Lange haben die Anleger der insolventen P&R-Gesellschaften auf die angekündigten und vorausgefüllten Forderungsanmeldungen der Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé und Dr. Philip Heinke gewartet. Das Warten hat für viele Investoren zwar ein Ende, gelohnt haben wird es sich allerdings nicht.

Für die Geschädigten der P&R-Insolvenz klangen die Ankündigungen der Insolvenzverwalter sehr vielversprechend. Die Verwalter wollten den Anlegern unterschriftsreife Forderungsanmeldungen überlassen. Eine anwaltliche Vertretung, so die Verwalter, sei zwar rechtliche zulässig, doch eine rechtliche Beratung und Vertretung nicht unbedingt erforderlich.

Offensichtlich wollen Jaffè und Heinke sich die Arbeit vereinfachen, indem sie den Anlegern vorausgefüllte Forderungsanmeldungen überlassen. Den Investoren erweisen die Verwalter damit jedoch keinen Gefallen. Die Befürchtung, dass die überlassenen Anmeldungen nicht ausreichend individualisiert, substantiiert und damit nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbar sind, hat sich bestätigt. Dies wird jeder Anleger, der mehr als einen Vertrag geschlossen hat, bestätigen können.

Es bleiben noch nachfolgende Fragen offen:

  1. Warum sind die vorausgefüllten Forderungsanmeldungen fehlerhaft?
  2. Welche Risiken gehen Anleger ein, wenn sie die Forderungsanmeldungen der Verwalter verwenden?
  3. Welche Besonderheiten ergeben sich aus dem Schreiben und der vorausgefüllten Forderungsanmeldung für die Anleger (Verzicht auf Rechte)?
  4. Kostenlose Vertretung auf den Gläubigerversammlungen im Oktober 2018 durch die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  1. Warum sind die vorausgefüllten Forderungsanmeldungen fehlerhaft?

Den fieberhaft erwarteten und mehreren Seiten starken Briefen ist ein vorausgefüllter Vordruck eines Standardformulars (wie er im Internet heruntergeladen werden kann) sowie eine Aufstellung der anzumeldenden Beträge beigefügt. Individuell sind die Angaben zum Namen, zur Anschrift, zur Kontoverbindung sowie zur Höhe der anzumeldenden Forderungssumme. Der standardisiert angegebene Forderungsgrund „Forderung aus Vertrag/Schadensersatz“ wird ebenso wenig erläutert, wie er begründet wird. Ansprüche, die auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützt werden könnten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Das OLG München hat – auch dort ging es um eine Forderungsanmeldung – unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof festgestellt, dass es einer „hinreichenden Darlegung des Lebenssachverhalts“ in der Forderungsanmeldung bedarf, damit dem „Insolvenzverwalter und den Gläubigern eine zutreffende rechtliche Beurteilung der angemeldeten Forderung“ möglich ist. Die hier von den Verwaltern vorgelegten Forderungsanmeldungen erfüllen die vom OLG München geforderten Voraussetzungen wohl nicht.

2. Welche Risiken gehen Anleger ein, wenn sie die Forderungsanmeldung der Verwalter verwenden?

Investoren, die diese Anmeldung verwenden, gehen das Risiko ein, dass andere Anleger ihre Forderung bestreiten, da diese nicht nachvollziehbar ist. Allein für die Insolvenzverwalter und vielleicht noch für den Anleger selbst, ist die Forderungsanmeldung nachvollziehbar. Anleger, die mehr als einen Vertrag geschlossen haben, werden die vorausgefüllten Forderungsanmeldungen in der Regel auch nur nachvollziehen können, wenn sie ihre Zeichnungsunterlagen etc. hinzuziehen. Wie soll es den anderen Gläubigern gehen, denen diese Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, die sich im Prüftermin aber rund 80.000 nahezu gleichlautenden Forderungsanmeldungen ausgesetzt sehen? Kurz gesagt: Dies wird nicht möglich sein! Den anderen Gläubigern, denen weder die Finanzbuchhaltung der Verwalter noch die Unterlagen der Anleger zur Verfügung stehen, können die vorausgefüllten Forderungsanmeldungen nicht nachvollziehen. Sie könnten folglich diese Anmeldungen bestreiten. Das hätte für die Anleger fatale Folgen: Denn bestrittene Forderungen erhalten keine Quote im Insolvenzverfahren und ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren können verjähren. Für die Gläubiger, deren Forderungen nicht bestritten wurde, würde sich die Quote dagegen erhöhen (sie nehmen selbst an der Verteilung der Masse teil, die bestrittenen Forderungen hingegen nicht).

3. Welche Besonderheiten ergeben sich aus dem Schreiben und der vorausgefüllten Forderungsanmeldung für die Anleger (Verzicht auf Rechte)?

Zudem enthält die zur Verfügung gestellte, vorausgefüllte Forderungsanmeldung den Aufdruck: „Ich mache keine Aussonderungsrechte oder Absonderungsrechte geltend.“ Die Investoren sollen also auf dahingehende Rechte vor dem Berichtstermin verzichten und zugleich bis zum 29.08.2018 sowohl die Forderungen als auch ihre Teilnahme an dem Berichtstermin im Oktober 2018 bei den Insolvenzverwaltern anmelden, obwohl die vom Gericht gesetzte Frist erst am 14.09.2018 abläuft.

Anleger sollten nicht dem Irrtum aufsitzen, dass die Insolvenzverwalter sie vertreten. Den Insolvenzverwaltern obliegt es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Wenn hierzu die Inanspruchnahme der Anleger erforderlich ist, werden die Verwalter auch davor nicht zurückschrecken. Gläubiger, die nicht zugleich Anleger sind, könnten durchaus an der Neutralität der Verwalter zweifeln.

Die Vorausfüllung der Forderungsanmeldung sowie der Hinweis darauf, dass man diese verwenden solle, wozu die Gläubiger nicht verpflichtet sind, erleichtert in erster Linie dem Verwalterbüro die Arbeit. Allerdings auf Kosten der Anleger. Einfacher als mit dem Versand von vorausgefüllten mit QR-Codes versehenen Forderungsanmeldungen (die wohl über einen Dienstleister erstellt wurden, den wohlmöglich noch die Masse zahlen soll) kann es sich das Verwalterbüro nicht machen. Es muss nur noch prüfen, ob die Formulare zurückkommen, und die Daten in die Insolvenztabelle übertragen.

Auf die Belange der Anleger, die ein Interesse daran haben, dass ihre Anmeldungen einer gerichtlichen Überprüfung im Bestreitensfalle standhalten, wird somit keine Rücksicht genommen. Die Verwalter halten die von ihnen selbst ermittelte Forderungshöhe sogar für streitbar, was auf Seite 3 der Schreiben der Verwalter klargestellt wird: „Es bedeutet aus den geschilderten Gründen aber nicht, dass die Ansprüche auch in der angegebenen Höhe berechtigt wären und so wie angemeldet zur Tabelle festgestellt werden könnten.“ Die Verwalter schließen also nicht aus, dass sie die von ihnen selbst vorausgefüllten Anmeldungen bestreiten werden.

4. Kostenlose Vertretung auf den Gläubigerversammlungen im Oktober 2018 durch Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wir raten geschädigten Anlegern, die Forderungen professionell anmelden zu lassen, was wir für die Anleger gerne übernehmen. Allen nicht von uns vertretenen Anlegern, die nicht rechtsschutzversichert sind oder deren Versicherung die Teilnahme an den Berichtsterminen nicht übernimmt, bieten wir eine kostenlose Vertretung in den Berichtsterminen am 17.10. und 18.10.2018 in München sowie einen ausführlichen Bericht innerhalb von zehn Tagen nach der Versammlung an. Zahlreiche Anleger scheuen sowohl den Kostenaufwand für die Anreise nach München, als auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren. Wir können diese Rechte gerne für geschädigte Anleger wahrnehmen.

Anleger, die von uns nur in den Berichtsterminen/Gläubigerversammlungen am 17.10. und 18.10. 2018 vertreten werden möchten, sollten uns eine Stimmrechtsvollmacht zusammen mit dem Anmeldeformular (bitte jeweils handschriftlich unterzeichnet und im Original) und einer Kopie der eingereichten Forderungsanmeldung übersenden.

Für Anleger, die uns mit der Forderungsanmeldung beauftragt haben, melden wir die Forderung im Insolvenzverfahren an und vertreten diese selbstverständlich in den Berichtsterminen /Gläubigerversammlungen am 17.10. und 18.10.2018.

Über Buchalik Brömmekamp

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter, als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich einfach per E-Mail: ed.pm1713550320akemm1713550320eorb-1713550320kilah1713550320cub@n1713550320egaln1713550320alati1713550320pak1713550320, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

 

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