Die durch die Insolvenz der britischen Thomas Cook verursachte Insolvenz der Condor trifft die Beschäftigten besonder hart. Auch wenn sich das Insolvenzverfahren (Schutzschirmverfahren) noch in einem sehr frühen Stadium befindet, wissen wir aus den früheren Insolvenzen der Air Berlin und der Germania, dass die Mitarbeiter einen erheblichen Informationsbedarf haben.

Deshalb laden wir Sie nach Düsseldorf (30. September 2019, um 11 Uhr) oder Frankfurt (1. Oktober 2019, um 11 Uhr) ein, um über die Auswirkungen der Insolvenz auf Ihre Rechte als Arbeitnehmer, insbesondere den Arbeitsplatz und die Vergütung zu informieren.

Als unabhängige Experten im Arbeitsrecht werden wir das Insolvenzverfahren erklären und aufzeigen, was eine Sanierung und ein möglicher (Teil-)Verkauf des Unternehmens für Sie bedeutet. Insbesondere werden wir Fragen zu Ihrer aktuellen Vergütung sowie zum Insolvenzgeld, zu Provisions- und Urlaubsansprüchen als auch zum Umgang mit Freistellungen und Kündigungen beantworten.

Die Veranstaltungen sind für die Mitarbeiter der Condor natürlich kostenlos. Gerne dürfen Sie diese Einladung an Kolleginnen und Kollegen weiterleiten. Eine Anmeldung ist erforderlich für

Montag, 30. September 2019, 11 Uhr in Düsseldorf,

Dienstag, 1. Oktober 2019, 11 Uhr in Frankfurt.

Das Insolvenzarbeitsrecht beinhaltet einige Besonderheiten, angefangen beim Insolvenzgeld über die Abgrenzung des Arbeitsentgelts in Insolvenz- und Masseforderungen bis hin zur Abkürzung von gesetzlichen und arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.

Zunächst ist für die Mitarbeiter Folgendes zu beachten:

  • Nicht jeder berechtigte Arbeitnehmeranspruch wird in der  Insolvenz noch bedient. Auswirken kann sich dies auf Gratifikationen, Prämien und Zuschläge, wenn diese vor dem Insolvenzgeldzeitraum (drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) erarbeitet wurden.
  • Für die Arbeitnehmer, deren Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird das Insolvenzgeld den eigentlichen Entgeltanspruch nicht abdecken, was aber nicht bedeutet, dass dieser nicht mehr besteht.
  • Eine Kündigung während eines Insolvenzverfahrens ist nicht allein schon wegen der Insolvenz per se wirksam: Neben vielerlei formellen Fehlern kann die Kündigung auch an der fehlenden sozialen Begründetheit kranken, insbesondere im Falle eines (Teil-)Betriebsübergangs.
  • Auf die Unwirksamkeit einer Kündigung können sich nur diejenigen Arbeitnehmer berufen, die rechtzeitig gegen eine ihnen zugestellte Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Die Frist hierzu beträgt drei Wochen.

Weitere Informationen finden Sie unter: Schutzschirmverfahren der Condor

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