Wieder einmal trifft es die Reisebranche und wieder einmal ist auch eine deutsche Fluggesellschaft betroffen. Jetzt hat der britische Reisekonzern Thomas Cook Insolvenz angemeldet. Noch sind die deutschen Tochtergesellschaften, die Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH und weitere Gesellschaften, wie die Fluggesellschaft Condor noch nicht insolvent, aber vor dem Hintergrund der Insolvenz der Muttergesellschaft werden hier nun sämtliche Optionen ausgelotet und geprüft, die Gesellschaften ohne einen Insolvenzantrag zu erhalten.

Wie prekär die Situation ist, zeigt der Umstand, dass aktuell bei den deutschen Veranstaltertöchtern, Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Air Marin und Thoms Cook Signature, keine Reisen mehr gebucht werden können. Der Verkauf von Reisen wurde komplett gestoppt. Ganz offensichtlich möchte man aktuell keine Aufträge mehr entgegennehmen, bezüglich derer eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, sie nicht erfüllen zu können.

Von der Insolvenz der Muttergesellschaft ist auch die traditionsreiche deutsche Fluggesellschaft Condor betroffen, die bei der Bundesregierung einen Überbrückungskredit beantragen musste, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Dieses Vorgehen ist noch in guter Erinnerung aus der Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin, die durch Gewährung von Bundesmitteln noch kurzfristig den Flugbetrieb derart aufrechterhalten konnte, um im Urlaub befindliche Urlauber zurückzuholen und gleichsam den Verkauf einzelner Unternehmensteile voranzutreiben.

Den Arbeitnehmern der insolventen Air Berlin hat dies letztlich nicht geholfen. Im Rahmen der Insolvenz der Air Berlin habe ich eine größere Anzahl des fliegenden Personals, sowohl Piloten als auch Flugbegleiter beraten und vertreten. Aus vielen Gesprächen mit den betroffenen Mitarbeitern weiß ich bezüglich der Liebe zum Beruf, der Verbundenheit der Mitarbeiter untereinander und der besonderen Treue zum Arbeitgeber.

Trotz allem müssen die Mitarbeiter der Condor in dieser Situation auf die Sicherung ihrer Rechte achtgeben.

Zwar würden Teile der Entgelte im Falle eines Insolvenzantrags über das Insolvenzgeld durch die Agentur für Arbeit gezahlt, allerdings gilt dies nicht für sämtliche Entgeltbestandteile. Insbesondere gilt dies nicht für die, welche außerhalb des sogenannten Insolvenzgeldzeitraums (regelmäßig die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Achtung der Insolvenzantrag ist nicht die hier gemeinte Insolvenzverfahrenseröffnung) liegen. Dies kann in besonderem Maße Provisionen aus Bordverkäufen, aber auch Zuschläge und Gratifikationen betreffen. Gleichsam können sich Einbußen selbst dann ergeben, wenn der Entgeltanspruch während des Insolvenzgeldzeitraums erarbeitet wurde, nämlich dann, wenn das jeweilige Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt und daher bei der Berechnung des Insolvenzgeldes unberücksichtigt bleibt.

Problematisch sind auch Sonderregelungen, welche das kollektive Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte betreffen. In der Insolvenz der Air Berlin standen deswegen in erheblichem Umfang Schadensersatzansprüche jedes einzelnen Arbeitnehmers im Raum, eben, weil die Rechte der Personalvertretungen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden.

Äußerst problematisch bei Insolvenzen bedeutender Unternehmen ist die Frage, wie sich der Verkauf des gesamten Unternehmens, insbesondere aber der Verkauf einzelner Unternehmensteile, auf das Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers auswirkt. Im Streit stand gerade bei der Air Berlin-Insolvenz die Frage eines Betriebsübergangs. Für die Klärung derartiger Streitfragen ist es durchaus nützlich, wenn der einzelne Arbeitnehmer seine Tätigkeit der letzten Jahre konkret beschreiben und dies auch belegen kann.

Für weitere Fragen zum Arbeitsrecht im Falle einer Insolvenz der deutschen Thomas Cook-Gesellschaften oder der Condor steht Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kothes gerne unter Telefon 0211 / 828977200 oder per E-Mail ed.pm1713530901akemm1713530901eorb-1713530901kilah1713530901cub@e1713530901tleaw1713530901nasth1713530901cer1713530901 zur Verfügung.

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