Prämiensparverträge: BGH ebnet Weg für Zinsnachzahlungsansprüche von Verbrauchern   

Im Zinsstreit um flexible Prämiensparverträge, die in der Vergangenheit von vielen Sparkassen und Volksbanken angeboten wurden, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Grundsatzurteil vom 06.10.2021 auf die Seite der Verbraucher gestellt. Zinsnachforderungen von tausenden Prämiensparern könnten die Folge sein.

  1. Bisherige Praxis

Sogenannte Prämien- oder Bonussparverträge, also langfristige Sparverträge mit variabler Verzinsung und nach Vertragslaufzeit gestaffelten Prämien, beschäftigen schon seit längerem die Gerichte. Die in den Prämiensparverträgen jahrelang verwendeten Zinsanpassungsklauseln, die dem Geldinstitut ein intransparentes, einseitiges Zinsanpassungsrecht zusprechen, werden regelmäßig als unwirksam, weil unvereinbar mit AGB-Recht angesehen. Die hierdurch entstehende Vertragslücke muss durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür bei der Zinsanpassung das anfängliche Äquivalenzverhältnis zwischen dem ursprünglich vereinbarten Zins und einem Referenzzins beizubehalten. Die Sparkassen haben als Referenzzins in der Vergangenheit sogenannte Mischzinsen heranzogen, die sie aus bis zu drei unterschiedlichen Zinsen anderer Vergleichsprodukte einschließlich solcher mit nur kurzer Laufzeit gebildet haben. Die Beimischung kurzlaufender Zinsprodukte sorgte aufgrund des starken Zinsrückgangs in den vergangenen Jahren für nicht unerhebliche Renditeeinbußen bei den Prämiensparern.

2. Neue Rechtsprechung

Mit Musterfeststellungsurteil vom 22.04.2020 (Az. XI ZR 234/20) hat das OLG Dresden solchen Mischzinsen erstmals eine Absage erteilt und konkrete Parameter zur Bestimmung des Referenzzinses bei Prämiensparverträgen festgelegt. In der Revisionsinstanz hat der BGH diese Feststellungen nunmehr weitgehend bestätigt. Danach ist die Zinsanpassung durch die Bank bei Prämiensparverträgen folgenden Bedingungen unterworfen:

  • Als Referenzzins muss ein von der Deutschen Bundesbank erhobener und monatlich veröffentlichter Zinssatz für langfristige Sparverträge verwendet werden.
  • Die Zinsanpassung erfolgt als sogenannte „relative“ Anpassung; d.h. der anfängliche prozentuale Abstand des Vertrags- zum Referenzzinssatz muss während der gesamten Vertragslaufzeit beibehalten werden.
  • Die Zinsanpassung hat monatlich und ohne Berücksichtigung einer bestimmten Anpassungsschwelle zu erfolgen.

Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass Zinsnachzahlungsansprüche der Verbraucher frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden, sodass die Verjährung dieser Ansprüche nicht vor Beendigung des Prämiensparvertrags beginnt. Offengeblieben ist hingegen, welchen konkreten Referenzzins die Sparkassen bei der Zinsanpassung zugrunde legen müssen. Hierzu hat der BGH entschieden, dass das Berufungsgericht für die Höhe der variablen Verzinsung einen maßgebenden Referenzzinssatz bestimmen muss. Das insoweit erneut zuständige OLG Dresden muss also festlegen, welcher Referenzzinssatz geeignet ist.

3. Fazit und Ausblick

Mit seinem wegweisenden Urteil hat der BGH klargestellt, dass bei der Verzinsung von Prämiensparverträgen dem zumeist langen Anlagehorizont der Sparer Rechnung getragen werden muss und daher ein entsprechend langfristig ausgerichteter Referenzzins heranzuziehen ist. In Betracht kommt dabei insbesondere der leitende Zinssatz der Deutschen Bundesbank WX4260, der auf der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefen inländischer Emittenten mit einer mittleren Restlaufzeit von neun bis zehn Jahren beruht und monatlich angepasst wird. In mehreren Parallelverfahren haben erstinstanzliche Gerichte diese Zinsreihe bereits als zulässigen Referenzzins zugrunde gelegt und Zinsnachzahlungsklagen von Verbrauchern stattgegeben (LG Duisburg, Urteil vom 06.09.2021, Az. 3 O 300/20; LG Duisburg, Urteil vom 27.08.2021; Az. 3 O 301/20; LG Deggendorf, Urteil vom 24.09.2020, Az. 31 O 232/20; LG Dresden, Urteil vom 24.09.2020, Az. 9 O 2203/19). Nach dem nun ergangenen BGH-Urteil dürfte die Anzahl solcher Klagen weiter steigen und zum Teil hohe Nachzahlungen der Sparkassen zur Konsequenz haben.

Über den Autor

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Till Sallwey

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