Die direkte Inanspruchnahme von Geschäftsleitern insolventer Unternehmen durch Gläubiger nach § 826 BGB

Wenn der Insolvenzverwalter seinen Job nicht macht, machen Sie es eben selbst!

Gläubiger verlieren viel Geld, wenn ihr Vertragspartner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Dies gilt in der Regelinsolvenz noch mehr als in der Eigenverwaltung und bei der Umsetzung eines Insolvenzplans. Je länger der Geschäftsleiter in der Krise des Unternehmens mit der Ergreifung qualifizierter Maßnahmen wartet, desto größer wird der Schaden.

Frühzeitiges Handeln für Geschäftsleiter möglich und geboten

Das deutsche Insolvenz- und Sanierungsrecht bietet spätestens seit dem 1. Januar 2021 mit den neuen Instrumenten des Restrukturierungsplans und der Sanierungsmoderation für jeden Geschäftsleiter hervorragende Möglichkeiten, im Fall der Krise rechtzeitig tätig zu werden und einen Schaden für die Gläubiger abzuwenden. Das Gesetz verpflichtet jeden Geschäftsleiter zur tagesaktuellen Überwachung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens. Selbst wenn die Phase der Krise und sogar der drohenden Zahlungsunfähigkeit verlassen wird, sieht das Gesetz noch Sanierungsoptionen vor. Geschäftsleiter sind verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Insolvenzordnung). Insolvenz heißt aber nicht zwingend Abwicklung. Die Insolvenz in Eigenverwaltung ermöglicht − vor allem bei Umsetzung eines Insolvenzplans − den Erhalt des Unternehmens und eine hohe Quote für die Gläubiger. Lassen Geschäftsleiter auch diese Chance ungenutzt, bleibt leider allzu oft nur die Abwicklung in der Regelinsolvenz.

Haftung des Geschäftsleiters in der Regelinsolvenz

Im Fall der Regelinsolvenz wird meist − bei Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse denknotwendig − immer die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verletzt. Dies führt zur Haftung des Geschäftsleiters nach §15b InsO (früher: § 64 GmbHG, u. a.). Ansprüche nach dieser Vorschrift kann allein der Insolvenzverwalter durchsetzen. Die Gläubiger müssen darauf vertrauen, dass er dies auch sachgerecht erledigt. Nicht selten werden hier fragwürdige Deals vereinbart und Geschäftsführer kommen „zu billig“ davon. Dies gilt vor allem dann, wenn der Geschäftsführer vermeintlich nicht leistungsfähig ist.

Gläubiger können selbst aktiv werden

In den Fällen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gibt es aber für Gläubiger die Möglichkeit, unmittelbar gegen Geschäftsleiter vorzugehen. Sie sind nicht auf den Insolvenzverwalter oder Sachwalter angewiesen. Eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung liegt insbesondere dann vor, wenn der Geschäftsleiter den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung („Insolvenzreife“) nicht nur fahrlässig übersehen hat, sondern in Kenntnis einer eingetretenen Insolvenzreife den Insolvenzantrag bewusst verzögert. Aus der Strafbarkeit des Geschäftsleiters kann der Gläubiger nichts für sich herleiten. Eine Bestrafung des Geschäftsleiters verringert nicht den Schaden.

Zivilrechtliche Inanspruchnahme nach § 826 BGB

Von finanziellem Vorteil für den Gläubiger kann aber eine zivilrechtliche Inanspruchnahme des Geschäftsleiters sein. Hier bietet § 826 BGB die besten Voraussetzungen. Denn diese Norm kann der Gläubiger unabhängig von einem Insolvenzverwalter oder Sachwalter geltend machen und ein nach § 826 BGB titulierter Anspruch wird auch nicht von der Restschuldbefreiung in einem der Unternehmensinsolvenz folgenden Privatinsolvenzverfahren des Geschäftsleiters erfasst. Mit anderen Worten: Der Gläubiger kann den Geschäftsleiter persönlich in die Verantwortung nehmen und bis an sein Lebensende verfolgen.

Wann liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB vor?

Gläubiger nehmen selten Geschäftsleiter nach dieser Vorschrift in Anspruch. Ein erfolgreiches Beispiel ist Gegenstand der Entscheidung des BGH-Urteils vom 27.07.2021 (Az. II ZR 164/20). Das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen stellt klar:

Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i. S. d. § 826 BGB, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird. Weiß der Geschäftsleiter also, dass ein Insolvenzverfahren über kurz oder lang unvermeidbar ist, reicht es für eine Haftung gegenüber dem Gläubiger aus, wenn er dessen Schädigung für möglich gehalten und diese billigend in Kauf genommen hat. Die Geltendmachung des Schadenersatzes wird für Gläubiger dadurch wesentlich vereinfacht, dass nach Ansicht des BGH der Geschäftsleiter nicht wissen muss, welche oder wie viele Personen konkret durch sein Verhalten geschädigt werden.

Erleichterte Rechtsverfolgung für die Gläubiger

Der BGH erleichtert die Rechtsverfolgung für Gläubiger erheblich. Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung soll regelmäßig bereits aus dem vorsätzlichen Verstoß des Antragspflichtigen gegen seine Pflicht folgen. Wenn der Geschäftsleiter die Insolvenzreife der Gesellschaft erkennt und das Unternehmen dennoch weiterführt, lässt das darauf schließen, dass er das unabwendbare Ende des Unternehmens zum Nachteil der Gläubiger nur hinauszögern will. Für Umstände, nach denen ein Verstoß gegen die guten Sitten ausnahmsweise ausscheidet, ist der beklagte Geschäftsführer darlegungsbelastet. Die Sittenwidrigkeit kann etwa dann entfallen, wenn der Geschäftsführer den Antrag unterlassen hat, weil er die Krise den Umständen nach als überwindbar und darum Bemühungen um ihre Behebung durch einen Sanierungsversuch als lohnend und berechtigt ansehen durfte. Kann der Geschäftsführer keinen oder nur einen untauglichen Sanierungsversuch vorweisen, bleibt es bei der persönlichen Haftung.

Was sind klassische Schadensfälle?

Gläubiger erleiden vor allem dann einen Schaden i. S. d. §§ 826, 249 BGB, wenn sie ein kostenauslösendes Verhalten im Fall des rechtzeitigen Insolvenzantrages unterlassen haben. Der Anwalt wäre nicht beauftragt worden, eine Klage nicht erhoben und auch ein Gutachter wäre nicht bestellt worden, wenn der Gläubiger von einem Insolvenzantrag des Vertragspartners gewusst hätte. Rechtzeitige Insolvenzanträge verhindern schlicht, dass Gläubiger gutes Geld schlechtem Geld hinterherwerfen. Geschäftsleiter, die hier bewusst zögern, haften zurecht persönlich.

Autor: Dr. Olaf Hiebert

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