MehrWert24 eG: Folgen der Insolvenz für die Anleger / Genossen

Die MehrWert24 eG hat einen Insolvenzantrag (Eigenantrag) beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) Dortmund gestellt. In Gesprächen und Telefonaten schildern mir die Anleger ihre Sorgen rund um ihren Beitritt. Im Mittelpunkt steht immer die Frage, ob das Geld endgültig verloren ist. Aber auch die Frage nach der Geltendmachung von Ansprüchen wird vermehrt gestellt. Hilfestellungen zu einigen Fragen finden geschädigte Anleger nachstehend.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen – im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung – gerne zur Verfügung.

I. Trifft es zu, dass die MehrWert 24 eG einen Insolvenzantrag gestellt hat?

Die Genossenschaft hat, vertreten durch ihren Vorstand, einen Insolvenzantrag (einen sogenannten Eigenantrag) gestellt. Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Dortmund hat bereits ein (uns bekanntes) Aktenzeichen vergeben, unter dem es das Eröffnungsverfahren führt.

Beschlüsse hat das Insolvenzgericht bis zum 09.08.2021 noch nicht veröffentlicht. Von einer zeitnahen Entscheidung und Veröffentlichung gehe ich allerdings aus.

II. Was müssen Anleger nun beachten?

Entscheidend ist, dass die Anleger keine Fristen verpassen und ihre Ansprüche bestmöglich geltend machen. Dies gilt sowohl für Ansprüche im Insolvenzverfahren selbst (vgl. hierzu sogleich unter 3.) als auch außerhalb der Insolvenz (vgl. hierzu sogleich unter 1.).

1. Ansprüche gegenüber nicht insolventen Anspruchsgegnern

In einer Vielzahl von Verfahren vertrete ich mit meinen Kolleginnen und Kollegen Anleger, die vor einem vergleichbaren Dilemma stehen. Die eigentliche Schuldnerin ist insolvent und das Geld scheint auf den ersten Blick verloren zu sein. Hier ist guter Rat anscheinend teuer, da die öffentlich verfügbaren Informationen in dieser Phase des Verfahrens sehr überschaubar sind.

Für den Erfolg ist u.a. entscheidend, dass frühzeitig bonitätsstarke und damit nicht insolvente Anspruchsgegner ausfindig gemacht werden.

In Betracht kommen regelmäßig Ansprüche gegenüber den (ehemaligen) Vorständen, Wirtschaftsprüfern etc. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang die scheinbar die Insolvenz auslösende Entscheidung des OLG Hamm. Aus Anlegersicht vielversprechend ist auch die Tatsache, dass eine sogenannte D&O-Versicherung abgeschlossen wurde. Die Möglichkeit sich erfolgreich schadlos halten zu können, wird durch solche Versicherungen signifikant erhöht.

2. Sind Ansprüche durch das Insolvenzverfahren gehemmt?

Die Antwort auf diese Frage ist: Nein! Erst mit der Anmeldung der Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren sind die Ansprüche des Anlegers gegenüber der insolventen Gesellschaft gehemmt.

Ansprüche gegenüber Dritten, wie z.B. Vorständen, Wirtschaftsprüfern etc. werden durch die Forderungsanmeldung nicht gehemmt. Diese Ansprüche verjähren unabhängig von der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Der Ausgang des Insolvenzverfahrens kann regelmäßig nicht abgewartet werden. Insolvenzverfahren, wie das hiesige, ziehen sich zeitlich über mehrere Jahre. Kurzum: bevor das Insolvenzverfahren beendet ist, sind Schadensersatzansprüche gegen andere Anspruchsgegner verjährt.

Für Anleger bedeutet dies: Ein zügiges Handeln ist ebenso erforderlich wie die rechtzeitige Hemmung der Verjährung, damit die Quote am Ende des Insolvenzverfahrens nicht die Einzige (Rück-)Zahlung und einem hohen Verlust bleibt

3. Rechtzeitige und richtige Weichenstellung im Insolvenzverfahren

Anleger fragen mich zu Recht, ob sie sich im Insolvenzverfahren vertreten lassen können und müssen. Zwingend ist die Vertretung nicht, gleichwohl rate ich meinen Mandanten sich professionell vertreten zu lassen. Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher ist, ob und in welcher Höhe eine Insolvenzquote gezahlt wird, ist die Geltendmachung der Ansprüche zielführend. Nur wer seine Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend macht, erhält eine Insolvenzquote und kann auf das Insolvenzverfahren selbst Einfluss nehmen.

Rückblickend kann ich feststellen, dass sich die Vertretung im Insolvenzverfahren für die Anleger bisher immer gelohnt hat.

III. Welche Schritte empfehle ich meinen Mandanten

Im ersten Schritt biete ich den Anlegern eine kostenlose Erstberatung an. Sollte eine weitere Rechtsverfolgung aussichtsreich erscheinen, teile ich dies den Ratsuchenden ebenso mit, wie eine etwaige Aussichtslosigkeit.

Ein wichtiger und für Anleger entscheidender Punkt ist die Kostenfrage. Mit der ersten Kontaktaufnahme entstehen keine Kosten. Geschädigte Anleger, die sich vertreten lassen wollen, werden – bevor Kosten entstehen – über das Kosten-/Nutzenverhältnis von mir informiert. Auch eine Information über die Höhe der Kosten ist vor Erteilung des Mandats für mich selbstverständlich.

Rechtsschutzversicherten Anlegern biete ich regelmäßig eine (kostenlose) Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung an.

Seit über zwölf Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrechts sowie geprüfter ESUG-Berater, DIAI sowie Partner der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: ed.wa1713429578l-rbb1713429578@iksw1713429578orob1713429578

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

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Über den Autor

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski

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