Haftungsrisiken des GmbH Geschäftsführers

GmbH-Geschäftsführer sind grundsätzlich für alle Geschäfte ihres Unternehmens verantwortlich. Im Haftungsfall müssen sie darlegen können, dass sie ihren auferlegten Pflichten auch nachgekommen sind. Dabei unterscheiden sich die Verhaltenspflichten in der mittelständischen Familien-GmbH kaum von denjenigen im internationalen Großkonzern. Insbesondere im Falle einer Unternehmensinsolvenz ergeben sich für den Geschäftsführer wichtige Anzeigepflichten und gravierende Haftungsrisiken. Besonders in rechtlichen Belangen ist es daher unerlässlich, den Überblick zu bewahren und sich gut beraten zu lassen.

Der Geschäftsführer vertritt das Unternehmen nach außen. Dabei trägt er ein hohes Maß an Verantwortung. Er hat ein qualitatives und quantitatives Wachstum des Unternehmens zu sichern. Ferner obliegt ihm das Überwachen, Leiten und Delegieren. In der Krise eines Unternehmens zeigt sich eine weitere Anforderung an die Inhaber und Geschäftsführer: Sie müssen die Insolvenzantragspflichten gewissenhaft beobachten und entsprechend reagieren. Denn, wenn etwas „aus dem Ruder läuft“, haften sie – zumindest dann, wenn ein schuldhaftes Versäumnis vorliegt.

Im Falle der Insolvenz einer GmbH besteht für deren Geschäftsführer das Risiko einer Haftungsinanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter aus § 64 Abs.1 GmbHG (oder einer gleichgerichteten Haftungsnorm z. B. §130a HGB z. B. für die KG). Grundsätzlich haften Geschäftsleiter einer GmbH – gleiches gilt für eine GmbH& Co. KG, Aktiengesellschaft, Unternehmergesellschaft, aber auch für eine Limited nach englischem Recht – ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Insolvenzreife) für jede geleistete Zahlung. Dies gilt selbst dann, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung lediglich fahrlässig verkannt haben. Vor Gericht wird den Betroffenen dann oft aufgezeigt, dass sie die Insolvenzreife wesentlich früher hätten erkennen müssen. Die Ansprüche gegen die Geschäftsführer erreichen dabei schnell existenzgefährdende Summen.
 
Anzeigepflichten ernst nehmen

Die Gefahren, die ein Unterlassen des rechtzeitig gestellten Insolvenzantrags für den Geschäftsführer einer Gesellschaft bedeutet, sollte der Geschäftsführer kennen. Die Regeln sind eindeutig: Bei objektivem Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss spätestens nach drei Wochen ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Gesellschaft gestellt werden. Die Insolvenzordnung unterscheidet dabei zwischen drei Eröffnungsgründen: die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Bei der Zahlungsunfähigkeit ist der Schuldner nicht mehr in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies wird schnell unterschätzt: Eine Deckungslücke von zehn Prozent genügt hierbei als Kriterium. Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist, laut BGH, die bloße Zahlungsstockung, d. h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein. Während die drohende Zahlungsunfähigkeit lediglich ein Antragsrecht begründet, führen sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch die Überschuldung bei Kapital- und Personengesellschaften ohne „natürliche Vollhafter“ zu einer insolvenzrechtlichen Antragspflicht.

Dass es sich bei der Insolvenzverschleppung – die verspätete Stellung des Insolvenzantrages – um eine Straftat handelt, ist weithin bekannt. Dennoch liegt sie in Deutschland in der Regel bei einem Jahr. Zudem können in diesen Fällen noch die entsprechenden Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB) einschlägig werden. Abschließend besteht die Gefahr für Bestellungen bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB) belangt zu werden. Vor den strafrechtlichen Folgen werden gerne die Augen verschlossen. Tatsächlich weitaus erheblicher sind die zivilrechtlichen Haftungsfolgen für den Geschäftsführer, die leider immer noch viel zu wenig beachtet werden. Nur wer rechtzeitig an den Fall der Fälle denkt, kann vorbauen, zeitnah reagieren und so das Schlimmste vermeiden.
 
Innenhaftung vs. Außenhaftung

Haftungstatbestände können grundlegend unterteilt werden in: a) Innenhaftungen gegenüber der Gesellschaft / den Gesellschaftern und b) Außenhaftungen gegenüber außenstehenden Gläubigern.

Das GmbH-Gesetz (GmbHG) selbst regelt – mit Ausnahme von § 40 Abs. 3 GmbHG – die Innenhaftung. Dies betrifft die Haftung des Geschäftsführers nur gegenüber der Gesellschaft selbst. Grundsätzlich schuldet der Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“. Verletzt er diese Pflicht, muss er der Gesellschaft den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Mehrere Geschäftsführer haften – von eng gefassten Ausnahmen abgesehen – solidarisch. Gerade die Innenhaftung wird bei den KMUs oft unterschätzt, wenn sich die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung in einer Hand bzw. im Familienkreis befinden. Dabei ist wichtig: Die Trennung der Vermögensmassen von Gesellschaft und Gesellschafter gilt es zu beachten. Lässt sich bei einem Verkauf der Gesellschaft noch Vieles offengelegt und in den Kaufverträgen als Haftungsgrundlage abbedingen, entfällt diese Möglichkeit in der Insolvenz der Gesellschaft ersatzlos. Hier wird der Insolvenzverwalter die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft geltend machen.

Die Vorschriften für die Außenhaftung sind im Gesetz schwerer zu finden. Außenhaftungsansprüche der Gläubiger können auf unterschiedlichen Grundlagen basieren und treffen den Geschäftsführer persönlich. Der wichtigste Tatbestand ist die deliktische Haftung für die Insolvenzverschleppung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO, soweit es um Interessen von Gläubigern geht, die erst nach Insolvenzreife der GmbH in geschäftlichen Kontakt zu dieser getreten sind. Das gleiche gilt für Gläubiger, deren dann bestellte Ware bei der GmbH letztlich wegen der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit unbezahlt blieb. Ihnen haftet der Geschäftsführer wegen des zugrundeliegenden (Eingehungs-) Betrugs persönlich, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Wichtig zu beachten ist hierbei: Titulierte deliktische Forderungen unterliegen der 30-jährigen Verjährungsfrist. Deliktische Forderungen sind nach § 302 Abs. 1 Var. 1 InsO von einer späteren Restschuldbefreiung in einem persönlichen Insolvenzverfahren des Geschäftsführers ausgenommen.

Insgesamt also düstere Aussichten für Geschäftsführer, die ihre Insolvenzantragspflichten in der Krise der Gesellschaft nicht laufend überprüfen.

Haftung durch die D&O-Versicherung abgedeckt?

In der Vergangenheit konnte die Unternehmensleitung davon ausgehen, dass eine D&O-Versicherung für die monetären Haftungsfolgen aufkam, solange kein Vorsatz vorlag. Das hat sich aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des BGH aus 2017 verändert. Eine Einstandspflicht lehnen die Versicherungen seither verstärkt ab. Für haftungsbegründende Pflichtverletzungen bietet eine D&O-Versicherung allein – insbesondere eine reine Unternehmens-D&O – keinen sicheren Schutz mehr. Jeder Geschäftsführer sollte deshalb von seinem D&O-Versicherer die klarstellende schriftliche Bestätigung einholen, dass die Haftung aus § 64 GmbHG mitversichert ist. Bei spezialisierten Maklern ist dies schon lange Teil der mit den Versicherungen ausgehandelten Versicherungsbedingungen.

Mehr zum Thema: Der GmbH-Geschäftsführer: Rechte, Pflichten und Haftung

RA Robert Buchalik, Geschäftsführer, Partner

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