Die Kunden des insolventen Energieanbieters BEV Energie (BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH) erhalten in diesen Tagen ihre Abrechnung für den Belieferungszeitraum bis zum 1. Februar 2019. Wenn die Rechnung einen Nachzahlungsbetrag ausweist, soll dieser auf das in der Rechnung aufgeführte Konto des vorläufigen Insolvenzverwalters der BEV, dem Münchener Rechtsanwalt Axel Bierbach, gezahlt werden. Die Verträge mit der BEV sehen jedoch verschiedene Arten von Bonusmodellen (z.B. Sofortbonus und Neukundenbonus) vor. Kunden, denen ein Bonus versprochen aber nicht ausgezahlt wurden, sollten prüfen, ob dieser in der Rechnung berücksichtigt wurde. Wenn nein, kann er unter bestimmten Voraussetzungen von der Rechnung abgezogen werden.

Sofortbonus nicht erhalten? – So können Sie die Nachzahlung mindern!

Sofern in der Abrechnung nicht der Sofortbonus oder ein anderer vereinbarter Bonus berücksichtigt ist und der Sofortbonus in der Vergangenheit auch nicht ausgezahlt wurde, sollte der Kunde die Möglichkeit der Aufrechnung prüfen.

eBook Aufrechnung downloaden

Die insolvenzrechtlichen Regelungen zur Aufrechnung sind sehr komplex. Weitere Informationen bietet deshalb das eBook „Aufrechnung in der Insolvenz – leicht gemacht“ von Dr. Olaf Hiebert, das zum Download auf https://www.insolvenzanfechtung-buchalik.de/service-infos/ebook-aufrechnung-in-der-insolvenz-leicht-gemacht/ bereit steht.

Eine wichtige Voraussetzung für die Aufrechnung ist, wann welche Forderung zuerst fällig ist. Soweit uns bekannt, ist in den Verträgen geregelt, dass die BEV an den Kunden einen Bonus von 195 Euro auf das Konto des Kunden zahlt. Dieser Anspruch soll laut Vertrag und dem Anhang „Ihre Angaben zum Stromlieferanten-Wechsel“ 60 Tage nach Belieferungsbeginn fällig werden.  Die Zahlung des Betrages aus der Endabrechnung, die die BEV fordert, wird jedoch erst zwei Wochen nach dem Zugang der Endabrechnung fällig (Ziffer 9.2. der Allgemeinen Vertragsbedingungen der BEV). Damit wird die Forderungen des Kunden auf Auszahlung des Bonus vor derjenigen der BEV fällig und die Aufrechnungsmöglichkeit nach § 95 Insolvenzordnung (InsO) ist nicht ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Energiemengen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geliefert werden, auch bezahlt werden müssen. Gegen den Anspruch auf Bezahlung dieser Lieferungen kann also nicht aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung ist nur hinsichtlich der Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Das Insolvenzverfahren der BEV selbst ist allerdings noch immer nicht eröffnet, es befindet sich noch im vorläufigen Verfahren. Bei der Aufrechnung gibt es allerdings eine weitere Einschränkung!  Hört oder liest der Kunden über die Insolvenz seines Energieanbieters, dann ist eine Aufrechnung gegen den Anspruch auf Lieferung in vielen Fällen ebenfalls ausgeschlossen (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Es sollte daher nur gegen Ansprüche aus Belieferungen aufgerechnet werden, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Kunde von der BEV-Insolvenz erfahren konnte. Hier könnten die ersten Zeitungsartikel über die Insolvenz der BEV ein Indiz sein. Die Abrechnungszeiträume sind unbedingt zu prüfen!

Information auf www.bev-inso.de zum Bonus unvollständig?

Auf der Website des Unternehmens, www.bev-inso.de, finden sich zu einem Neukundenbonus folgende Angaben:

„Neukundenboni werden erstmalig nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit (12 oder 24 Monate) nach Belieferungsbeginn fällig. Die Mindestvertragslaufzeit können Sie Ihrer individuellen Auftragsbestätigung entnehmen. Soweit einzelvertraglich keine Regelungen zu einer Mindestvertragslaufzeit getroffen wurden, gilt gemäß Ziff. 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten als vereinbart. Soweit Ihre Abrechnung keinen Neukundenbonus enthält, überprüfen Sie bitte, ob Sie bereits für die Dauer Ihrer Mindestvertragslaufzeit in Belieferung durch die BEV standen. Eine anteilige Bonuszahlung vor Erreichen der Mindestvertragslaufzeit in Belieferung ist vertraglich nicht vorgesehen und im vorläufigen Insolvenzverfahren deshalb nicht möglich.“ (https://www.bev-inso.de/#faqanswer2-0 abgerufen am 22. August 2019). Diese Regelung dürfte nicht für alle abgeschlossenen Verträge gelten, da unterschiedliche Lieferbedingungen mit anderen Fälligkeiten den Kunden mitgeteilt wurden.

Wem gegenüber muss der Kunde die Aufrechnung erklären?

Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss die Aufrechnung gegenüber der BEV, also dem insolventen Unternehmen, erklärt werden. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Kunden die Aufrechnung gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich oder per Fax erklären, damit sie wirksam ist. Wer Insolvenzverwalter wird, wird öffentlich bekannt gemacht. In der Regel ist dies der vorläufige Insolvenzverwalter. Dies wäre dann Rechtsanwalt Axel Bierbach, Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie in dem eBook „Aufrechnung in der Insolvenz – leicht gemacht“ von Dr. Olaf Hiebert, das zum Download auf https://www.insolvenzanfechtung-buchalik.de/service-infos/ebook-aufrechnung-in-der-insolvenz-leicht-gemacht/ bereit steht.

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