Insolvenzverfahren Kallmeyer & Nagel Immobilien GmbH eröffnet
Mit Beschluss vom 01.04.2025 hat das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kallmeyer & Nagel Immobilien GmbH eröffnet. Der nunmehrigen Eröffnung ging ein sogenannter „Eigenantrag“ der Gesellschaft vom 28.01.2025 voraus. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ebenso gerechnet wie mit der Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die wichtigsten Termine im Insolvenzverfahren Kallmeyer & Nagel im Überblick
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nun die Gläubiger, insbesondere die Wohnungseigentumsgemeinschaften (kurz: WEGs) aufgerufen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, um diese feststellen zu lassen. Nur Forderungen, die zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, haben Aussicht auf eine Insolvenzquote.
- 24.04.2025: Gläubigerversammlung im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg
- 05.05.2025: Frist zur Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle
- 05206.2025: Prüftermin
Gläubigerversammlung am 24.04.2025
Am 24.04.2025 findet um 11:30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg die sogenannte Gläubigerversammlung bzw. der Berichttermin statt. Im Rahmen dieses Termins werden die Gläubiger über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens informiert. Darüber hinaus hat das Gericht den Gläubigern zahlreiche „Tagesordnungspunkte“ zur Abstimmung vorgelegt. Die Tagesordnung des Berichtstermins sieht folgende Punkte vor:
- die Bestätigung oder Abwahl der Person der Insolvenzverwalterin
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
und gegebenenfalls zusätzlich die Abstimmung über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung über das Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Durchführung besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere:
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Bevor die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin über die vorgenannten Punkte abstimmen können, wird die Insolvenzverwalterin einen Bericht über den bisherigen Verlauf des Insolvenzverfahrens berichten und einen Ausblick geben.
Anschließend können die Gläubiger Fragen zum Bericht der Insolvenzverwalterin stellen.
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Kallmeyer & Nagel bis zum 05.05.2025
Die Gläubiger der Kallmeyer & Nagel Immobilien GmbH werden aufgefordert ihre Forderung bis zum 05.05.2025 zur Insolvenztabelle anzumelden. Obwohl es sich bei der vorgenannten Frist nicht um eine Ausschlussfrist handelt, empfehlen wir dennoch, die Forderungen kurzfristig anzumelden, um die Gläubigerstellung im Rahmen der Gläubigerversammlung näher begründen zu können.
Die Kallmeyer & Nagel Immobilien GmbH hat für zahlreiche WEGs die Rücklagen in Anleihen der DR Deutsche Rücklagen GmbH investiert. Abgesehen davon, dass die Investition von Rücklagen in solche Schuldverschreibung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist mit einem entsprechenden Ausfall dieser Investitionen zu rechnen, da auch die DR Deutsche Rücklagen GmbH einen Insolvenzantrag gestellt hat.
Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist nicht nur notwendig, um die Gläubigerstellung im Rahmen des Berichtstermins und etwaiger weiterer Gläubigerversammlungen näher darlegen zu können, sondern auch zwingend erforderlich, um im Insolvenzverfahren eine Insolvenzquote zu erhalten.
Kurz gesagt: Wer seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht anmeldet, hat auch keine Aussicht auf eine Insolvenzquote.
Prüftermin am 05.06.2025
Im Rahmen des Prüftermins am 05.06.2025 werden zumindest die bis zum 05.05.2025 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geprüft. Im Rahmen dieses Prüftermins wird daher entschieden, ob der zur Insolvenztabelle angemeldete Betrag zur Insolvenztabelle festgestellt wird.
Unsere Empfehlung im Insolvenzverfahren Kallmeyer & Nagel
Gläubiger, insbesondere WEGs, sollten ihre Forderung schnellstmöglich zur Insolvenztabelle anmelden, um am Insolvenzverfahren teilnehmen zu können. Die Anmeldung der Forderung sowie die Vertretung im Insolvenzverfahren sollte durch eine auf das Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei erfolgen, damit die Feststellung zur Insolvenztabelle, die Grundlage für eine mögliche Insolvenzquote ist, ordnungsgemäß erfolgt.
Auch die weitere Vertretung im Insolvenzverfahren ist sinnvoll, damit den Gläubigern keine Rechte verlorengehen.
Darüber hinaus sollten etwaige Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der insolventen Gesellschaft der Insolvenzverwalterin mitgeteilt werden.
Bündelung der Interessen und Kosten
Die Registrierung sowie die Interessenbündelung sind bei uns kostenlos. Eine Bündelung der Interessen ist für alle WEGs zielführend, um für diese das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Unterstützung für betroffene WEGs: BBR setzt sich für Anleger ein
Die Kanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte – mit besonderer Expertise von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski – engagiert sich für die rechtlichen Belange geschädigter Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs). Sie tritt gegenüber der BaFin sowie weiteren zuständigen Institutionen für die Wahrung der Anlegerrechte ein. In anspruchsvollen Verfahren erhalten betroffene WEGs eine fundierte rechtliche Begleitung, um ihre Ansprüche zielgerichtet und wirkungsvoll geltend zu machen.
Fazit: Jetzt handeln, um finanzielle Nachteile zu begrenzen
Die finanzielle Lage vieler betroffener Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) ist derzeit ungewiss, eine Rückerstattung der investierten Beträge erscheint fraglich.
Daher ist jetzt entschlossenes und gut abgestimmtes Handeln gefragt: Auch wenn Ansprüche formal erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können, ist es sinnvoll, schon jetzt eine rechtliche Prüfung vorzunehmen und die Forderungen innerhalb der WEG zu bündeln. Eine koordinierte Vertretung kann das Verfahren effizienter gestalten und die Chancen auf eine möglichst hohe Ausschüttung aus der Insolvenzmasse verbessern.
Trotz der angespannten Situation bestehen Handlungsspielräume. Wer sich frühzeitig informiert, rechtlich absichert und strategisch vorgeht, kann seine Position im Verfahren stärken und zudem mögliche Ansprüche gegen weitere Beteiligte prüfen.
Kostenlose Erstberatung
Die erste rechtliche Einschätzung bieten wir kostenfrei an und übernehmen auf Wunsch auch die Anfrage bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung. Für sämtliche Investoren stellen wir eine vollständige Kostentransparenz sicher. Die Zusammenführung gemeinsamer Interessen der Anleger erfolgt durch uns ohne Berechnung zusätzlicher Gebühren.
Sie sind als Anlegerin oder Anleger betroffen?
Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um sich über Ihre rechtlichen Optionen zu informieren. Gemeinsam setzen wir uns dafür ein, Ihre Interessen wirksam zu wahren und bestmöglich abzusichern.
Unsere Leistungen für Anleihegläubiger:
- Kostenlose Bündelung der Interessen
- Kostenlose Erstberatung
- Kostenlose Deckungsanfrage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung
- Prüfung von Rückzahlungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen und/oder Rückabwicklungsansprüchen
- Rechtliche Vertretung in allen Fragen rund um die Anlage
Kontaktieren Sie uns für rechtliche Unterstützung und Vertretung
Rechtsanwalt Sascha Borowski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, setzt sich engagiert und mit fachlicher Tiefe für Ihre Anliegen ein. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch – wir beraten Sie umfassend und individuell.
Rechtsanwalt Sascha Borowski:
„Seit mehr als zwölf Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie zertifizierter ESUG-Berater, DIAI, und Partner der Kanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte erfolgreich Anlegerinnen und Anleger sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens. Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den marktführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom FOCUS als TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung.“
Setzen Sie sich gerne mit Rechtsanwalt Sascha Borowski in Verbindung:
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