Die mit Gesellschafterbürgschaften verbundenen Risiken werden von den Bürgen regelmäßig unterschätzt. Insbesondere ist ihnen in der Regel nicht bekannt, dass sie im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft, auch dann aufgrund der Bürgschaft in Anspruch genommen werden können, wenn die verbürgte Kreditforderung im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung erfüllt wurde oder – gegebenenfalls auch erst nach Eintritt der Insolvenz – durch Verwertung von Sicherheiten aus dem Vermögen der Gesellschaft befriedigt wird.

Die Bürgschaft begründet eine eigene Einstandspflicht des Bürgen gegenüber dem Gläubiger der gesicherten Forderung. Die Haftung des Bürgen ist akzessorisch, das heißt, vom jeweiligen Bestand der Hauptforderung abhängig. Soweit die gesicherte Hauptschuld nicht entsteht, untergeht oder nicht (mehr) durchgesetzt werden kann, gilt dies in der Regel auch für die Bürgschaftsverpflichtung. Nachträgliche Erweiterungen der Hauptschuld durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, z.B. die Verlängerung der Kreditlaufzeit, wirken nicht zu Lasten des Bürgen. Ebenso verliert der Bürge eine Einrede des Schuldners, z.B. die Einrede der Verjährung der Hauptschuld nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet. Wird die Verjährung der Hauptschuld aber durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner gehemmt, wirkt dies auch zu Lasten des Bürgen. Gleiches gilt, wenn die Verjährung der Hauptschuld durch Titulierung, etwa durch Eintragung in die Insolvenztabelle der Hauptschuldnerin, unterbrochen und auf 30 Jahre verlängert wird.

Als Höchstbetrag wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem der Bürge für die verbürgte(n) Verbindlichkeit(en) maximal haftet. Allerdings kann sich die Haftung des Bürgen um Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung über den Höchstbetrag hinaus erhöhen, wenn er mit Zahlungen auf die Bürgschaft in Verzug gerät. In der Sicherungszweckerklärung werden die Verbindlichkeiten angegeben, für die der Bürge haftet. Geschäftsführenden Gesellschaftern wird bisweilen die Abgabe einer weiten Sicherungszweckerklärung angetragen. Diese begründet eine Haftung des Bürgen „für sämtliche Verbindlichkeiten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung“ der Gesellschaft. Demgegenüber begründen enge Sicherungszweckerklärungen eine Haftung des Bürgen nur für eine oder mehrere in der Bürgschaftsurkunde genau bezeichnete (Kredit-)Forderung(en).

Lesen Sie den kompletten Beitrag „Haftungsfalle Gesellschafterbürgschaft“ von RA Jochen Rechtmann

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