechtlich einzuordnen,
  • Insolvenzgründe frühzeitig zu identifizieren,
  • einzelne Zahlungen im Hinblick auf § 15b InsO zu bewerten und
  • Entscheidungsprozesse nachvollziehbar zu dokumentieren.

Damit wird die Grundlage geschaffen, um unter den erhöhten Anforderungen einer Krise rechtssichere Entscheidungen zu treffen. Aus reaktiver Risikobewältigung wird proaktives Haftungsmanagement.

Der „Clou“: Schutz ohne eigene Kosten

Ein zentraler rechtlicher Mechanismus ist besonders praxisrelevant, aber häufig unbekannt: Beauftragt die GmbH einen Berater mit der Prüfung der Insolvenzreife oder der Begleitung der Krise, sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer regelmäßig in den Schutzbereich des Beratungsvertrags einbezogen.

Das bedeutet: Die Beratung wirkt nicht nur zugunsten der Gesellschaft, sondern auch zugunsten der handelnden Geschäftsleiter. Die Geschäftsführung muss für diesen Schutz regelmäßig keinen eigenen Beratungsvertrag abschließen und keine eigenen Kosten tragen.

Rechtlicher Hintergrund: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Die Einbeziehung der Geschäftsführer in den Schutzbereich eines solchen Beratungsvertrags ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Beratungsmandaten, die die Prüfung der Insolvenzreife zum Gegenstand haben, sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen sein können. Maßgeblich ist, dass die Beratung typischerweise auch deren Pflichten- und Risikobereich betrifft.

Dies ist insbesondere deshalb naheliegend, weil die Geschäftsführung für die Einhaltung insolvenzrechtlicher Pflichten – etwa die Antragspflicht nach § 15a InsO – verantwortlich ist und mit den Folgen einer Pflichtverletzung persönlich haftet.

Fazit

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern in der Krise ist ein ernstzunehmendes Risiko, das häufig aus der verzögerten Erkennung von Insolvenzgründen resultiert.

Eine laufende insolvenzrechtliche Begleitung bietet die Möglichkeit, diese Risiken systematisch zu reduzieren. Der wesentliche Vorteil liegt darin, dass die Geschäftsführung regelmäßig von dieser Absicherung profitiert, ohne selbst einen eigenen Beratungsvertrag abschließen zu müssen.

Damit wird rechtliche Unterstützung zu einem integralen Bestandteil einer verantwortungsvollen Unternehmensführung in der Krise.

Über den Autor

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Hans Georg Fritsche

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