Die Restrukturierungsanzeige als Beseitigung einer bestehenden Überschuldung
Das Amtsgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss (AG Köln v. 09.12.2024 – 82 RES 1/24) bejaht, dass eine ausreichend konkrete Anzeige nach § 31 StaRUG den Insolvenzgrund der Überschuldung beseitigen kann. Dies hat weitreichenden Folgen für die Praxis. Der Beitrag stellt die zentralen Aussagen des Beschlusses vor und erläutert, welche Restrukturierungsmaßnahmen, wie etwa eine befreiende Schuldübernahme, zulässig sind.
Das Wichtigste in Kürze:
- Eine Restrukturierungsanzeige beseitigt bei hinreichender Erfolgsaussicht der Restrukturierung die eingetretene Überschuldung
- Im Restrukturierungsplan können bei Zustimmung aller Betroffenen auch Maßnahmen getroffen werden, die ansonsten zum Schutz der Gläubiger „planfest“ sind, etwa das Erlöschen von Forderungen oder die befreiende Schuldübernahme.
- Auch der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger kann für diese Gläubiger solchen Maßnahmen zustimmen. Das gilt auch dann, wenn seine Vollmacht nur allgemein auf seine „gesetzlichen Befugnisse“ Bezug nimmt.
I. Die Entscheidung des AG Köln
Die Entscheidung des AG Köln beleuchtet drei Themen, von denen vor allem die ersten beiden wichtige allgemeine Grundsätze der Restrukturierung nach dem StaRUG betreffen. Denn sehr häufig wird ein drohend zahlungsunfähiges Unternehmen, das für sich die Instrumente des StaRUG in Anspruch nehmen will, auch überschuldet sein und müsste dafür nach § 19 InsO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Für eine Restrukturierung ist es dann -anscheinend- zu spät.
Zur Erinnerung: Eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO setzt in der Regel einen Prognosezeitraum von bis zu 24 Monaten voraus, die Überschuldung nach § 19 InsO einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten. In den allermeisten Fällen werden Anträge auf Restrukturierung in den gemeinsamen 12-Monats-Zeitraum fallen.
Daher ist es von entscheidender Bedeutung, ob und wann die Restrukturierungsanzeige nach § 31 StaRUG die Antragspflicht nach § 19 InsO verdrängen kann.
II. Der Sachverhalt beim AG Köln
Die Schuldnerin war eine Immobilienentwicklungsgesellschaft. Sie entwickelte vor allem Grundstücke für Wissenschaftsparks. Ihre Finanzierung stammte zu einem guten Teil von Anleihegläubigern, für deren Anleihen das Schuldverschreibungsgesetz galt. Die Schuldnerin war drohend zahlungsunfähig, wobei die Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 12 Monaten eintreten würde. Sie war auch überschuldet im Sinne des § 19 InsO.
Zur Abwendung der Insolvenz plante sie eine Restrukturierung nach dem StaRUG. Dabei sah sie gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie die Herabsetzung und anschließende Erhöhung des Kapitals vor, aber auch die Gründung einer Auffanggesellschaft, die unter anderem die Forderungen der Anleihegläubiger und nachrangiger Restrukturierungsgläubiger übernehmen sollte.
Die Schuldnerin selbst sollte von diesen Ansprüchen somit voll befreit werden (sog. befreiende Schuldübernahme). Das weicht von den Regeln im Restrukturierungs-, aber auch vom Insolvenzplan ab: Denn danach (§ 67 Abs. 3 StaRUG, § 254 Abs. 2 InsO) bleiben Forderungen, die im Plan mit einer Quote unter 100 Prozent bedient werden, als nicht mehr erzwingbare (unvollkommene) Verbindlichkeiten zurück. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass Sicherheiten der Gläubiger gegen Dritte, die am Bestand der Forderung hängen, z. B. ein Pfandrecht, nicht untergehen. Der Gläubiger, der nur mit einer Quote bedient wird, soll wenigstens wegen der Sicherheit noch gegen den Dritten vorgehen können.
Im Plan wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass solche Sicherheiten nicht bestanden.
Alle diese Maßnahmen wurden schon in der Restrukturierungsanzeige beim AG Köln dargelegt; der Plan war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht endgültig fertiggestellt.
Alle sechs Gläubigergruppen stimmten dem Plan einstimmig zu, die Anleihegläubiger durch einen gemeinsamen Vertreter, der eigens für die Wahrnehmung ihrer Rechte in der sich abzeichnenden Restrukturierung bestellt worden war. Dessen Rechte waren dabei wie folgt beschrieben: „Der Gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch Gesetz … eingeräumt werden.“
Das AG Köln musste nunmehr über die Bestätigung des Plans entscheiden.
III. Entscheidung des AG Köln
Das AG Köln bestätigte den Restrukturierungsplan und billigte die Schuldübernahme der Anleihe- und weiterer Restrukturierungsforderungen. Zudem stellte es in seiner Entscheidung noch einmal heraus, dass eine Restrukturierungsanzeige geeignet sein kann, eine bereits eingetretene Überschuldung zu beseitigen – und damit auch die Insolvenzantragspflicht.
Hervorheben möchte ich die Begründung in den Punkten
- Wegfall der Überschuldung
- Schuldübernahme
- planfeste Sicherheiten nach § 67 Abs. 3 StaRUG und
- die Berechtigung des gemeinsamen Vertreters, für die Anleihegläubiger der Schuldübernahme zuzustimmen
1. Der Wegfall der Überschuldung
Wie im Sachverhalt dargelegt, hat die Schuldnerin eine Restrukturierungsanzeige gem. § 31 StaRUG gestellt und darin den späteren Plan schon im Wesentlichen dargestellt. Für eine zulässige Restrukturierungsanzeige muss der Plan noch nicht im Einzelnen ausgearbeitet sein, um eine Prognose stellen zu können, dass die Fortführung der Schuldnerin überwiegend wahrscheinlich ist. Es muss aber schon den in § 31 Abs. 2 Nr. 1 enthaltenen Kriterien genügt werden. Dazu zählen entweder ein Planentwurf oder ein Restrukturierungskonzept, das die Ursachen der Krise und die beabsichtigten Maßnahmen zur Fortführung der Schuldnerin enthält. Das Abstellen auf die Fortführung ist deshalb bedeutsam, weil nach § 19 InsO eine Überschuldung dadurch definiert wird, dass „das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich“.
Die Formulierung „es sei denn“ hat eine eigene juristische Bedeutung: Sie regelt nämlich eine Ausnahme. Grundsätzlich liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt. Eine Ausnahme ist von dem darzulegen und zu begründen, der sich darauf beruft. In der Regel ist das der zu restrukturierende Schuldner. Gelingt die Darstellung nicht oder nicht überzeugend, so fällt das dem Schuldner zur Last: Dann liegt die Überschuldung vor, und der Insolvenzantrag muss gestellt werden.
Das AG Köln entschied, die Darlegungen der Schuldnerin in der Restrukturierungsanzeige seien so detailreich gewesen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass der Plan zustandekommen würde. Die vorgetragenen beabsichtigten Maßnahmen im Plan sahen eine Fortführung des Unternehmens weit über zwölf Monate hinaus vor. Damit entfiel die Überschuldung und mit ihr die Antragspflicht bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Restrukturierungsanzeige.
2. Die Neuigkeit: Ausnahmsweise ist die Schuldübernahme zulässig
Erstmalig seit Inkrafttreten des StaRUG 2021 hat ein Gericht sich zur Zulässigkeit einer befreienden Schuldübernahme geäußert. Dies hat das AG Köln sehr ausführlich getan und sogar das Verfassungsrechts bemüht.
Die befreiende Schuldübernahme müsse sich, so das AG Köln, eben nicht nur an den allgemeinen gesetzlichen Regeln dafür (§ 414 ff. BGB ) orientieren, sondern auch an den besonderen StaRUG-Regeln, insbesondere denen des § 67 Abs. 3 StaRUG. In dieser Vorschrift wird das Schicksal der im Plan nicht (vollständig) befriedigten Forderungen und der von ihnen abhängigen Sicherheiten geregelt. Nach der Konzeption des StaRUG – die Vorschrift findet sich aber auch in § 254 Abs. 2 InsO für die Regeln des Insolvenzplans – sind die nicht befriedigten Forderungen nicht mehr zwangsweise durchsetzbar; sie sind aber auch nicht erloschen. Dadurch können Sicherheiten und Rückgriffsrechte (z. B. gegen Mitschuldner) noch vom gesicherten Gläubiger geltend gemacht werden.
Das AG Köln sah im vorliegenden Fall nur deshalb in der Schuldübernahme keinen Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 67 Abs. 3 StaRUG, weil alle betroffenen Gläubigergruppen, und von diesen die nachrangigen Gläubiger einstimmig, mit dem Schuldnerwechsel einverstanden waren.
Ein weiterer im StaRUG selbst geregelter Fall kann wegen ähnlicher Wertung ebenfalls herangezogen werden: Sollen Forderungen gegen Anteile der Schuldnerin getauscht werden (Debt-to-Equity-Swap), könne das auch nicht gegen den Willen des Gläubigers geschehen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 StaRUG). Genauso wenig, so das AG Köln, könne ein Gläubiger gezwungen werden, seine Forderung an einen anderen Schuldner zu verlieren.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht dürfe entsprechend Art. 9 GG niemandem durch Mehrheitsentscheidung gegen seinen Willen ein neuer Schuldner aufgezwungen werden; nur das Gesetz selbst könne einen Zwang zum Vertragsschluss mit einer Person begründen, mit der der Betroffene eigentlich keinen Vertrag schließen wolle. „Wohl aber nur dann,“ so das AG Köln, wenn alle Betroffenen zustimmten, sei im Restrukturierungs- oder Insolvenzplan eine befreiende Schuldübernahme möglich.
M. E. war der Hinweis auf das Verfassungsrecht unnötig. Der Verweis auf die Regeln zum Debt-Equity-Swap und zu den allgemeinen Wirkungen des § 67 Abs. 3 StaRUG hätte völlig ausgereicht. Weiterhin hätte man auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz verweisen können, dass dem kein Unrecht geschieht, der selbst in eine rechtliche Schlechterstellung einwilligt. Das AG Köln hat sich hier offensichtlich sehr schwergetan, die Schuldübernahme im Plan zu bestätigen. Für zukünftige Restrukturierungspläne kann daher – einstimmige Zustimmung vorausgesetzt – auch eine Schuldübernahme als Restrukturierungsmaßnahme geregelt werden.
3. Das Schicksal eventueller vom Plan nicht regelbarer Sicherheiten
Das AG Köln hat am Rande noch dazu Stellung genommen, wie zu entscheiden wäre, wenn es Sicherheiten gegeben hätte, die durch eine Schuldübernahme wegen Wegfalls der Forderung ebenfalls erloschen wären: Dann müsste eine gestalterische Regel gefunden werden, die sicherstelle, dass kein Eingriff in diese Rechte erfolge. Genaueres dazu hat das Gericht nicht ausgeführt und musste es hier auch nicht, weil es solche Rechte nicht gab.
Das Gericht sieht sich zu dieser Ergänzung veranlasst, weil seiner Ansicht nach § 67 Abs. 3 StaRUG ein absolutes Hindernis eines Eingriffs in Sicherungsrechte darstellt, wenn diese von Dritten (nicht am Restrukturierungsverfahren Beteiligten) gestellt wurden. Hier können nur individuelle Vereinbarungen des Sicherungsgläubigers mit dem Sicherungsgeber helfen, die dann als Anlage dem Plan beizufügen sind.
4. Zustimmung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger
Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger hat für diese der Schuldübernahme zugestimmt. Dies konnte er nach den Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes (SchuldVG) sogar dann tun, wenn nur eine Mehrheit der Gläubiger, aber nicht alle, dafür stimmte (§ 5 Abs. III Nr. 9 SchVG). Die Anleihebedingungen haben das vorliegend auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Gericht hat sich nur kurz mit der Befugnis des gemeinsamen Vertreters auseinandergesetzt, auch im Restrukturierungsverfahren für die Anleihegläubiger auftreten zu dürfen. Zwar war ihm in einer Versammlung der Anleihegläubiger vor der Abstimmung über den Plan keine generelle Erlaubnis erteilt worden, einem Gläubigerwechsel außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zuzustimmen. Das Restrukturierungsverfahren ist kein streitiges gerichtliches Verfahren. Das Restrukturierungsgericht entscheidet nicht über Ansprüche, sondern darüber, ob der Plan dem StaRUG entspricht. Allerdings wurde der generelle Aufgabenkreis des gemeinsamen Vertreters wie folgt beschrieben: „Der Gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch Gesetz … eingeräumt werden.“ Nach § 19 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 6 SchVG darf er einem Schuldnerwechsel zustimmen. Daher hatte das AG Köln keine Bedenken, die Schuldübernahme durch die Gruppe der Anleihegläubiger zu bestätigen.
Hier hat das Gericht weniger „Bauchschmerzen“ bezüglich der Zustimmung zur Schuldübernahme als bei den übrigen Gruppen gezeigt. Weil das Gesetz bereits Mehrheitsentscheidungen vorsieht, auch bei Schuldnerwechsel, reichte es ihm aus, dass nur die Zustimmung als solche vorlag.
IV. Fazit
Die Entscheidung des AG Köln liefert wichtige Hinweise für die Praxis, zeigt drei zentrale Aspekte auf und stärkt damit die Planungssicherheit bei Restrukturierungen:
- Die ausreichend detaillierte Restrukturierungsanzeige kann den Insolvenzgrund der Überschuldung entfallen lassen.
- Bei einstimmiger Zustimmung aller Betroffenen kann auch eine befreiende Schuldübernahme in einem Restrukturierungsplan geregelt werden. Sind aber Sicherheiten betroffen, die dabei erlöschen könnten, muss vorab eine individuelle Vereinbarung zwischen Gläubiger und Sicherungsnehmer getroffen werden.
- Ein Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger kann einem Gläubigerwechsel zustimmen. Das gilt auch dann, wenn seine Vollmacht nur allgemein auf seine „gesetzlichen Befugnisse“ Bezug nimmt.
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