In der Krise eines Unternehmens sind die Inhaber und Geschäftsführer besonders gefordert, Insolvenzantragspflichten zu beobachten und entsprechend zu reagieren. Die an sich auf juristische Personen bezogene Insolvenzantragspflicht gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) gilt auch für nicht gesetzestypische Personengesellschaften. Genauer heißt das, dass die organschaftlichen Vertreter der Gesellschafter- Gesellschaften bzw. die Liquidatoren bei objektivem Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung spätestens nach drei Wochen Insolvenzantrag über das Vermögen der Personengesellschaft stellen müssen. Soweit das rechtzeitige Stellen versäumt wird, treffen die antragspflichtigen Organe umfangreiche Haftungsgefahren. Deren Relevanz in der Praxis sollte nicht unterschätzt werden. Die Insolvenzordnung kennt dabei drei Eröffnungsgründe.

Zum einen die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO); die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Während die drohende Zahlungsunfähigkeit nur ein Antragsrecht begründet, führen sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Überschuldung bei Kapital- und Personengesellschaften ohne „natürliche Vollhafter“ zu einer insolvenzrechtlichen Antragspflicht. Bei der Zahlungsunfähigkeit ist der Schuldner nicht mehr in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Deckungslücke von 10 % genügt hier. Zu unterscheiden ist das von einer bloßen Zahlungsstockung, bei der die Liquiditätslücke binnen drei Wochen geschlossen werden kann. Die Liquiditätslücke darf nicht mehr als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausmachen. Wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, liegt immer Zahlungsunfähigkeit vor. Eine Antragstellung ist hier auch durch Gläubiger möglich.

Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Hier besteht keine Insolvenzantragspflicht. Der Schuldner kann aber einen Insolvenzantrag stellen. Wirklich bedeutsam ist dieser Insolvenzgrund nur, wenn die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens (§ 270 b InsO) angestrebt ist. Dabei handelt es sich entgegen landläufiger Meinung ebenfalls
um ein Insolvenz-(eröffnungs)verfahren. Die Bedeutung in der Praxis ist eher gering.

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