PROKON meldet Insolvenz an – wie geht es weiter?

Anfang des Monats überraschte die PROKON Regenerative Energien GmbH (PROKON) ihre Anleger mit einem Rundschreiben, in dem das Unternehmen ankündigte, Ende Januar 2014 „Planinsolvenz anmelden“ zu müssen. PROKON hatte seit dem Jahr 2003 so genannte Genussrechte in unterschiedlichen Varianten herausgegeben; bei Genussrechten handelt es sich um eine besondere Anlageform, deren rechtliche Ausgestaltung höchst unterschiedlich sein kann. Nach Angaben von PROKON sei ein Insolvenzantrag des Unternehmens nur zu vermeiden, wenn mindestens 95 Prozent des Genussrechtskapitals von den Anlegern weiterhin bis mindestens zum 31.10.2014 gehalten würden. Für den Fall einer nach diesem Zeitpunkt erfolgenden Kündigung sollen die Anleger einer ratenweisen Rückzahlung zustimmen. Zwischenzeitlich hatte das Unternehmen seine Darstellung modifiziert: Die der Kündigung folgenden Rückzahlungsansprüche der Anleger gegen PROKON seien bei Prüfung der Insolvenzantragspflicht nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Ein Insolvenzantrag müsse deshalb – unabhängig von dem Verhalten der Anleger – nicht gestellt werden.

Am heutigen Mittwoch, den 22.01.2014, erfolgte dann die erneute Kehrtwende:

PROKON beantragt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Viele Anleger fragen sich, was nun mit dem von ihnen investierten Geld passiert. Ob und zu welchem Zeitpunkt PROKON verpflichtet ist, wieder Zinsen an die Anleger zu zahlen, und das angelegte Kapital herauszugeben, ist noch völlig offen.

Derzeit ist aufgrund der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das zuständige Insolvenzgericht Itzehoe mit keinen weiteren Zahlungen an die Anleger zu rechnen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird sich zunächst einen Überblick verschaffen. Üblicherweise werden einstweilen nur solche Zahlungen vorgenommen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen. Die bisherige Geschäftsführung ist ohne den vorläufigen Insolvenzverwalter handlungsunfähig und damit faktisch entmachtet. Ob und wie es mit PROKON weiter geht, wird sich erst in den nächsten Wochen, möglicherweise sogar Monaten herausstellen.

Nach der Darstellung von PROKON sei der in der Bilanz zum 31.10.2013 ausgewiesene Verlust allein auf die hohen Zinszahlungen an die Anleger zurückzuführen. Hätte man nicht 8 Prozent, sondern etwa nur 2,9 Prozent Zinsen an die Anleger ausgezahlt, wäre kein Verlust vorhanden. PROKON habe „zu jeder Zeit operative Gewinne gemacht“.

Glaubt man der Darstellung von PROKON, ist das Unternehmen erfolgreich und lediglich eine finanzwirtschaftliche Sanierung erforderlich. Gerade hierfür ist ein Insolvenzverfahren unter Umsetzung eines Insolvenzplans sehr gut geeignet. Ein solcher Plan kann auch für Genussrechtsinhaber von Vorteil sein, deren Forderungen im Insolvenzverfahren nachrangig sind (Vgl. hierzu das Interview mit dem Sanierungsexperten Rechtsanwalt Robert Buchalik). Denn in einem Insolvenzplan kann eine Befriedigung auch der nachrangigen Gläubiger ausdrücklich vorgesehen werden. Durch die Aufnahme eines neuen Investors, Instrumente wie den Debt-to-Equity-Swap sowie Forderungsverzichte kann nach Durchführung einer Insolvenz und der erfolgreichen Umsetzung eines Insolvenzplans ein ertrags- und wettbewerbsfähiges Unternehmen mit einer vernünftigen Finanzierungsstruktur geschaffen werden. Nunmehr bleibt zu hoffen, dass die Rahmenbedingungen für einen interessengerechten Insolvenzplan geschaffen werden, bei dem das Unternehmen erhalten bleibt und die Ansprüche der Anleger zumindest teilweise befriedigt werden.

Entscheidend für den Anleger ist, wie die von ihnen gezeichneten Genussrechte rechtlich ausgestaltet sind. Erforderlich ist hierzu eine Prüfung im Einzelfall. Unabhängig davon informieren wir Sie gerne zu folgenden insolvenzrechtlichen Fragen:

  • Was bedeutet die Insolvenz der PROKON Regenerative Energien GmbH (PROKON) für mich als Anleger?
  • Kann bzw. muss ich meine Genussrechte kündigen?
  •  Welche Rechte, Pflichten und Einflussmöglichkeiten habe ich im Fall der Insolvenz?
  • Was bekomme ich im Fall der Insolvenz?
  • Muss ich von PROKON erhaltene Beträge (Kapitalrückzahlung, Zinsen) zurückzahlen?
  • Wie nehme ich im Fall der Insolvenz meine Rechte war?
  • Kann ich im Fall der Insolvenz Ansprüche gegen die Geschäftsführung geltend machen?

Die Wirtschaftsrechtskanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte | Steuerberater ist auf Insolvenzrecht spezialisiert und verfügt insbesondere über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Eigenverwaltung in Unternehmensinsolvenzverfahren. Seit Inkrafttreten der reformierten Insolvenzordnung im Jahr 2012 hat Buchalik Brömmekamp rund 40 Unternehmen bei der Durchführung einer Insolvenz in Eigenverwaltung beraten und begleitet.

Senden Sie uns unverbindlich eine E-Mail an ed.pm1713615296akemm1713615296eorb-1713615296kilah1713615296cub@g1713615296nutar1713615296ebzne1713615296vlosn1713615296i1713615296 mit Ihrem Namen und der Art Ihrer PROKON-Beteiligung. Wir nehmen dann schnellstmöglich Kontakt mit Ihnen auf, und geben Ihnen die Möglichkeit, unsere Antworten zu den o.g. insolvenzrechtlichen Fragen gegen Zahlung einer pauschalen Vergütung i.H.v. 100,00 Euro (incl. 19 % MwSt.) in Schriftform zu erhalten. Eine ausführliche persönliche Beratung oder Interessenvertretung kann erfolgen, sofern dies gewünscht wird und in Ihrem Fall wirtschaftlich vernünftig ist.

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