Bei der Mehrzahl aller Insolvenzen liegt eine Insolvenzverschleppung von mehr als einem Jahr vor. Dieser Befund galt schon zu Zeiten der Konkursordnung und konnte weder durch die Einführung der Insolvenzordnung, noch durch das im Jahr 2012 in Kraft getretene ESUG grundlegend gebessert werden. Seit Mitte der 2000er Jahre zeigen sich verschiedene Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH, Stakeholder, die an der Fortführung eines insolvenzantragspflichtigen Unternehmens mitwirken oder eine solche durch ihr Verhalten erst ermöglichen, zugunsten der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger verstärkt in Haftung zu nehmen. Dies gilt in erster Linie für die Gesellschaftsorgane und deren Rechts- beziehungsweise Sanierungsberater durch eine sich verschärfende Rechtsprechung zur Organ- beziehungsweise Insolvenzverschleppungshaftung, aber auch für Gläubiger durch eine immer weiter ausufernde Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens noch geleistet wurden, unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO. Demgegenüber war das Risiko des ausschließlich mit der laufenden steuerlichen Beratung einschließlich der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberaters, für Schäden eines Mandanten aufgrund einer verspäteten Insolvenzantragstellung haften zu müssen, bislang vergleichsweise gering. Dies hat sich durch ein Urteil des BGH vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14) grundlegend geändert.

 

Auswirkungen auf die Praxis

Zukünftig wird in Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kapitalgesellschaften die Prüfung der letzten Jahresabschlüsse unter dem Gesichtspunkt pflichtwidrig angesetzter Fortführungswerte zu dem Standardprogramm jedes Insolvenzverwalters gehören. In diesem Zusammenhang wird der Insolvenzverwalter auch prüfen, wann der Steuerberater im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses Kenntnis von ernsthaften Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrunds erlangt hat und ob der Steuerberater seinen daraus resultierenden Hinweis- beziehungsweise Warnpflichten unverzüglich nachgekommen ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Insolvenzverwalter vor dem Hintergrund seit Jahren abnehmender Fallzahlen, schrumpfender Insolvenzmassen und einer immer effektiver werdenden Erfolgskontrolle durch Gläubigerausschüsse und Insolvenzgerichte zunehmend gehalten sehen, sämtliche in Betracht kommenden Haftungsansprüche nicht nur gegen die Organe, sondern auch die Berater der Gesellschaft intensiv zu prüfen und – zum Teil auch bei ungewissen Erfolgsaussichten – gerichtlich zu verfolgen. Überdies erscheint es oft als lohnender, sich mit der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters einer insolventen GmbH auseinanderzusetzen, als mit dem – in diesen Fällen regelmäßig mittellosen – Geschäftsführer. Schlussendlich sollte der Steuerberater beizeiten bedenken, dass es für den Geschäftsführer seinerseits durchaus attraktiv sein kann, sich dem Insolvenzverwalter als Zeuge dafür anzudienen, dass die Verzögerung des Insolvenzantrags maßgeblich durch die fehlerhafte Bilanzerstellung zu Fortführungswerten mitverursacht wurde und ordnungsgemäße Hinweise des Bilanzerstellers, welche diesen entlasten könnten, nicht oder zu spät erfolgten.

Vor diesem Hintergrund gebietet es der Selbstschutz des mit der Erstellung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft beauftragten Steuerberaters, auf der Erstellung einer Fortführungsprognose zu bestehen, wenn ihm im Rahmen der auftragsgemäßen Erstellung des Jahresabschlusses oder sonstiger Tätigkeiten Umstände bekannt werden, aus denen auf den Eintritt einer Überschuldung oder eines sonstigen Insolvenzantragsgrundes geschlossen werden kann.

Kann er eine – formal ordnungsgemäße und inhaltlich plausible – Fortführungsprognose zu gegebener Zeit vorlegen, so kann er damit den Vorwurf pflichtwidrigen Handelns aufgrund des Ansatzes von Fortführungswerten entkräften.

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