Zwischenzeitlich steht der Bericht zur Evaluation des ESUG auch öffentlich zur Verfügung. Zusammenfassend kommt das Expertenteam zu dem Ergebnis, dass eine Abkehr vom ESUG, insbesondere eine grundlegende Umgestaltung der 2011 reformierten Eigenverwaltung als zentralem Baustein der Reform, weder durch die Befragungsergebnisse noch durch die rechtswissenschaftliche Bewertung empfohlen wird. Die Evaluation zeigt zwar Korrektur- und Ergänzungsbedarf in Bezug auf einige, allerdings durchaus gewichtige Regelungspunkte sowie Einzelfragen auf. Die Rückkehr zum früheren Recht sehen die Experten aber nicht veranlasst, ebenso wenig wie die Bundesregierung. Die Befragung hat vielmehr ergeben, „ dass das ESUG in der Summe die Erwartungen eher erfüllt hat “…

Anders als es von interessierten Kreisen gerne gesehen und vermittelt wird, ist das ESUG in der Insolvenzpraxis angekommen und zwischenzeitlich auch nicht mehr wegzudenken. Es spielt nicht nur bei größeren Unternehmen eine wichtige Rolle. Auch viele kleinere Unternehmen nutzen die Möglichkeiten des ESUG. Dass es nicht noch viel mehr sind, liegt aus Sicht des Verfassers und den Erhebungen der Praxis an der fehlenden Aufklärung im Allgemeinen, aber auch daran, dass insbesondere Insolvenzverwalter kriselnden Unternehmen eher zur Regelinsolvenz als zur Eigenverwaltung raten. Einerseits ist das ESUG mittlerweile Normalität, andererseits ist der Wandel in eine andere Insolvenzkultur noch nicht gelungen. Das liegt nicht allein daran, dass das Stigma der Insolvenz noch nicht aus den Köpfen der Unternehmer und der Allgemeinheit verschwunden ist, sondern auch am Primat der sog. „bestmöglichen Gläubigerbefriedigung“, die in vielen Fällen zu einem Verlust des Unternehmens für den antragstellenden Unternehmer führt. Erst wenn dieser mehr Sicherheit bekommt, wird die Sanierung in Eigenverwaltung einhergehend mit umfassender Aufklärung vollständige Normalität in einer wachsenden Kultur der Zweiten Chance.

Ein großer Teil früherer Eigenverwaltungshindernisse wurden jüngst durch die Gesetzgebung zum Sanierungsgewinn, aber auch durch aktuelle BGH-Rechtsprechung, wie z.B. zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270a InsO), der Nichtanwendbarkeit des § 55 Abs. 4 InsO und zur Haftung der Organe in der Eigenverwaltung ausgeräumt bzw. wurde diesbezüglich eine klarere Rechtslage geschaffen.

Es liegt nun am Gesetzgeber, Änderungen am ESUG mit dem nötigen Augenmaß und eingriffsinvasiv vorzunehmen, keinesfalls aber das Rad wieder zurückzudrehen. Das Gesetz hat sich bewährt. Deutschland hat vom Gesetzgeber ein Sanierungsinstrument bekommen, um das wir weltweit beneidet werden. Es ist ein Gesetz vor allem für den Mittelstand und dabei sollte es auch bleiben. Bestrebungen, das ESUG nur auf größere Unternehmen zu beschränken, sollte eine klare Absage erteilt werden, denn ansonsten wird die Eigenverwaltung wieder in die Bedeutungslosigkeit geführt.

Das ESUG hatte und hat zum Ziel, den Gläubigereinfluss zu stärken. Das ist vollumfänglich gelungen und einer der wesentlichen Gründe für den Erfolg der Neuregelungen. Allen Versuchen, dies zu revidieren und gar Kompetenzen wieder auf das Gericht zu verlagern, sollte ebenfalls eine klare Absage erteilt werden. Das Gericht entscheidet in sehr verantwortungssensibler Weise über die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses. Damit hat das Gericht auf Kompetenz und Seriosität des Gremiums Einfluss, was genügen sollte, denn letztlich handelt es sich um ein gläubigerautonom zu gestaltendes Verfahren.

Weder hat der Evaluierungsbericht die immer wieder herbeigeredete Missbrauchsanfälligkeit der Eigenverwaltung bestätigt, noch konnte belegt werden, dass die Kosten der Eigenverwaltung die einer Regelinsolvenz überschreiten. Dass hier gleichwohl eine sinnvolle Kontrolle durch die Gerichte und Gläubiger erfolgen sollte, ist selbstverständlich.

Sicher gibt es Nachjustierungsbedarf, insbesondere was die Zugangsvoraussetzungen betrifft. Ein professioneller, erfahrener Berater beachtet aber schon heute die wesentlichen Forderungen. Viele Vorschläge im Gesamtbericht sind weitgehend – mit den hier dargelegten Einschränkungen – akzeptabel. Viele darüber hinausgehende Vorschläge sind eher von dem Wunsch getragen, die Möglichkeiten der Eigenverwaltung zu beschränken. Die Eigenverwaltung ist letztlich auch zu einem Wirtschaftsfaktor in der sog. Crash-Industry geworden, von der einige, die bislang gut von der Insolvenz gelebt haben, von der Einnahmequelle zumindest teilweise abgeschnitten wurden und zugleich neue Wettbewerber aufgetreten sind, die an dem ohnehin durch die rückläufige Zahl von Insolvenzen geminderten Umsatz partizipieren, was den bisherigen Beteiligten naturgemäß auch nicht gefallen kann. Es liegt aber an jedem, die Möglichkeiten der Eigenverwaltung ernst zu nehmen und von den damit verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten zu partizipieren. Vielen, insbesondere auch Insolvenzverwaltern, ist das in hervorragender Weise gelungen.

Der komplette Beitrag „Handlungsbedarf nach der ESUG Evaluation?“ aus der ZInsO 31/32.
Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH

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