Insolvenzeröffnungsverfahren: Können auch „Nichtgläubiger“ Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss werden?

Bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren spielt der vorläufige Gläubigerausschuss eine zentrale Rolle. Er beeinflusst maßgeblich die Weichenstellungen zwischen Antragstellung und Eröffnungsbeschluss, insbesondere was die Auswahl der Verfahrensorgane und die Überwachung des Geschäftsbetriebs betrifft. Umso relevanter ist daher die Frage, wer diesem Gremium angehören darf. Der folgende Beitrag beleuchtet, ob auch Personen ohne Gläubigerstellung („Nichtgläubiger“) Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses werden können und wie die aktuelle Rechtslage einzuordnen ist.

Rechtliche Einordnung und Bedeutung des vorläufigen Gläubigerausschusses

Der vorläufige Gläubigerausschuss ist ein wichtiges Organ im vorläufigen Insolvenzverfahren (vorläufiges Eigenverwaltungs- oder vorläufiges Regelinsolvenzverfahren) und in den §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 a, 22a InsO geregelt.

Da mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor der ersten Gläubigerversammlung gemäß § 67 InsO gegebenenfalls ein „endgültiger“ Gläubigerausschuss vom Insolvenzgericht eingesetzt wird, spricht man von einem vorläufigen Gläubigerausschuss.

Einsetzung und Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses

Der vorläufige Gläubigerausschuss wird entweder auf Antrag des Schuldners eingesetzt oder wenn das Insolvenzgericht dies für erforderlich hält (sog. Kann-Ausschuss) oder wenn bestimmte gesetzliche Merkmale vorhanden sind, die in § 22a Abs. 1 InsO normiert sind (sog. Muss-Ausschuss).

Bereits vor der Insolvenzeröffnung (zwischen Insolvenz-antragstellung und Eröffnungsbeschluss) hat der vorläufige Gläubigerausschuss wichtigen Einfluss auf das gesamte Insolvenzeröffnungsverfahren.

So hat der vorläufige Gläubigerausschuss z. B. ein sehr starkes Mitspracherecht bei der Auswahl des vorläufigen Sachwalters bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters. Entscheiden sich die Mitglieder einstimmig, sind ihre Vorschläge für das Gericht bindend, sofern die vorgeschlagene Person geeignet ist.

Als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sollen Vertreter der Absonderungsberechtigten, der größten Insolvenzgläubiger und der Kleingläubiger sowie der Arbeitnehmer vertreten sein.

Seine Aufgaben sind insbesondere die Überwachung des vorläufigen Sachwalters bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters. Er kann den laufenden Geschäftsbetrieb bei sämtlichen Themen mitgestalten und verfahrenslenkende Beschlüsse fassen.

Somit ist der vorläufige Gläubigerausschuss ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Gläubigerinteressen.

Rechtslage und Meinungsstand zur Mitgliedschaft von „Nichtgläubigern“

Wenn der vorläufige Gläubigerausschuss also der Stärkung der Gläubigerinteressen dient, stellt sich die Frage, ob auch sogenannte „Nichtgläubiger“ Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses werden können.

Ohne einen Blick in die Insolvenzordnung zu werfen, käme man sicherlich schnell zu dem naheliegenden Ergebnis, dass ein „Nichtgläubiger“ kein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses werden darf und kann.

Verwundert reibt man sich allerdings die Augen, wenn man sodann einen Blick in § 67 Abs. 3 InsO wirft. Dort steht: „Zu Mitgliedern des („endgültigen“) Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.“ Für den „endgültigen“ Gläubigerausschuss nach Insolvenzeröffnung bleibt hier also kein Spielraum für Diskussionen. Auch „Nichtgläubiger“ können Mitglieder dieses „endgültigen“ Ausschusses sein.

Die gesetzlichen Vorschriften für den vorläufigen Gläubigerausschuss finden sich jedoch, wie bereits erwähnt, in den §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a InsO.

Bis zum 31.12.2000 verwies § 21 Abs. 2 Nr. 1a S. 1 InsO lediglich auf § 67 Abs. 2 InsO und nicht auf § 67 Abs. 3 InsO. Daraus schlussfolgerte die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass sogenannte „Nichtgläubiger“ keine Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses werden konnten.

Erst mit der damaligen („Evaluations“-)Novelle zum 01.01.2021 hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 2 Nr. 1a S. 1 InsO auch den Verweis auf § 67 Abs. 3 InsO aufgenommen. Seitdem gilt dem Wortlaut nach auch für den vorläufigen Gläubigerausschuss, dass „Nichtgläubiger“ Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses werden können.

Fraglich bleibt allerdings, wie in diesem Zusammenhang § 21 Abs. 2 Nr. 1a S. 2 InsO zu verstehen ist. Dort schreibt der Gesetzgeber: „Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden.“

Hieraus könnte man folgern, dass „Nichtgläubiger“ im vorläufigen Gläubigerausschuss nicht Mitglieder werden können und erst im „endgültigen“ Gläubigerausschuss und auch nur dann Mitglieder werden können, sofern sie bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gläubiger werden. So lautet zumindest § 21 Abs. 2 Nr. 1a S. 2 InsO.

Dies stünde allerdings im krassen Widerspruch zur Aussage des § 67 Abs. 3 InsO (und dem Verweis in § 21 Abs. 2 Nr. 1a S. 1 InsO), wonach auch Personen, die keine Gläubiger sind, zu Mitgliedern des „endgültigen“ Gläubigerausschusses bestellt werden können.

Somit bleibt festzuhalten, dass es sich bei § 21 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 InsO nach der Novelle zum 01.01.2001 um ein redaktionelles Versehen handelt und der Gesetzgeber scheinbar vergessen hat, diesen gänzlich zu streichen. Andernfalls würde die erneute Aufnahme des Verweises auf § 67 Abs. 3 InsO in § 21 Abs. 2 Nr. 1a S. 1 InsO keinen Sinn ergeben.

Fazit

Auch Personen, die keine Gläubiger sind (sogenannte „Nichtgläubiger“) können Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses werden. Damit eröffnet das Gesetz bewusst einen erweiterten Spielraum bei der Besetzung dieses Gremiums. Dies kann in der Praxis unter anderem dann sinnvoll sein, wenn für die Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens spezielle Sachkunde oder Branchenexpertise erforderlich ist.

Volker Schreck

Über den Autor

Assessor jur. Volker Schreck

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