• Gläu­bi­ger kön­nen Risi­ken einer Insol­venz­an­fech­tung nach der Reform noch weni­ger einschätzen
  • Anfech­tungs­rechts­exper­te Dr. Olaf Hie­bert sieht Wir­kungs­lo­sig­keit des neu­en Geset­zes und gestie­ge­ne Kom­ple­xi­tät nach der Reform

Düs­sel­dorf. 7. Sep­tem­ber 2017. Die Erwar­tun­gen der Indus­trie­ver­bän­de an die Reform der Insol­venz­an­fech­tung waren groß. Im Rah­men der Anfech­tung for­der­ten Insol­venz­ver­wal­ter eigent­lich berech­tig­te Zah­lun­gen für Lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen von Unter­neh­men zurück, wenn der Kun­de spä­ter in die Insol­venz ging. Die aus­ufern­den Rück­for­de­run­gen soll­ten mit der Reform gestoppt wer­den. Anfang April trat das neue Gesetz in Kraft. Nun meh­ren sich die Stim­men, die eine Ver­schlech­te­rung für Unter­neh­mer befürchten.

Von einer ver­bes­ser­ten Rechts­si­cher­heit und ‑klar­heit sei man mei­len­weit ent­fernt und die Pra­xis wer­de vor eine Viel­zahl neu­er Pro­ble­me gestellt, kri­ti­siert Prof. Dr. Ger­hard Pape, Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof, im Steu­er­ma­ga­zin nwb (NWB Nr. 37 vom 11.09.2017) die Aus­wir­kun­gen der Reform des Insol­venz­an­fech­tungs­rechts. Zudem stellt das Mit­glied des für das Insol­venz­recht zustän­di­gen IX. Senats klar, dass der Gesetz­ge­ber im Wesent­li­chen nur die bis­he­ri­ge BGH-Rech­t­spre­chung umge­setzt habe und zen­tra­le Ände­run­gen der Reform das Anfech­tungs­ri­si­ko nicht verringern.

Ähn­lich sieht das der Anfech­tungs­rechts­exper­te Dr. Olaf Hie­bert von der Wirt­schafts­kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp, der die Wir­kungs­lo­sig­keit des neu­en Geset­zes und die gestie­ge­ne Kom­ple­xi­tät nach der Reform anmahnt: „Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten wur­den ent­we­der nicht geän­dert oder so erheb­lich und zugleich wir­kungs­los ver­kom­pli­ziert, dass die Rechts­un­si­cher­hei­ten zuneh­men. Die Ände­rung wird die Gerich­te über vie­le Jah­re beschäf­ti­gen und bie­tet Insol­venz­ver­wal­tern zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten, die Vor­schrif­ten zu Las­ten der Gläu­bi­ger zu interpretieren.“

Eine Neue­rung ist die Ver­kür­zung der Anfech­tungs­frist von zehn auf vier Jah­re. Rund 90 Pro­zent der Ver­fah­ren betra­fen jedoch schon heu­te den Anfech­tungs­zeit­raum von vier Jah­ren. Die neue Reform schließt damit gera­de ein­mal zehn Pro­zent der Ver­fah­ren aus. Auch das geän­der­te Bar­ge­schäfts­pri­vi­leg läuft ins Lee­re. Ein sol­cher als Bar­ge­schäft bezeich­ne­ter Leis­tungs­aus­tausch liegt nur vor, wenn zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung maxi­mal 30 Tage lie­gen. Dass zwi­schen Waren­lie­fe­rung oder Dienst­leis­tung und der Bezah­lung der Rech­nung nur 30 Tage ver­ge­hen, ist aber bran­chen­über­grei­fend abso­lut unüblich.

Nach der Reform sol­len zudem Raten­zah­lun­gen oder ande­re Zah­lungs­er­leich­te­run­gen kein Indiz mehr dafür sein, dass der Gläu­bi­ger eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit sei­nes Kun­den kann­te. Die Klar­stel­lung im Gesetz hat jedoch kaum Aus­wir­kun­gen bei Anfech­tungs­pro­zes­sen, da Anfech­tun­gen höchst sel­ten allein auf Raten­zah­lun­gen gestützt wer­den. Es müs­sen immer alle Beweisan­zei­chen beach­tet wer­den, wenn geprüft wird, ob der Gläu­bi­ger bei der Zah­lung wuss­te, dass der Schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig ist. „Eine grund­le­gen­de Abkehr von der Recht­spre­chung des BGH ist hier nicht zu erken­nen“, erklärt BGH-Rich­­ter Prof. Pape.

Die Reform der Insol­venz­an­fech­tung wird laut Exper­ten­mei­nung die Pro­ble­me für die am Wirt­schafts­le­ben Betei­lig­ten nicht lösen. Vor allem mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, aber auch Ver­mie­ter und Bera­ter tra­gen wei­ter­hin ein nahe­zu unver­än­der­tes Anfech­tungs­ri­si­ko (vgl. z.B. Hie­bert in: KSI 2017, Sei­ten 113 bis 118). „Die Äuße­run­gen von Prof. Pape ver­deut­li­chen, dass es kei­ne Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit für die Gläu­bi­ger geben wird. Das bestä­ti­gen auch unse­re Erfah­run­gen, die wir in Pro­zes­sen nach Inkraft­tre­ten der Reform gemacht haben“, so Dr. Hie­bert. Der Anfech­tungs­exper­te befürch­tet zudem, dass ange­sichts der Rechts­un­si­cher­hei­ten der Druck auf Gläu­bi­ger stei­gen wer­de, Ver­glei­che mit dem Insol­venz­ver­wal­ter zu schlie­ßen. Des­halb sei es zwin­gend not­wen­dig, schon in der nor­ma­len Geschäfts­be­zie­hung die Wei­chen rich­tig zu stel­len, um eine Insol­venz­an­fech­tung zu vermeiden.

Oft wer­de schon bei der Ver­trags­ge­stal­tung der Grund­stein für ein erhöh­tes Anfech­tungs­ri­si­ko gelegt. Der Kauf­ver­trag soll­te des­halb so gestal­tet sein, dass der Kun­de pünkt­lich zah­len kann. Wenn dage­gen früh­zei­tig klar wird, dass der Kun­de erst zu einem viel spä­te­ren Zeit­punkt zah­len kann, bei­spiels­wei­se, weil des­sen Auf­trag­ge­ber erst leis­ten muss, soll­ten lan­ge Zah­lungs­zie­le ver­ein­bart wer­den, damit der Schuld­ner nicht in Ver­zug kommt. „Möch­te der Kun­de zu einem spä­te­ren Zeit­punkt zah­len als ursprüng­lich ver­ein­bart, soll­te die Stun­dung schrift­lich oder per E‑Mail erfol­gen, damit sie für einen erst vie­le Jah­re spä­ter kom­men­den Gerichts­pro­zess doku­men­tiert ist“, erklärt Dr. Olaf Hie­bert von Buch­a­lik Brömmekamp.

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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