Die regelmäßige Dauer der Restschuldbefreiung für eine natürliche Person beträgt derzeit sechs Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO). Werden mindestens 35 Prozent der Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt und die Verfahrenskosten gezahlt, kann die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren (seit Beginn der Abtretungsfrist) auf Antrag erlangt werden (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO). Möglicherweise wird die Entschuldungsfrist bald auf maximal drei Jahre reduziert.

Am 20. Juni 2019 ist die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU) 2019/1023 in Kraft getreten. Deutschland hat nun bis zum 17. Juli 2021 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln. Hat ein Mitgliedsstaat Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie, kann die Frist zur Umsetzung um ein Jahr verlängert werden. Spätestens am 17. Juli 2022 muss die Richtlinie demnach in nationales Recht umgewandelt worden sein.

In der Richtlinie (EU) 2019/1023 ist bisher nur eine Konkretisierung für Unternehmen vorgesehen.

In Art. 21 heißt es dazu, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Frist, nach deren Ablauf insolvente Unternehmer in vollem Umfang entschuldet werden können, höchstens drei Jahre betragen darf. Das bedeutet, dass spätestens nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erlangt werden kann.

Ob die Restschuldbefreiung nach drei Jahren in Zukunft auch auf Verbraucher Anwendung findet, ist derzeit noch nicht absehbar aber wahrscheinlich. So empfiehlt die Richtlinie, die Verkürzung der Entschuldungsfrist auch auf Verbraucher anzuwenden. Eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern würde zudem möglicherweise gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und damit zu verfassungsrechtlichen Problemen führen, da nach Art. 24 der Richtlinie sowohl die beruflichen als auch privaten Schulden des Unternehmers in einem Verfahren behandelt werden sollen. Warum die privaten Schulden des Unternehmers nicht aber die des Verbrauchers von der Verkürzung der Entschuldungsfrist umfasst sein sollen, wird sich nur schwer begründen lassen.

Ob man mit einem Insolvenzantrag noch zuwarten sollte oder nicht, hängt ganz davon ab, bis wann Deutschland die Richtlinie in nationales Recht umsetzt. Sollte Deutschland den Handlungsspielraum bis zum 17. Juli 2021 oder sogar bis 17. Juli 2022 ausnutzen, wäre im Falle eines Abwartens mit dem Insolvenzantrag wenig bis nichts eingespart.

Sollte wider Erwarten die gesetzliche Neuregelung sehr viel schneller und ohne zusätzliche Belastungen für den Schuldner wirksam werden, verbleibt ggf. als Alternative, den ursprünglichen Restschuldbefreiungsantrag zurückzunehmen und sofort einen neuen Antrag unter der Geltung der Drei-Jahresfrist zu stellen. Ob diese Alternative in Frage kommt, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein.

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