Der Eindruck, die Politik habe durch eine Gesetzesreform das Problem der als ausufernd empfundenen Rückzahlungsverlangen gelöst oder auch nur qualifiziert begrenzt, täuscht.

Um das Risiko der Anfechtung zu minimieren, sollte der Unternehmer als Gläubiger stets darauf achten, dass er die verein­barte Leistung von seinem Vertragspartner erhält. Zahlungen von Dritten, etwa Schwester­ge­sell­schaften, können sehr viel leichter angefochten werden, ebenso Leistungen, die ursprünglich nicht vereinbart waren, wie zum Beispiel die Übereignung von Maschinen anstelle der vereinbarten Bezahlung. Grundsätzlich sind großzügige Zahlungsziele einzuräumen, damit dem Vertragspartner die fristgerechte Zahlung leichter fällt. Die fristgerechte Bezahlung der eigenen Leistung ist der beste Schutz vor Insolvenzanfechtung. Kommt es dennoch zu ­ver­zögerten Zahlungen, ist Folgendes geboten:

  • Der Gläubiger sollte keinen Druck gegenüber dem Vertragspartner ausüben, sondern rechtzeitig mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen, um die Bezahlung der Rückstände im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung und die Bezahlung künftiger Leistungen zu besprechen. Nach neuem Recht ist der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr schädlich. Daher ist es besser, mit dem Schuldner eine schriftlich fixierte Vereinbarung zu schließen, statt unregelmäßige oder verspätete Teilzahlungen hinzunehmen. Die Ratenzahlungsvereinbarung sollte so bemessen sein, dass der Schuldner sie auch erfüllen kann.
  • Hält der Schuldner die Vereinbarung ein, kann das großzügige Zahlungsziel beibehalten und die Geschäftsbeziehung fortgesetzt werden.
  • Sicherer ist es aber, auf Vorkasse umzustellen, um zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage vergehen zu lassen. Jede Kredi­tie­rung (auch Lieferantenkredit) ist zu unterlassen. Leistungen, die binnen maximal 30 Tagen ausgetauscht werden, können praktisch nicht mehr angefochten werden. Die Lösung ist für den Gläubiger sicherer, falls es doch zur Insolvenz kommt. Allerdings sind die meisten Schuldner auf Lieferantenkredite angewiesen.
  • Der Gläubiger sollte prüfen, ob die Gesamtverbindlichkeiten durch die Zahlungen tatsächlich zurückgeführt werden, und dem Schuldner weder durch ausufernde Mahnungen noch mit Vollstreckungshandlungen, Inkassobüros oder Rechtsanwälten drohen. Wer mit der Vollstreckung droht, muss auch vollstrecken; freiwillige Zahlungen des Schuldners sind ab diesem Zeitpunkt in aller Regel anfechtbar.
  • Der Gläubiger sollte die Geschehnisse für seine Zwecke hinreichend dokumentieren, um den Sachverhalt auch Jahre später noch rekonstruieren zu können, da vor Gericht derjenige gewinnt, der etwas darlegen und beweisen kann.
  • Ist der Schuldner nicht bereit, entsprechende Vereinbarungen zu schließen, oder hält er diese nicht ein, ist die Titulierung und Zwangsvollstreckung der eigenen Forderungen der beste Weg, wenn die Geschäftsbeziehung hierdurch entweder nicht belastet wird oder ohnehin beendet werden soll. Erfolgreich zwangsvollstreckte Beträge kann der Insolvenzverwalter nur zurückverlangen, wenn diese innerhalb von drei Monaten vor dem ­In­solvenzantrag erfolgt sind. Dieser Zeitraum ist im Vergleich zu den vier Jahren vor dem Insolvenzantrag bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners deutlich kürzer, was zu einer erheb­lichen Risikominimierung führt. Vorsicht ist bei der Art der Zwangsvollstreckung geboten.
  • Es sollte unbedingt ein Spezialist für Insolvenzanfechtung mit der Vollstreckung beauftragt werden, da einige Arten der Zwangsvollstreckung von der Rechtsprechung als freiwillige Zahlungen eingestuft werden; dann greift wieder die vierjährige Anfechtungsfrist.

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