Kurz­ar­beit und Insol­venz­geld – eine sinn­vol­le Kom­bi­na­ti­on in der Krise?

Seit Jah­ren sinkt die Zahl der Insol­ven­zen in Deutsch­land und das, obwohl mit der Covid-Pan­­de­­mie, der Roh­stoff­knapp­heit und den sich hier­aus erge­ben­den Lie­fer­eng­päs­sen die Rah­men­be­din­gun­gen für Unter­neh­men denk­bar schlecht waren und sind. Auch dank der staat­li­chen Hil­fen, zu denen auch die Erleich­te­run­gen für den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld und die Ver­län­ge­rung sei­ner Bezugs­dau­er zäh­len, konn­ten sich die aller­meis­ten Unter­neh­men über die Kri­se hinwegretten.

Doch nun wird den Unter­neh­men mit dem Ukrai­­ne-Krieg und der hier­aus resul­tie­ren­den Ener­gie­kos­ten­stei­ge­rung ein wei­te­rer Knüp­pel zwi­schen die Bei­ne gewor­fen. Man­cher­orts, ins­be­son­de­re bei sehr ener­gie­in­ten­si­ven Unter­neh­men, ist eine Pro­duk­ti­on kaum auf­recht­zu­er­hal­ten, auch, weil die wegen der deut­lich höhe­ren Ener­gie­kos­ten an sich anpas­sungs­wür­di­gen Prei­se so nicht am Markt durch­ge­setzt wer­den können.

Wenn ein Unter­neh­men dann in wirt­schaft­li­che Schief­la­ge gerät und gleich­sam nicht pro­du­zie­ren kann, stellt sich die Fra­ge, ob ein Neben­ein­an­der von Insol­venz­geld und Kurz­ar­beit mög­lich und sinn­voll ist.

Dazu müs­sen bei­de Leis­tun­gen hin­sicht­lich ihres Rege­lungs­in­halts, der Wir­kung und ihres Sinns zunächst kurz erläu­tert werden.

Was ist der Unter­schied zwi­schen Insol­venz­geld und Kurzarbeitergeld?

  • Das Insol­venz­geld ist eine Leis­tung, die Arbeit­neh­mern eines insol­ven­ten Unter­neh­mens zugu­te­kommt, wenn die­se in den drei Mona­ten vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens Ent­gelt­aus­fäl­le erlei­den. Das Insol­venz­geld beträgt 100 Pro­zent des aus­ge­fal­le­nen Ent­gelts, aller­dings begrenzt auf die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ren­ten­ver­si­che­rung (West: 7.050 €, Ost: 6.750 €). Anders als die sons­ti­gen Leis­tun­gen, die im Drit­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB III) gere­gelt sind, wird das Insol­venz­geld nicht gemein­sam von Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern über die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge finan­ziert, son­dern allein von den in die Insol­venz­geld­um­la­ge ein­zah­len­den Unter­neh­men. In Insol­venz­ver­fah­ren ver­folgt das Insol­venz­geld gleich zwei Zie­le: Zum einen soll es die Ent­gelt­an­sprü­che der Arbeit­neh­mer sichern und das Ver­trau­en der Arbeit­neh­mer in deren Erhalt stär­ken, zum ande­ren ent­las­tet es die Unter­neh­men wirt­schaft­lich zu Beginn des Ver­fah­rens, schont die Mas­se und stärkt die drin­gend benö­tig­te Liqui­di­tät, die auch für Vor­­­kas­­se-Zah­­lun­­gen auf­ge­wandt wer­den muss.
  • Das Kurz­ar­bei­ter­geld ist eine Leis­tung der Agen­tur für Arbeit, die in Fäl­len eines unver­meid­ba­ren Arbeits­aus­falls das Arbeits­ent­gelt der Mit­ar­bei­ter, denen unver­schul­det nicht genü­gend Arbeit ange­bo­ten wer­den kann, zusi­chert. An sich wür­de das Unver­mö­gen des Arbeit­ge­bers, den Arbeit­neh­mern als Haupt­leis­tungs­pflicht des Arbeits­ver­tra­ges, Arbeit zur Ver­fü­gung zu stel­len, arbeits­recht­lich zum Annah­me­ver­zug des Arbeit­ge­bers füh­ren. Den Arbeit­neh­mern blie­be ihr vol­ler Ent­gelt­an­spruch erhal­ten. Ver­ein­bart ein Arbeit­ge­ber aber mit sei­nem Mit­ar­bei­ter (im Arbeits­ver­trag) oder mit dem Betriebs­rat (in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung), dass die Anord­nung der Kurz­ar­beit bei ent­spre­chen­dem Absin­ken des Arbeits­ent­gelts mög­lich ist, dann kann der Arbeit­ge­ber unter wei­te­ren for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen bei der Agen­tur für Arbeit Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tra­gen. Das Kurz­ar­bei­ter­geld beträgt aller­dings ledig­lich 60 Pro­zent des abge­senk­ten Net­to­ent­gelts, bei Arbeit­neh­mern mit unter­halts­pflich­ti­gen Kin­dern 67 Pro­zent. Die Lücke wird oft­mals noch durch eine ver­ein­bar­te Auf­sto­ckung durch den Arbeit­ge­ber, zumin­dest teil­wei­se, geschlossen.

Wird die Arbeits­zeit eines Mit­ar­bei­ters also um 75 Pro­zent redu­ziert, erhält er 25 Pro­zent sei­nes „nor­ma­len“ Ent­gelts vom Arbeit­ge­ber für die Arbeit, die er schließ­lich leis­ten konn­te, und von den übri­gen 75 Pro­zent sei­nes eigent­lich geschul­de­ten Ent­gelts noch­mals 60 bzw. 67 Pro­zent über das Kurz­ar­bei­ter­geld (zuzüg­lich etwa­iger Auf­sto­ckun­gen). Der Aus­fall beträgt mit­hin die 40 bzw. 33 Pro­zent des zu drei Vier­teln übri­gen Entgelts.

Ver­ein­fach­tes Rechen­bei­spiel bei einem kin­der­lo­sen Arbeit­neh­mer ohne Auf­sto­ckung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des (unter­stellt Brut­to für Netto) 

Nor­ma­ler Entgeltanspruch 4.000 €
25-pro­­zen­­ti­­ger Ent­gelt­teil vom Arbeitgeber  1.000 €
Feh­len­der Betrag 3.000 €
60 Pro­zent Kurzarbeitergeld 1.800 €
Kurz­ar­bei­ter­geld + Ent­gelt durch AG 2.800 €
Dif­fe­renz 1.200 €

Wel­che Pro­ble­me gibt es bei Insol­venz­geld und Kurzarbeitergeld?

  • Das Insol­venz­geld kann, obwohl es die Ent­gel­te für den Zeit­raum des Eröff­nungs­ver­fah­rens, also die Zeit vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens, absi­chern soll, erst nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens bean­tragt und damit noch spä­ter erst aus­ge­zahlt wer­den. Die­ses Pro­blem wird in der Pra­xis leicht über­wun­den mit der soge­nann­ten Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung, im Rah­men derer eine Bank infol­ge einer arbeit­neh­mer­sei­ti­gen Abtre­tung des Insol­venz­geld­an­spruchs das Insol­venz­geld in Form eines Dar­le­hens, des­sen Kos­ten (Zin­sen und Gebüh­ren) das Unter­neh­men zu tra­gen hat, verauslagt.
  • Das Kurz­ar­bei­ter­geld wird sei­tens der Agen­tur für Arbeit auch erst, nach­dem die Aus­zah­lung zuguns­ten der Arbeit­neh­mer schon fäl­lig war, an den Arbeit­ge­ber aus­ge­kehrt. Tat­säch­lich ist es daher Pra­xis, dass der Arbeit­ge­ber zunächst in Vor­leis­tung tritt, mit­hin den Arbeit­neh­mern am Ende eines Monats die gekürz­ten Ent­gel­te (auch das Kurz­ar­bei­ter­geld) aus­zahlt, die­ses sodann zur Erstat­tung bei der Agen­tur für Arbeit bean­tragt und dar­auf­hin, wenn die Behör­de den Antrag bear­bei­tet hat, von die­ser erstat­tet erhält. Die Zeit­span­ne der Antrags­be­ar­bei­tung kann dabei stark, je nach Arbeits­agen­tur, vari­ie­ren, teils von zwei Wochen bis zu zwei Mona­ten. Eine sol­che Vor­aus­zah­lung des Arbeit­ge­bers wür­de sich aber nicht mit einem Insol­venz­ver­fah­ren ver­tra­gen. Zum einen wür­de hier­durch die Liqui­di­tät belas­tet, zum ande­ren wür­de dies im Hin­blick auf einen Insol­venz­geld­an­spruch den „Aus­fall“ vereiteln.

War­um ist die Kom­bi­na­ti­on von Kurz­ar­bei­ter­geld und Insol­venz­geld den­noch sinnvoll?

Der eigent­li­che Effekt des Insol­venz­gel­des, bei vol­ler Pro­duk­ti­vi­tät (auch Über­stun­den wer­den über das Insol­venz­geld bezahlt), kei­ne Ent­gel­te zah­len zu müs­sen (kei­ne Per­so­nal­aus­ga­ben, aber vol­ler Umsatz) wird negiert, wenn sich wegen still­ste­hen­der Maschi­nen ein­fach kei­ne Pro­duk­ti­vi­tät ergibt (kei­ne Per­so­nal­aus­ga­ben, aber auch kein Umsatz). Wür­de man einen sol­chen Monat über das Insol­venz­geld lau­fen las­sen, ohne Kurz­ar­beit, behiel­ten die Mit­ar­bei­ter ihren vol­len Ent­gelt­an­spruch, wür­den über die Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung voll bezahlt, aber der Liqui­di­täts­ef­fekt blie­be aus.

„Fährt“ ein Unter­neh­men Kurz­ar­beit, erst recht bei gleich­zei­ti­ger Bean­tra­gung von Kurz­ar­bei­ter­geld, spart das Unter­neh­men Geld. Wenn nur auf­grund ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen Kurz­ar­beit ohne Kurz­ar­bei­ter­geld durch­ge­führt wird, schul­det der Arbeit­ge­ber nur das gekürz­te Ent­gelt. Der Ent­gelt­aus­fall wür­de sich im Rah­men der Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung ent­spre­chend redu­zie­ren. Wenn weni­ger Insol­venz­geld zur Aus­zah­lung durch die Bank kommt, ist es sodann güns­ti­ger im Fal­le der Ver­schie­bung der Ver­fah­rens­er­öff­nung (soge­nann­tes Rol­lie­ren) den Kurz­ar­beits­mo­nat abzu­lö­sen, um auf die­se Wei­se in einen Drei-Monats-Zei­t­raum zu kom­men, in dem man eine mög­lichst hohe Pro­duk­ti­vi­tät erreicht und den Insol­venz­geld­ef­fekt kom­plett aus­nut­zen kann.

Dies gilt erst recht, wenn gleich­zei­tig auch noch das Kurz­ar­bei­ter­geld in Anspruch genom­men wird, ins­be­son­de­re weil das Kurz­ar­bei­ter­geld nicht an die Arbeits­agen­tur erstat­tet wer­den muss. Das Pro­blem der lang­wäh­ren­den Bear­­bei­­tungs- und Erstat­tungs­zeit kann durch die Vor­fi­nan­zie­rung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des besei­tigt wer­den. Die­se Vor­fi­nan­zie­rung wird von eini­gen Ban­ken, die auch das Insol­venz­geld vor­fi­nan­zie­ren, angeboten.

Fol­gen am Beispiel

Das Unter­neh­men A hat einen deut­li­chen Auf­trags­rück­gang zu ver­schmer­zen. Die Pro­duk­ti­on wur­de um 75 Pro­zent her­un­ter­ge­fah­ren. Seit eini­gen Wochen ist das Unter­neh­men in Kurz­ar­beit, kann aber die rest­li­chen Ent­gel­te abseh­bar für April nicht mehr zah­len und stellt nach ent­spre­chend guter Bera­tung einen Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung. Eine Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung wird vor­be­rei­tet und ein­ge­lei­tet, es ist aber abseh­bar, dass auch der Mai nicht zu einer Aus­las­tung der Pro­duk­ti­on füh­ren wird. Die mit dem Betriebs­rat ver­ein­bar­te Betriebs­ver­ein­ba­rung (BV) sieht vor, dass Kurz­ar­beit unter der Bedin­gung der Bewil­li­gung von Kurz­ar­bei­ter­geld (KuG) durch die Arbeits­agen­tur steht. Da das Unter­neh­men das Kurz­ar­bei­ter­geld nicht ver­aus­la­gen kann, könn­te es jetzt auf einen KuG-Antrag ver­zich­ten. Die BV käme dann aber nicht zur Anwen­dung, Kurz­ar­beit könn­te nicht ange­ord­net wer­den, die Arbeit­neh­mer hät­ten wegen des Annah­me­ver­zugs des Arbeit­ge­bers einen vol­len Ent­gelt­an­spruch. Damit wür­de auch das Insol­venz­geld in vol­ler Höhe geschul­det. Mit dem April und dem Mai wür­de das Unter­neh­men zwei der drei Mona­te des Insol­venz­geld­zeit­raums „ver­schen­ken“.

Anders, wenn der KuG-Antrag gestellt und gleich­sam das KuG vor­fi­nan­ziert wür­de: Dann wür­de nur der Teil, der über­haupt noch an Ent­gel­ten geschul­det wird, weil er nicht vom KuG abge­deckt ist (also der pro­duk­ti­ve Teil, am Ein­zel­bei­spiel oben 25 Pro­zent, also 1.000 €, für die ja auch gear­bei­tet wur­de) über das Insol­venz­geld lau­fen. Wür­de man nun aus dem April und spä­ter aus dem Mai „her­aus­rol­lie­ren“, wären die (das sei­tens der Bank ver­aus­lag­te Insol­venz­geld betref­fen­den) Erstat­tungs­be­trä­ge um ein Viel­fa­ches gerin­ger (1.000 € statt 4.000 €) und wür­den eine güns­ti­ge­re Ver­schie­bung des Insol­venz­geld­zeit­raums ermöglichen.

Die abge­führ­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sind hier­bei gedank­lich zu ver­nach­läs­si­gen, weil die­se zwar abge­führt wür­den, aber nach Eröff­nung des Ver­fah­rens im Wege der Anfech­tung durch den Sach­wal­ter wie­der zur Mas­se gezo­gen würden.

Alles in allem macht die Kom­bi­na­ti­on von Kurz­ar­beit (-ergeld) und Insol­venz­geld Sinn, bedarf aber sowohl einer ein­ge­hen­den Prü­fung, ins­be­son­de­re der Arbeits­ver­trä­ge, der Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und Tarif­ver­trä­ge, als auch einer ent­spre­chen­den Vor­be­rei­tung.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Arbeits­recht, Fach­an­walt für Sozi­al­recht, Fach­an­walt für Medi­zin­recht Micha­el Kothes

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