Nachdem Insolvenzverwalter Oliver Schartl Ende 2018 gegen die Anleger der insolventen Premium Safe Limited Anfechtungsansprüchen geltend gemacht hat, droht er nun mit Klagen. Schartl (Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen) fordert von zunächst rund 1.000 Anlegern, die Nachrangdarlehen oder Genussrechte der Premium Safe Limited sowie der Premium Safe Limited & Co. Verwaltung KG erwarben, die erhaltenen Zinsen zurück. Insgesamt könnten sogar rund 3.200 Anleger betroffen sein. Mit der Durchsetzung der Ansprüche wurde die Kanzlei Schultze & Braun beauftragt. Gegen die Inanspruchnahme des Verwalters bestehen zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten, weshalb Anlegern die Zahlung des Rückforderungsbetrages zunächst nicht geraten werden kann.

Anfechtung der erhaltenen Zinsen wegen Schneeballsystem

Die Rückforderung der seinerzeit gezahlten „Zinsen/Renditen“ wird mit der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschrift über eine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) begründet. Oliver Schartl beruft sich auf den Bundesgerichtshof und seine Rechtsprechung zur Scheingewinnausschüttung. Danach habe Premium Safe keine Gewinne erzielt und somit hätte das Unternehmen keine Ausschüttungen an die Anleger vornehmen dürfen. Die Zahlungen an die Investoren seien aus dem Anlagevermögen des Unternehmens geleistet oder eingehende neue Anlegergelder seien dazu verwendet worden. Dabei handelt es sich um ein Schneeballsystem. Nun müsse er die Auszahlungen eines Schneeballsystems zurückfordern. Zudem wird die Auffassung vertreten, dass die Zinszahlungen nicht wirksam vereinbart worden seien. Weiterhin wird in den Rückforderungsschreiben die Verurteilung des Direktors Daniel Uckermann bemüht.

Investoren, die auf das erste Schreiben der Kanzlei nicht reagierten und sich auch nicht vertreten lassen, wird nun in einem zweiten Schreiben mit einer Klage gedroht. Damit setzen sie sich einem weiteren Kostenrisiko aus. In einem ersten Schritt ist zu klären, welche Verteidigungsstrategie gegen die Inanspruchnahme zielführend ist, denn auch für den Insolvenzverwalter und dessen beauftragte Kanzlei stellt die Inanspruchnahme der Anleger keinen „Selbstläufer“ dar.

Erfolgversprechende Verteidigung gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters

Buchalik Brömmekamp hat die vom Insolvenzverwalter behaupteten Anfechtungsansprüche kritisch geprüft und sieht erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter. Insbesondere die mögliche Entreicherung der Anleger sollte geprüft werden, wenn das eingenommene Geld bereits wieder ausgegeben wurde und sich damit nicht mehr im Besitz des Anlegers befindet.

Anleger, die ein Schreiben der Kanzlei Schultze & Braun erhalten haben, sollten Zahlungen daher nicht vorschnell leisten und sich insoweit anwaltlich beraten lassen.

Forderungsanmeldung noch möglich

Obwohl die Frist zur Forderungsanmeldung am 28. Juni 2016 ablief, können Gläubiger ihre Forderungen weiterhin anmelden. Durch die verspätete Anmeldung der Forderung wird vom Gericht lediglich eine Nachmeldegebühr in Höhe von 20 Euro erhoben. Von der Anmeldung haben die meisten Anleger bislang Abstand genommen, da sie bislang entweder von einer nachrangigen Forderung ausgingen oder aber von der Insolvenz keine Kenntnis hatten. Aufgrund des vorliegenden Strafurteils gegen Daniel Uckermann können die Forderungen deliktisch angemeldet werden, wodurch die Anleger eine einfache Forderung im Sinne des § 38 InsO haben.

3.200 Anleger betroffen

Über das Vermögen der Premium Safe Limited wurde vor über zwei Jahren das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem rund 3.200 Anleger geschädigt wurden. Die Premium Safe Limited sowie die Premium Safe Limited & Co. Verwaltung KG haben rund 43 Millionen Euro am Kapitalmarkt eingesammelt. Zum Teil wurde mit dem Abschluss von Versicherungspolicen, welche die Nachrangdarlehen absichern sollten, geworben. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass diese Versicherungspolicen überwiegend gefälscht waren.

Über Buchalik Brömmekamp

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom Focus zur Top-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gerne mit uns per E-Mail: ed.pm1711716522akemm1711716522eorb-1711716522kilah1711716522cub@n1711716522egaln1711716522alati1711716522pak1711716522, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

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