Bundesarbeitsgericht: Keine Inflationsanpassung für Commerzbank-Betriebsrentner
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits die Klagen mehrerer Betriebsrentner der Commerzbank abgewiesen hatte (Az. 3 AZR 24/25, 3 AZR 25/25, 3 AZR 26/25), liegen nun die ausführlichen Entscheidungsgründe vor. Diese bringen inhaltlich wenig Überraschendes, zeichnen sich jedoch durch eine juristisch anspruchsvolle Argumentation aus.
Ausgangssituation: Keine Anpassung trotz hoher Inflation
Im Jahr 2022 entschied die Commerzbank, die Betriebsrenten nicht an die stark gestiegene Inflation anzupassen. Zur Begründung verwies das Institut auf wirtschaftliche Belastungen aus den Vorjahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Zeitgleich zeichnete sich jedoch bereits eine deutliche wirtschaftliche Erholung ab. Infolge der Zinswende der Europäischen Zentralbank erzielte die Bank wieder erhebliche Gewinne, eine Entwicklung, die sich in den Folgequartalen weiter verstärkte.
Die betroffenen Betriebsrentner hielten die verweigerte Anpassung angesichts der massiven Kaufkraftverluste für nicht gerechtfertigt und klagten auf Erhöhung ihrer Bezüge. Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG wiesen die Klagen letztlich ab – selbst vor dem Hintergrund späterer Rekordergebnisse der Bank.
Zentrale Argumentation: Maßgeblich ist die Prognose zum Stichtag
Kern der Entscheidung ist die Frage, welche wirtschaftliche Bewertung bei der Prüfung einer Rentenanpassung maßgeblich ist. Das BAG folgt im Wesentlichen den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und nimmt keine eigene, davon abweichende Würdigung vor.
Entscheidend sei die sogenannte unternehmerische Prognose zum Anpassungsstichtag. Es werde ausschließlich bewertet, wie sich die wirtschaftliche Lage aus damaliger Sicht darstellte – nicht, wie sie sich im Nachhinein tatsächlich entwickelte.
Zwar weist das Gericht darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit wirtschaftlicher Entwicklungen möglicherweise sehr hoch angesetzt habe. Gleichwohl hält das BAG die Einschätzung für vertretbar, wonach eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage über den maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraum nicht hinreichend sicher absehbar gewesen sei.
Eine spätere positive Entwicklung könne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bereits zum Entscheidungszeitpunkt auf einer belastbaren Tatsachengrundlage in Umfang und Dauer zuverlässig prognostizierbar gewesen wäre.
Hohe Hürde für Betriebsrentner
Damit setzt das Gericht die Anforderungen für eine erfolgreiche Anfechtung einer unternehmerischen Prognose sehr hoch. In der Praxis wird es kaum möglich sein, eine wirtschaftlich günstige Entwicklung über mehrere Jahre hinweg mit der erforderlichen Sicherheit vorherzusagen. Die Entscheidung stärkt somit klar die Position der Arbeitgeber bei der Frage der Rentenanpassung.
Bedeutung von Pressemitteilungen und Bilanzierungsregeln
Interessant ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung:
Das BAG stellt klar, dass die handelsrechtliche Rechnungslegung nach HGB den maßgeblichen Ausgangspunkt für die Prognose bildet. Eine Bezugnahme auf internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) ließ das Gericht ausdrücklich nicht zu.
Gleichzeitig erkennt das BAG jedoch an, dass öffentliche Verlautbarungen – etwa Pressemitteilungen – grundsätzlich als Indizien für die Vorhersehbarkeit einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung herangezogen werden können.
Im konkreten Fall bewerteten die Richter die entsprechenden Äußerungen der Bank jedoch als zu unbestimmt und mit zu vielen Unsicherheiten behaftet, um daraus eine verlässliche Prognose abzuleiten. Ob solche Aussagen künftig eine stärkere Rolle spielen, dürfte daher stark vom jeweiligen Einzelfall abhängen.
Rechtssicherheit für Unternehmen – Unsicherheit für Rentner?
Das Urteil sorgt vor allem für Klarheit zugunsten der Unternehmen: Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einschätzung zum Anpassungsstichtag. Spätere Gewinnsteigerungen – selbst in erheblichem Umfang – begründen dagegen nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf einen nachträglichen Inflationsausgleich.
Für Betriebsrentner bedeutet dies jedoch eine spürbare Rechtsunsicherheit. Selbst bei einer deutlich verbesserten Ertragslage bleibt eine unterbliebene Anpassung nämlich regelmäßig bestehen, sofern die damalige Prognose vertretbar war.
Betriebsrente im Spannungsfeld von Inflation, Prognoserisiken und Vertrauensfrage
Über die juristische Bewertung hinaus wirft das Urteil eine grundsätzliche Frage auf: Wie kann die betriebliche Altersversorgung langfristig gestärkt werden, wenn Inflationsanpassungen faktisch von unternehmerischen Prognosen abhängen?
Mehr Transparenz und klar definierte Kriterien für Anpassungsentscheidungen könnten das Vertrauen in die betriebliche Altersversorgung erhöhen. Denn letztlich steht für viele Beschäftigte eine zentrale Überlegung im Raum: Wer setzt auf eine Betriebsrente, wenn selbst der Ausgleich erheblicher Kaufkraftverluste nicht verlässlich erscheint?
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