Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen: Welches Insolvenzrecht gilt?

Mit der Insolvenzanfechtung können Rechtshandlungen, welche die Gläubiger benachteiligen, im zeitlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzantrag rückgängig gemacht werden. Ziel ist die Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger, denen die Erlöse aus der Insolvenzanfechtung zugutekommen sollen. Die Insolvenzanfechtung ist auch den Rechtsordnungen anderer Länder nicht fremd. Im Einzelfall können aber Rechtshandlungen, die nach der deutschen Insolvenzordnung anfechtbar wären, in einem anderen Land nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen. Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen stellt sich daher regelmäßig die Frage, welches Insolvenzanfechtungsrecht maßgeblich ist und insbesondere, welches Anfechtungsrecht für die Beteiligten vorteilhafter ist. Häufig lautet die Frage auch konkret: Kann man der deutschen Insolvenzanfechtung entkommen?

  1. Ausgangslage

Das deutsche Insolvenzanfechtungsrecht gilt im internationalen Vergleich als eher weitreichend. Die Anfechtungstatbestände sind vielfältig und werden bis hin zum Bundesgerichtshof oftmals zugunsten der Insolvenzverwalter ausgelegt. An dieser Situation haben auch die am 05.04.2017 in Kraft getretenen Neuerungen im Insolvenzanfechtungsrecht nichts Wesentliches geändert.

Bei der Rückabwicklung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen ist der Insolvenzverwalter damit in der Regel im Vorteil, zumindest in Deutschland. Unverändert versuchen Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung berechtigte Zahlungen für erbrachte Leistungen zurückzufordern, wenn der Kunde später in die Insolvenz geht. Der Insolvenzverwalter ist gesetzlich zur Insolvenzanfechtung verpflichtet und – da sich sein Honorar auch am Erfolg seiner Anfechtungsbemühungen orientiert – nachhaltig motiviert. Daher steigt die Zahl der Anfechtungen, gerade weil die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bislang auf niedrigem Niveau liegt. Die Risiken der Insolvenzanfechtung sollten daher rechtzeitig und so weit wie möglich minimiert werden.

2. Insolvenzanfechtung bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.04.2021 (C-73/20) eröffnet Unternehmen zumindest bei grenzüberschreitenden Insolvenzanfechtungen in engen Grenzen die Wahl, welches Insolvenzanfechtungsrecht gelten soll.

  • Grundsätzlich richtet sich die Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, § 7 Abs. 1 und 2 EuInsVO. Ein Insolvenzverwalter wird daher von diesem Grundsatz ausgehen.
  • Ausnahmen von der Regel hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen.

Denn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung gilt nicht uneingeschränkt. Wenn die angefochtene Zahlung auf einem Vertrag beruht, der dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegt, kann eine Insolvenzanfechtung ausgeschlossen sein. Der Anfechtungsgegner kann einwenden, dass für die angefochtene Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedsstaates maßgeblich und dass diese Handlung in keiner Weise nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates angreifbar ist. Gelingt es dem Anfechtungsgegner diesen Einwand nachzuweisen, ist eine Insolvenzanfechtung nach deutschem Recht bzw. nach dem jeweiligen Recht des Staates der Verfahrenseröffnung ausgeschlossen.

3. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Die konkrete Anwendung dieser Regelung ist noch nicht endgültig geklärt. Der EuGH hat mit seiner jüngsten Entscheidung die Anwendung aber zumindest für Vertragserfüllungshandlungen präzisiert, selbst wenn die Zahlung von einer nicht am Vertrag beteiligten Partei geleistet wurde.

Fallbeispiel:

Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH war die Anfechtung von Zahlungen, die zur Erfüllung eines Vertrags zwischen einer deutschen und einer niederländischen Gesellschaft bestimmt waren. Der Vertrag unterlag niederländischem Recht. Der Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag wurde aber nicht von der Vertragspartei erfüllt, sondern von einer deutschen Konzerngesellschaft der deutschen Vertragspartnerin. Der Insolvenzverwalter der deutschen Konzerngesellschaft beanspruchte von der niederländischen Gesellschaft die Rückerstattung der Zahlung. Die Anfechtungsgegnerin wendete ein, die Zahlung unterliege niederländischem Recht und sei nach niederländischem Recht nicht anfechtbar.

Die Klage ging vor deutschen Gerichten durch die Instanzen. Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23.01.2020 – ZR 94/19) zur Auslegung des Art. 16 EuInsVO gab der EuGH dem Einwand der niederländischen Beklagten statt. Die Erfüllungshandlungen könnten nicht nach dem deutschen Recht angefochten werden. Entscheidend sei, dass die Zahlung auf einen Vertrag geleistet worden war, der niederländischem Recht unterlag. Das Vertrauen eines solchen (niederländischen) Zahlungsempfängers, nicht nach weitreichenderem mitgliedstaatlichen Anfechtungsrecht verurteilt zu werden, sei schutzwürdig. Ein solcher Zahlungsempfänger könne nicht absehen, in welchem Mitgliedstaat Insolvenzverfahren seiner Vertragspartner eröffnet würden und welche ihm unbekannten Anfechtungsregelungen dort anwendbar sein könnten. Das gelte selbst dann, wenn der Leistende nicht Vertragspartei, sondern eine an sich unbeteiligte Konzerngesellschaft sei.

4. Fazit

Der Zahlungsempfänger kann sich demnach in der Insolvenz des Zahlenden grundsätzlich auch damit verteidigen, dass die Leistung nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht anfechtbar sei. Vor diesem Hintergrund kann es insbesondere bei einem wirtschaftlich angeschlagenen Vertragspartner vorteilhaft erscheinen, den Vertrag einer Rechtsordnung zu unterwerfen, die geringere Anfechtungsmöglichkeiten vorsieht. Im Einzelfall kann das bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen sinnvoll sein. Der EuGH hat aber bereits klargestellt, dass § Art 16 EuInsVO dann nicht anwendbar sei, wenn das fremde Recht in missbräuchlicher Weise gewählt worden sei (EuGH, Urteil v. 8. Juni 2017 – C-54/16). Das wäre beispielsweise der Fall, wenn zwei deutsche Vertragspartner für einen Vertrag die Geltung des Rechts eines anderen Mitgliedstaates vereinbaren würden, um eine Insolvenzanfechtung zu vermeiden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Daniel Eckart

Pressemitteilungen

Veranstaltungen

Newsletter

Bücher

Studien & Leitfäden

Videos