Anmerkung zu BGH, Urt. v. 12. 2. 2015 – IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628
von Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert, Düsseldorf*
Das vorliegende Urteil des BGH dämpft die Hoffnung, das Problem der Insolvenzanfechtung im Fall von Bargeschäften oder bargeschäftsähnlichen Lagen in den Griff zu bekommen, erheblich. Mit seinem Urt. v. 17.7.2014 (IX ZR 240/13)1 hatte der Senat ausgeführt, dass der nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners i.a.R. nicht gegeben ist, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt. Nunmehr stellt der BGH klar, dass eine solche bargeschäftsähnliche Situation den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht ausschließt, wenn sich dieser einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung dadurch bewusst wird, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungschancen der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf einen Ausgleich besteht. Im Mittelpunkt stand damit die Frage, ob die Fortführung der Produktion für die Gläubiger von Nutzen war. Ferner verneint der Senat eine bargeschäftsähnliche Lage, wenn Gläubiger und Schuldner einen – in der Praxis üblichen – sog. verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt in der Form des Kontokorrentvorbehalts vereinbart haben, weil es an der nach § 142 InsO für das Bargeschäft erforderlichen Unmittelbarkeit und Gleichartigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt.

Den kompletten Artikel aus der ZInsO 13/2015 finden Sie hier:  20150401_Zinso_13_Insolvenzanfechtung_Eigentumsvorbehalt_Hiebert

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