Besser Chancen bei der Schenkungsanfechtung §134 InsO – BGH: Subjektive Vorstellung des Schuldners ist entscheidend
Die sogenannte Schenkungsanfechtung nach § 134 der Insolvenzordnung (InsO) ist für Gläubiger sehr gefährlich. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, oft einfach nur Schenkung genannt, muss diese im Fall der Insolvenz des Schenkenden an den Insolvenzverwalter herausgeben. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass die Schenkung innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgt ist. Ob der Schenkende zu diesem Zeitpunkt [...]

